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Aktuelle Steuer-News von April 2006


Themen:

© 2001-2006 Dipl. Inform. M. Fehres


Kindergeld: Wenn das Kind Vollzeit arbeitet

Geht ein volljähriges Kind nach Abitur und anschließendem Zivildienst bis zum Beginn des Studiums einer Vollzeiterwerbstätigkeit nach, ist es für die vollen Monate, in denen es erwerbstätig ist, nicht als Kind zu berücksichtigen.

Das hat der Bundesfinanzhof entschieden und Folgendes festgelegt: Für die Monate des Jahres, in denen es noch als Kind zu berücksichtigen ist, z.B. weil es studiert, besteht Anspruch auf Kindergeld, sofern die Einkünfte und Bezüge des Kindes die maßgebende Grenze (7.680 EUR : 12 x Monate der Berufsausbildung) nicht übersteigen. Bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Kindes bleiben die Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit außer Ansatz, soweit sie auf die Monate entfallen, in denen das Kind den gesamten Monat erwerbstätig war.


Schwer erziehbares Kind im Internat

Krankheitskosten können Sie - nach Abzug einer zumutbaren Eigenbelastung - grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend machen.

Im Streitfall war ein schwer erziehbarer Jugendlicher in einem Internat untergebracht. In der Freizeit wurde er durch geeignete Mittel - auch durch einen Psychotherapeuten - erzogen und seelisch beeinflusst. Im Übrigen bot das Internat eine Unterkunft für den Besuch einer öffentlichen Oberschule. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Kosten für die Unterbringung im Internat grundsätzlich keine abziehbaren Krankheitskosten sind. Die Kosten für die psychologische Untersuchung des Kindes und seine wöchentlichen psychologisch-therapeutischen Gespräche mit der Internatspsychologin hatte das Finanzamt aber immerhin - soweit sie nachgewiesen waren - als abziehbare Krankheitskosten beurteilt und als außergewöhnliche Belastungen angesetzt. Sie hatten sich allerdings unter Berücksichtigung der zumutbaren Eigenbelastung im Ergebnis bei den Eltern nicht steuermindernd ausgewirkt.


PC & Co.: Wird mit zweierlei Maß gemessen?

Dürfen Arbeitnehmer betriebliche PC oder sonstige Telekommunikationsgeräte ihres Arbeitgebers privat nutzen, ist der hieraus entstehende geldwerte Vorteil - unabhängig vom Umfang der Privatnutzung der Geräte - in voller Höhe steuerfrei. Das Finanzgericht Münster hat jetzt entschieden, dass sich Gewerbetreibende und Freiberufler nicht auf diese Steuerbefreiung berufen können. Sie müssen für die Privatnutzung von betrieblichen PC und sonstigen Telekommunikationsgeräten eine gewinnerhöhende Entnahme in Höhe der auf die Privatnutzung entfallenden Kosten ansetzen.

Begründung: Eine Erweiterung der Steuerbefreiungsvorschrift auf Steuerzahler mit Gewinneinkünften würde diesen die Möglichkeit eröffnen, gezielt private Aufwendungen in den steuerrelevanten betrieblichen Bereich zu verlagern und so ungerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen. Ein Arbeitnehmer habe diese Möglichkeit nicht, weil er zunächst auf die Erlaubnis seines Arbeitgebers zur unentgeltlichen privaten Mitbenutzung der Telekommunikationsanlagen angewiesen sei. Deshalb sei eine unterschiedliche steuerliche Behandlung von Arbeitnehmern und Unternehmern gerechtfertigt. Jetzt muss der Bundesfinanzhof klären, ob darin eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung liegt. Denn der Betroffene hat gegen das Urteil Revision eingelegt.


Anscheinsbeweis für Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs

Wenn Sie einen zum Betriebsvermögen gehörenden Pkw ausschließlich betrieblich nutzen, können Sie sämtliche für das Fahrzeug anfallenden Kosten als Betriebsausgaben abziehen. Allerdings besteht nach Meinung des Finanzgerichts Münster bei einem zum Betriebsvermögen gehörenden Pkw ein Anscheinsbeweis für eine (teilweise) Privatnutzung dieses Fahrzeugs, der sich nur durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs widerlegen lässt. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist nämlich davon auszugehen, dass ein betriebliches Kfz nicht nur betrieblich genutzt wird; das gilt grundsätzlich auch, wenn mehrere Fahrzeuge zum Betriebsvermögen gehören. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch erfordert fortlaufende und zeitnah geführte Aufzeichnungen, die mindestens Angaben zum jeweiligen Datum, dem Tachostand zu Beginn und zum Ende der Fahrt, den gefahrenen Kilometern sowie bei betrieblichen Fahrten zum Reiseziel, zum Reisezweck, zur Reiseroute und zu den aufgesuchten Geschäftspartnern enthalten.

Ohne ordnungsgemäßes Fahrtenbuch soll für die Ermittlung der gewinnerhöhenden Entnahme wegen der Privatnutzung des Fahrzeugs ab 2006 Folgendes gelten: Die Entnahme wird nur noch dann mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs angesetzt, wenn die betriebliche Nutzung des Fahrzeugs mehr als 50 % beträgt. Bei einer betrieblichen Nutzung des Fahrzeugs von mindestens 10 % bis zu 50 % werden die privaten, nicht abziehbaren Kosten mit den auf die private Nutzung entfallenden tatsächlichen Kosten angesetzt. Letzteres führt regelmäßig zu einer noch höheren Entnahme.




© 2006 by Dipl. Inform. Markus Fehres

 
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