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Steuerkanzlei Fehres (Hessen, Bergstrasse, bei Bensheim) |
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Elterngeld: BFH bestätigt Progressionsvorbehalt!(10.01.2010)
Als Eltern können Sie für alle nach dem 01.01.2007 geborenen Kinder Elterngeld beantragen. Es beträgt in der Regel 67 % des Durchschnittseinkommens in den zwölf Kalendermonaten vor dem Kalendermonat der Geburt des Kindes und ist von der Einkommensteuer befreit. Das Elterngeld unterliegt allerdings dem Progressionsvorbehalt und erhöht somit den auf das zu versteuernde Einkommen anzuwendenden Steuersatz.
In einem aktuellen Beschluss bestätigt der Bundesfinanzhof (BFH), dass das Elterngeld nach dem Wortlaut des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes eindeutig und unstreitig dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Das Elterngeld bezwecke, die durch die erforderliche Kinderbetreuung entgangenen Einkünfte teilweise auszugleichen. Nach Auffassung des BFH gilt dies auch dann, wenn nur der Sockelbetrag in Höhe von 300 EUR gewährt wird.
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Steuerkanzlei-News von Hedwig Fehres aus Einhausen/Hessen) |
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Erwerbsunfähigkeitsrente: Besteuerung mit einem Anteil von 50 % und mehr ist rechtens
Aufgrund eines Bundesverfassungsgerichtsurteils hatte der Gesetzgeber die Besteuerung der Renteneinkünfte zum 01.01.2005 geändert. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen seither zu mindestens 50 % der Besteuerung. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat nun bestätigt, dass der Anteil von mindestens 50 % auch für die Besteuerung von Erwerbsunfähigkeitsrenten aus gesetzlichen Rentenversicherungen zulässig und die Differenzierung gegenüber privaten Erwerbsminderungsrenten, die nach wie vor mit dem niedrigeren Ertragsanteil steuerpflichtig sind, gerechtfertigt ist.
Die Rentenbezüge aus privaten Versicherungen würden - anders als die Bezüge aus gesetzlichen Rentenversicherungen - in der Regel aus versteuerten Beiträgen und einem noch nicht versteuerten Ertragsanteil finanziert. Vor diesem Hintergrund sei es gerechtfertigt, nur den noch unversteuerten Ertragsanteil typisiert zu versteuern.
Hinweis: Gegen das Urteil wurde allerdings Revision eingelegt. Beziehen Sie eine Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, sollten Sie daher Einspruch gegen die Besteuerung mit einem Anteil von 50 % oder mehr einlegen und die Sache offenhalten, bis der Bundesfinanzhof endgültig entschieden hat.
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| Steuerbescheid: Antrag auf schlichte Änderung nur mit Begründung |
Bei einem fristgerecht binnen Monatsfrist eingelegten Einspruch kann die Begründung später noch nachgereicht werden. Das gilt aber nicht bei einem alternativ möglichen Antrag auf schlichte Änderung des Bescheids.
Hintergrund für diese Regelung ist, dass die schlichte Änderung nur eine punktuelle Korrektur der ursprünglichen Steuerfestsetzung ermöglichen soll, was jedoch einen Antrag zu einem konkreten Sachverhalt voraussetzt. Da für die übrigen Teile des Bescheids Bestandskraft eintritt, bleibt der Fall also nur zum beantragten Sachverhalt offen. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn der Steuerzahler vor Ablauf der Klagefrist den Antrag stellt. Daher genügt es auch in diesem Fall nicht, einen allgemein auf Änderung des Steuerbescheids gerichteten Antrag erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist zu konkretisieren und zu begründen.
Hinweis: Grundsätzlich ist der Antrag auf schlichte Änderung vorteilhaft, da der Steuerfall nicht erneut in vollem Umfang geprüft wird und es damit zu keiner nachteiligen Änderung kommt. Der Fall wird nicht erneut ganz aufgerollt, sondern nur punktuell geändert. Allerdings bietet der Einspruch mehr Vorteile: Die Änderung steht hier nicht im Ermessen des Finanzamts, der Bescheid ist erst einmal in vollem Umfang offen, Begründungen sowie weitere Begehren können nachgeschoben werden und eine Aussetzung der Vollziehung kommt in Betracht. Zudem besteht bei nachteiligen Folgen immer noch die Möglichkeit, den Rechtsbehelf zurückzunehmen. Beim schlichten Antrag können weitere Gründe nach Ablauf der Einspruchsfrist nicht nachgereicht werden, sie müssen also binnen eines Monats konkretisiert werden.
