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| Aktuelle Steuer-News von April 2006 |
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Themen:
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Kindergeld: Wenn das Kind Vollzeit arbeitet |
Geht ein volljähriges Kind nach Abitur und anschließendem Zivildienst bis zum Beginn des
Studiums einer Vollzeiterwerbstätigkeit nach, ist es für die vollen Monate, in denen es
erwerbstätig ist, nicht als Kind zu berücksichtigen.
Das hat der Bundesfinanzhof entschieden und Folgendes festgelegt: Für die Monate des
Jahres, in denen es noch als Kind zu berücksichtigen ist, z.B. weil es studiert, besteht
Anspruch auf Kindergeld, sofern die Einkünfte und Bezüge des Kindes die maßgebende
Grenze (7.680 EUR : 12 x Monate der Berufsausbildung) nicht übersteigen. Bei der
Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Kindes bleiben die Einkünfte aus der
Vollzeiterwerbstätigkeit außer Ansatz, soweit sie auf die Monate entfallen, in denen das Kind
den gesamten Monat erwerbstätig war.
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Schwer erziehbares Kind im Internat
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Krankheitskosten können Sie - nach Abzug einer zumutbaren Eigenbelastung -
grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd im Rahmen der
Einkommensteuererklärung geltend machen.
Im Streitfall war ein schwer erziehbarer Jugendlicher in einem Internat untergebracht. In der
Freizeit wurde er durch geeignete Mittel - auch durch einen Psychotherapeuten - erzogen
und seelisch beeinflusst. Im Übrigen bot das Internat eine Unterkunft für den Besuch einer
öffentlichen Oberschule. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Kosten für die
Unterbringung im Internat grundsätzlich keine abziehbaren Krankheitskosten sind. Die
Kosten für die psychologische Untersuchung des Kindes und seine wöchentlichen
psychologisch-therapeutischen Gespräche mit der Internatspsychologin hatte das
Finanzamt aber immerhin - soweit sie nachgewiesen waren - als abziehbare
Krankheitskosten beurteilt und als außergewöhnliche Belastungen angesetzt. Sie hatten
sich allerdings unter Berücksichtigung der zumutbaren Eigenbelastung im Ergebnis bei den
Eltern nicht steuermindernd ausgewirkt.
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PC & Co.: Wird mit zweierlei Maß gemessen?
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Dürfen Arbeitnehmer betriebliche PC oder sonstige Telekommunikationsgeräte ihres
Arbeitgebers privat nutzen, ist der hieraus entstehende geldwerte Vorteil - unabhängig vom
Umfang der Privatnutzung der Geräte - in voller Höhe steuerfrei. Das Finanzgericht Münster
hat jetzt entschieden, dass sich Gewerbetreibende und Freiberufler nicht auf diese
Steuerbefreiung berufen können. Sie müssen für die Privatnutzung von betrieblichen PC
und sonstigen Telekommunikationsgeräten eine gewinnerhöhende Entnahme in Höhe der
auf die Privatnutzung entfallenden Kosten ansetzen.
Begründung: Eine Erweiterung der Steuerbefreiungsvorschrift auf Steuerzahler mit
Gewinneinkünften würde diesen die Möglichkeit eröffnen, gezielt private Aufwendungen in
den steuerrelevanten betrieblichen Bereich zu verlagern und so ungerechtfertigte
Steuervorteile zu erlangen. Ein Arbeitnehmer habe diese Möglichkeit nicht, weil er zunächst
auf die Erlaubnis seines Arbeitgebers zur unentgeltlichen privaten Mitbenutzung der
Telekommunikationsanlagen angewiesen sei. Deshalb sei eine unterschiedliche steuerliche
Behandlung von Arbeitnehmern und Unternehmern gerechtfertigt. Jetzt muss der
Bundesfinanzhof klären, ob darin eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung liegt. Denn
der Betroffene hat gegen das Urteil Revision eingelegt.
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Anscheinsbeweis für Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs
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Wenn Sie einen zum Betriebsvermögen gehörenden Pkw ausschließlich betrieblich nutzen,
können Sie sämtliche für das Fahrzeug anfallenden Kosten als Betriebsausgaben abziehen.
Allerdings besteht nach Meinung des Finanzgerichts Münster bei einem zum
Betriebsvermögen gehörenden Pkw ein Anscheinsbeweis für eine (teilweise) Privatnutzung
dieses Fahrzeugs, der sich nur durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs
widerlegen lässt. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist nämlich davon auszugehen,
dass ein betriebliches Kfz nicht nur betrieblich genutzt wird; das gilt grundsätzlich auch,
wenn mehrere Fahrzeuge zum Betriebsvermögen gehören. Ein ordnungsgemäßes
Fahrtenbuch erfordert fortlaufende und zeitnah geführte Aufzeichnungen, die mindestens
Angaben zum jeweiligen Datum, dem Tachostand zu Beginn und zum Ende der Fahrt, den
gefahrenen Kilometern sowie bei betrieblichen Fahrten zum Reiseziel, zum Reisezweck, zur
Reiseroute und zu den aufgesuchten Geschäftspartnern enthalten.
Ohne ordnungsgemäßes Fahrtenbuch soll für die Ermittlung der gewinnerhöhenden
Entnahme wegen der Privatnutzung des Fahrzeugs ab 2006 Folgendes gelten: Die
Entnahme wird nur noch dann mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs
angesetzt, wenn die betriebliche Nutzung des Fahrzeugs mehr als 50 % beträgt. Bei einer
betrieblichen Nutzung des Fahrzeugs von mindestens 10 % bis zu 50 % werden die
privaten, nicht abziehbaren Kosten mit den auf die private Nutzung entfallenden
tatsächlichen Kosten angesetzt. Letzteres führt regelmäßig zu einer noch höheren
Entnahme.
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