Schon seit dem 1.1.2002 darf der Betriebsprüfer Einsicht in Ihre gespeicherten Daten
nehmen. Er hat nach dem Gesetz drei Möglichkeiten, wie er dieses Recht wahrnehmen
kann:
- Er kann
unmittelbar Einsicht
in die
gespeicherten
Daten
nehmen
und zur
Prüfung
der
gespeicherten
Daten das
Datenverarbeitungssystem
Ihres
Unternehmens
nutzen
(sog.
unmittelbarer
Datenzugriff).
- Er kann
Sie
auffordern, Daten
nach
seinen
Vorgaben
vor Ort in
seinem
Datenverarbeitungssystem
auszuwerten (sog.
mittelbarer
Datenzugriff).
- Er kann
die
Überlassung
gespeicherter
Unterlagen auf
einem
maschinell
verwertbaren
Datenträger
verlangen
(sog.
Datenträgerüberlassung).
Der Prüfer kann sich von diesen Möglichkeiten eine aussuchen oder mehrere in Anspruch
nehmen. Diese neuen rechtlichen Möglichkeiten führen in der Praxis zu zahlreichen
Problemen. Deshalb hat die Finanzverwaltung auf ihrer Internetseite einen Frage-Antwort-Katalog zu den vielen Zweifelsfragen in Bezug auf den digitalen Datenzugriff veröffentlicht.
Sie nimmt diesen Katalog aber auch zum Anlass, sehr hohe Anforderungen an die EDV-gestützte Buchführung zu stellen. Zudem soll für Daten, die Sie dem Betriebsprüfer
versehentlich überlassen, kein Verwertungsverbot bestehen.
Während der Aufbewahrungsfrist sind die Daten so zu archivieren, dass alle
Auswertungsmöglichkeiten des Systems zur Verfügung stehen. Was geschieht z.B., wenn
Sie Ihre Software umstellen oder ein anderes Betriebssystem nutzen möchten? Das alte
System ausschließlich für die Finanzverwaltung bereitzuhalten, kann teuer werden und
sicherlich auch nicht in jedem Fall verlangt werden.
Tipp: Stellen Sie dem Betriebsprüfer beim unmittelbaren Datenzugriff eine eigene
Leseversion zur Verfügung, in der er ausschließlich Zugriff auf steuerlich relevante Daten
hat. So können Sie der versehentlichen Überlassung von Daten "im Eifer des Gefechts"
vorbeugen.
Beim mittelbaren Datenzugriff und der Datenträgerüberlassung kann ein kompetenter
Mitarbeiter die Daten auswerten bzw. zusammenstellen. Hier ist die Gefahr geringer, dass
der Prüfer steuerlich nicht relevante Daten prüft. Bei kostspieligen Archivierungswünschen
empfehlen wir Ihnen Mut zum Widerspruch. Wir unterstützen Sie gerne!
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