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| Kindergeld: Dreimonatsfrist bei arbeitsuchenden Kindern beachten |
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Richtsätze: Sammlung für 2008 neu erstellt
Das Bundesfinanzministerium hat die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2008 bekanntgegeben. Die Richtsätze werden in Prozentsätzen des wirtschaftlichen Umsatzes für den Rohgewinn (Rohgewinn I bei Handelsbetrieben, Rohgewinn II bei Handwerks- und gemischten Betrieben (Handwerk mit Handel)), für den Halbreingewinn und den Reingewinn ermittelt. Bei Handelsbetrieben wird daneben der Rohgewinnaufschlagsatz angegeben. Für Handwerksbetriebe und gemischte Betriebe ist auch ein durchschnittlicher Rohgewinn I angegeben, der als Anhaltspunkt für den Waren- und Materialeinsatz dienen soll.
Die Richtsätze sind ein Hilfsmitte für die Finanzverwaltung, Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden - insbesondere bei Betriebsprüfungen - zu verproben und gegebenenfalls bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen. Bei formell ordnungsmäßig ermittelten Buchführungsergebnissen darf eine Gewinn- oder Umsatzschätzung nach ständiger Rechtsprechung allerdings in der Regel nicht allein darauf gestützt werden, dass die erklärten Gewinne oder Umsätze von den Zahlen der Richtsatzsammlung abweichen. Ein Anspruch darauf, nach Richtsätzen besteuert zu werden, besteht für Unternehmer nicht.
Die Richtsatzsammlung kann unter www.bundesfinanzministerium.de heruntergeladen werden.
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| Freibeträge: Verfügung über das Konto der Kinder |
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Aufgrund der steuerlichen Freibeträge (z.B. Grundfreibetrag von 7.664 EUR jährlich) ist es interessant, die Einkünfte auf Sie als Eltern und Ihre Kinder zu verteilen, damit die Freibeträge sich gegebenenfalls mehrfach auswirken. Besonders häufig kommt dies in der Praxis bei Einkünften aus Kapitalvermögen und Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften vor. Allerdings ist die Sache nicht so einfach, wie es scheint. Dies macht die folgende Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz deutlich:
Sind nämlich Eltern über ein Konto des Kindes verfügungsberechtigt und haben sie deren Kapital nicht wie fremdes, sondern wie eigenes Vermögen behandelt, sind ihnen auch die Kapitaleinkünfte und etwaige Gewinne aus privaten Wertpapierveräußerungsgeschäften zuzurechnen, die über dieses Konto erzielt oder abgewickelt wurden. Im Streitfall hatten die Eltern dem Finanzamt im Rahmen ihres Einkommensteuer-Veranlagungsverfahrens eine Liste aller Konten eingereicht, über die Kapitaleinkünfte bzw. Gewinne aus privaten Wertpapierveräußerungsgeschäften erzielt wurden. In dieser Liste waren auch die vermeintlichen Konten ihrer Kinder aufgeführt. Zu keinem Zeitpunkt hatten die Eltern erwähnt, dass sie Wertpapiergeschäfte auf (fremde) Rechnung für ihre Kinder durchführen und das hierfür eingesetzte Kapital wie fremdes Vermögen verwalten würden. Sie hatten zudem stets nur behauptet, aber nicht nachgewiesen, dass sie ihren Kindern Gelder in der in Frage stehenden Höhe geschenkt hatten.
Hinweis: Eine eindeutige Vermögenstrennung zwischen Ihnen und Ihren Kindern ist unerlässlich, wenn sich steuerliche Vorteile ergeben sollen. Aufgrund dieser strengen Regelungen sollten Sie daher frühzeitig Kontakt mit uns aufnehmen.
