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| Aktuelle Steuer-News von August 2004 |
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Themen:
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Ansparrücklage und Betriebseröffnung
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Kleinen und mittleren Betrieben steht eine besondere Fördermöglichkeit offen: Sie können gewinnmindernd eine sog. Ansparrücklage für die künftige Anschaffung oder
Herstellung neuer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bilden. Das neue Wirtschaftsgut wird im Anschaffungs- oder Herstellungsjahr und in den vier folgenden Jahren neben der üblichen Abschreibung um weitere 20 % abgeschrieben. Die
Bildung einer Ansparrücklage ist grundsätzlich Voraussetzung dafür, später die Sonderabschreibung zu beanspruchen.
Der Bundesfinanzhof hat jedoch kürzlich bestätigt: Eine Ansparrücklage für einen erst zu eröffnenden Betrieb darf nur gebildet werden, wenn die Investitionsentscheidung
hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlagen ausreichend konkretisiert ist. Sollen wesentliche Betriebsgrundlagen angeschafft werden, setzt das ihre verbindliche
Bestellung voraus. Ohne die verbindliche Bestellung in dem Jahr, für das die Ansparrücklage gebildet werden soll, kommen die Rücklagenbildung und folglich auch die
Sonderabschreibung nicht in Betracht. Hinweis: Eine Ausnahme gilt allerdings für Existenzgründer, und zwar für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2002 beginnen. Sie können die
Sonderabschreibung von 20 % in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie mit der Betriebseröffnung beginnen, auch ohne Bildung einer Ansparrücklage nutzen.
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Wechsel der Gewinnermittlungsart
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Als Freiberufler haben Sie die Wahl, Ihren Gewinn entweder durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben (sog. Einnahmen-Überschuss-Rechnung) oder durch Bilanzierung zu ermitteln. Der rückwirkende Wechsel eines langjährig praktizierenden Freiberuflers vom Bestandsvergleich zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist zulässig, sofern noch keine Bilanzen für den betreffenden Zeitraum aufgestellt worden sind. Das hat der
Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Haben Sie sich dagegen zunächst für eine Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung entschieden, stellt sich die Frage, wann Sie das Wahlrecht zu Gunsten einer Bilanzierung innerhalb eines Jahres spätestens ausüben müssen.
Hierzu hat das Finanzgericht Köln entschieden: Der Wechsel von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zur Bilanzierung setzt voraus, dass zu Beginn des Wirtschaftsjahres zeitnah eine Eröffnungsbilanz erstellt wird. Daher genügt es nicht, wenn Sie eine Eröffnungsbilanz erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres erstellen und vorlegen.
Der Freiberufler hat gegen dieses Urteil Revision beim BFH eingelegt. Hinweis: Nach einem solchen Wechsel der Gewinnermittlungsart sind Sie übrigens für
drei Jahre an Ihre Wahl gebunden - es sei denn, besondere, wirtschaftliche Gründe rechtfertigen einen erneuten Wechsel.
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Aufzeichnungspflichten bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung
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Wer nicht zur Buchführung verpflichtet ist und deshalb seinen steuerpflichtigen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, muss seine Betriebseinnahmen
aufzeichnen. Daraus resultiert auch die Pflicht, entsprechende Belege aufzubewahren. Diese Erkenntnis des Bundesfinanzhofs überrascht zunächst wenig. Der Clou an der Sache ist aber: Ohne Belege darf das Finanzamt den Gewinn schätzen!
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Häusliches Arbeitszimmer für zwei verschiedene Tätigkeiten
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Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur dann in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziebar, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt
der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Die Kosten sind bis zu 1.250 EURO abzugsfähig, wenn
- die betriebliche/berufliche Nutzung mehr als 50 % der Berufstätigkeit beträgt oder
- für die betriebliche/berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Wer ein häusliches Arbeitszimmer sowohl für eine nichtselbständige Berufstätigkeit (anderer Arbeitsplatz steht zur Verfügung) als auch für eine selbständige Nebentätigkeit (kein anderer
Arbeitsplatz steht zur Verfügung) nutzt, kann die Kosten dennoch bis zum Höchstbetrag von 1.250 EURO als Betriebsausgaben abziehen. Eine Kürzung um den auf die
nichtselbständige Berufstätigkeit entfallenden Anteil lehnt das Finanzgericht Niedersachsen immerhin ab.
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Sonderabschreibung bei der Eigenheimzulage bindend
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Anschaffungen oder Herstellungen von zu eigenen Wohnzwecken genutzten Objekten (Wohnungen, Einfamilienhäuser) werden durch die Eigenheimzulage gefördert. Ab 2004
darf allerdings die Summe der positiven Einkünfte im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung und im Vorjahr 70.000 EURO (Ledige) bzw. 140.000 EURO (Ehepaare) nicht übersteigen.