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| Firmenwagen: 1%-Regel oder Fahrtenbuch? |
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Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch für Privatfahrten zur
Verfügung, haben Sie zwei Möglichkeiten, den steuer- und sozialversicherungspflichtigen
geldwerten Vorteil zu ermitteln:
- monatlich 1 % des Bruttolistenpreises zuzüglich 0,03% des Bruttolistenpreises für
jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (sog.
Bruttolistenpreisregelung/1%-Methode) oder
- Ansatz der auf die Privatfahrten entfallenden Kosten. Hierzu müssen die für das
Fahrzeug insgesamt entstehenden Kosten durch Belege und das Verhältnis der
Privatfahrten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
nachgewiesen werden (sog. Fahrtenbuchmethode).
Wer sich für die meist günstigere, dafür aber auch lästige Fahrtenbuchmethode
entscheidet, muss allerdings schon etwas genauer werden, auch wenn das in der Praxis
kaum durchführbar erscheint. Das Finanzgericht (FG) München erkennt nämlich ein vom
Arbeitnehmer geführtes Fahrtenbuch nicht an, wenn es bei den Dienstreisen keine
konkreten Angaben zum jeweils aufgesuchten Geschäftspartner enthält. Außerdem war
aus der Kundenliste nicht ersichtlich, an welchen Tagen der Arbeitnehmer welchen
Kunden aufgesucht hatte. Also blieb es in seinem Fall bei der Ermittlung des geldwerten
Vorteils nach der Bruttolistenpreisregelung. Gegen die Entscheidung wurde aber Revision
beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt.
Der BFH hat übrigens kürzlich noch einmal klargestellt, dass eine Ermittlung des
geldwerten Vorteils anhand der tatsächlichen Kosten nur in Frage kommt, wenn Sie
sämtliche Kosten für den Pkw (sowohl die vom Arbeitgeber als auch die vom
Arbeitnehmer getragenen Kosten) nachweisen und ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
geführt wird. Ohne Belege ist der geldwerte Vorteil zwingend nach der 1%-Regelung zu
ermitteln. Soll er anhand der tatsächlichen Kosten ermittelt werden, weil das günstiger ist
als eine Ermittlung nach der 1%-Regelung, müssen Sie daher unbedingt alle
Kostenbelege sammeln und vom Arbeitnehmer verlangen, dass er ein ordnungsgemäßes
Fahrtenbuch führt.
So machen es auch viele: Der Arbeitgeber überlässt dem Arbeitnehmer einen
Firmenwagen und untersagt die Privatnutzung. In der Praxis kann es passieren, dass der
Lohnsteuer-Außenprüfer dennoch einen monatlichen geldwerten Vorteil nach der
1%-Bruttolistenpreisregelung für das Fahrzeug ermittelt und den Arbeitgeber in Haftung
nimmt. Begründung: Der Arbeitgeber hat das Verbot der Privatnutzung des Fahrzeugs
nicht überwacht, weil die Arbeitnehmer keine Fahrtenbücher vorgelegt haben.
Das FG Niedersachsen schlägt sich hier auf die Seite der Steuerzahler. Grundsätzlich
müsse das Finanzamt feststellen, dass eine Privatnutzung des Fahrzeugs durch den
Arbeitnehmer auch stattgefunden hat. Von einer Privatnutzung kann das Finanzamt aber
auch ausgehen, wenn feststeht bzw. anzunehmen ist, dass das entsprechende
Nutzungsverbot nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten nur zum Schein
ausgesprochen wurde. Der Arbeitgeber ist also in solchen Fällen tatsächlich mit der
privaten Nutzung einverstanden und hat das gegenüber dem Arbeitnehmer auch zum
Ausdruck gebracht. Im Streitfall lagen hierfür aber keine Anhaltspunkte vor. Der
Arbeitnehmer hatte ein gleichwertiges Privatfahrzeug, das er tagsüber auf dem
Firmengelände abstellte.
Hinweis: Vorsicht ist allerdings bei Gesellschafter-Geschäftsführern geboten. Hier sollte
das Nutzungsverbot wegen der engen Verbundenheit mit dem Arbeitgeber immer
nachweisbar von diesem überwacht bzw. Fahrtenbücher vorgelegt werden.
Der geldwerte Vorteil darf übrigens nur um vom Arbeitnehmer bezahlte pauschale (z.B.
100 EUR monatlich) oder um kilometerbezogene Nutzungsentgelte (z.B. 0,25 EUR je
privat gefahrenen Kilometer) gemindert werden. Mit diesem Urteil hat das FG München
das Finanzamt bestätigt. Leider lehnen die Richter eine Minderung des geldwerten
Vorteils ab, wenn der Arbeitnehmer die treibstoffkosten für das Fahrzeug selbst bezahlt
hat. Das gilt sogar, wenn das zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausdrücklich
vereinbart worden ist. Bleibt zu hoffen, dass der BFH im anhängigen Revisionsverfahren
eine günstigere Auffassung vertritt.
Tipp: Auch Zuschüsse des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten des Fahrzeugs
(z.B., um ein höherwertiges Fahrzeug zur Verfügung gestellt zu bekommen) können auf
den geldwerten Vorteil angerechnet werden. Ggf. sollten sie auf mehrere Jahre verteilt
werden, weil sich maximal ein geldwerter Vorteil von 0 EUR ergeben kann.
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| Steuerberater-Infos |
Grundsteuer auf selbstgenutze Grundstücke - verfassungsgemäß?
Die Erhebung der ausschließlich den Gemeinden zufließenden Grundsteuer
kommt wieder einmal ins Gerede. Jetzt wird sich das Bundesverfassungsgericht damit
befassen. Seit dem 1.8.2005 ist am obersten Gericht in Karlsruhe eine
Verfassungsbeschwerde zur Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser gemeindlichen
Objektsteuer anhängig (Az:1 BvR 1644/05). Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die
Erhebung der Grundsteuer auf von den Grundstückseigentümern selbst bewohnten Hausbesitz
und verweist auf die Eigentumsgarantie des Art.14 GG. Danach sei es dem Gesetzgeber nicht
erlaubt, auf Güter des persönlichen Gebrauchsvermögens zuzugreifen.
Nach Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich bei der Grundsteuer um eine Sonder-Vermögenssteuer
für Grundbesitzer, da selbstbewohnte Immobilien keinen Ertrag abwerfen.
Er beruft sich damit auf den Beschluss des BVerfG aus dem Jahre 1995,
in dem die Verfassungswidrigkeit der Vermögensteuer festgestellt wurde.
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| Steuerberater-Infos |
IT-Bedrohung: Bald amtliche Warnhinweise durch Bürger-Cert
Für mehr Sicherheit bei Privatanwendern sowie kleinen und mittelständischen Unternehmen soll künftig Bürger-Cert sorgen. Es handelt sich um einen neuen Service, der vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und der Bitkom-Tochtergesellschaft Mcert betrieben wird. Das Bürger-Cert wird Nutzer durch den Versand von Warnmeldungen und Sicherheitshinweisen per E-Mails oder SMS im Kampf gegen Schadsoftware und andere IT-Bedrohungen unterstützen.
Bis zur CeBIT soll das neue Bürger-Cert unter www.buerger-cert.de einsatzbereit sein.
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| Steuerberater-Infos |
Patientenverfügung: BGH stärkt Selbstbestimmungs- recht und Rechte der Angehörigen
Patientenverfügung: BGH stärkt Selbst- bestimmungsrecht und Rechte der Angehörigen
Im Streit um die Zwangsernährung eines Komapatienten hat der BGH das Gewicht der Forderung von Hausarzt und Betreuer, die sich gegen die Fortsetzung der Zwangsernährung aussprechen, betont. Diese Forderung stehe in ihrer Bedeutung einer Patientenverfügung gleich. Auch die Gewissensfreiheit des Pflegepersonals rechtfertige in einem solchen Fall nicht die Fortsetzung der künstlichen Ernährung. Allerdings steht noch eine höchstrichterliche Entscheidung darüber aus, wo die strafrechtlichen Grenzen der "Hilfe zum Sterben" liegen. Dies ist bedeutsam, da den Pflegekräften nur schwer eine Handlung abverlangt werden kann - wie die Einstellung der Zwangsernährung - die u. U. strafbar ist. Hier besteht noch rechtlicher Klärungsbedarf.
BGH, Urteil v. 08.07.2005, XII ZR 177/03.
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