Für jedes Kind kommen 30.000 EURO hinzu.
Wer bei der Einkommensteuer Sonderabschreibungen (z.B. für bewegliche
Wirtschaftsgüter) in einer bestimmten Weise verteilt hat, muss sich darauf einstellen, dass diese getroffene Wahl auch für die Überprüfung der Einkunftsgrenze bei der
Eigenheimzulage bindend ist. Das gilt jedenfalls, wenn die entsprechenden Einkommensteuer-Bescheide nicht mehr änderbar sind. Bei der Eigenheimzulage ist es also
nicht möglich, das Wahlrecht zur Berücksichtigung der Sonderabschreibungen anderweitig auszuüben. Der Hausbesitzer sieht das anders und hat gegen das Urteil des Finanzgerichts
Thüringen Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Hinweis: Immerhin ist es möglich, bei der Eigenheimzulage noch zusätzliche Kosten, die bei
der Einkommensteuer vergessen wurden (z.B. weitere Werbungskosten oder Betriebsausgaben), zu berücksichtigen.
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Wechsel der Gewinnermittlungsart
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Als Freiberufler haben Sie die Wahl, Ihren Gewinn entweder durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben (sog. Einnahmen-Überschuss-Rechnung) oder durch Bilanzierung zu ermitteln.
Der rückwirkende Wechsel eines langjährig praktizierenden Freiberuflers vom Bestandsvergleich zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist zulässig, sofern noch keine Bilanzen für den betreffenden Zeitraum aufgestellt worden sind. Das hat der
Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Haben Sie sich dagegen zunächst für eine Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung entschieden, stellt sich die Frage, wann Sie das Wahlrecht zu Gunsten einer Bilanzierung innerhalb eines Jahres spätestens ausüben
müssen.
Hierzu hat das Finanzgericht Köln entschieden: Der Wechsel von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zur Bilanzierung setzt voraus, dass zu Beginn des Wirtschaftsjahres zeitnah eine Eröffnungsbilanz erstellt wird. Daher genügt es nicht, wenn Sie eine Eröffnungsbilanz erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres erstellen und vorlegen.
Der Freiberufler hat gegen dieses Urteil Revision beim BFH eingelegt.
Hinweis: Nach einem solchen Wechsel der Gewinnermittlungsart sind Sie übrigens für drei Jahre an Ihre Wahl gebunden - es sei denn, besondere, wirtschaftliche Gründe rechtfertigen einen erneuten Wechsel.
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Aufzeichnungspflichten bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung
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Wer nicht zur Buchführung verpflichtet ist und deshalb seinen steuerpflichtigen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, muss seine Betriebseinnahmen
aufzeichnen. Daraus resultiert auch die Pflicht, entsprechende Belege aufzubewahren. Diese Erkenntnis des Bundesfinanzhofs überrascht zunächst wenig. Der Clou an der Sache ist aber: Ohne Belege darf das Finanzamt den Gewinn schätzen!
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Sonderabschreibung bei der Eigenheimzulage bindend
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Anschaffungen oder Herstellungen von zu eigenen Wohnzwecken genutzten Objekten (Wohnungen, Einfamilienhäuser) werden durch die Eigenheimzulage gefördert. Ab 2004
darf allerdings die Summe der positiven Einkünfte im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung und im Vorjahr 70.000 EURO (Ledige) bzw. 140.000 EURO (Ehepaare) nicht übersteigen.
Für jedes Kind kommen 30.000 EURO hinzu.
Wer bei der Einkommensteuer Sonderabschreibungen (z.B. für bewegliche Wirtschaftsgüter) in einer bestimmten Weise verteilt hat, muss sich darauf einstellen, dass diese getroffene Wahl auch für die Überprüfung der Einkunftsgrenze bei der
Eigenheimzulage bindend ist. Das gilt jedenfalls, wenn die entsprechenden Einkommensteuer-Bescheide nicht mehr änderbar sind. Bei der Eigenheimzulage ist es also
nicht möglich, das Wahlrecht zur Berücksichtigung der Sonderabschreibungen anderweitig auszuüben. Der Hausbesitzer sieht das anders und hat gegen das Urteil des Finanzgerichts
Thüringen Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Hinweis: Immerhin ist es möglich, bei der Eigenheimzulage noch zusätzliche Kosten, die bei
der Einkommensteuer vergessen wurden (z.B. weitere Werbungskosten oder Betriebsausgaben), zu berücksichtigen.
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Verzinsung von Arbeitszeitkonten führt nicht zu Kapitaleinkünften
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In vielen Unternehmen versucht man, Arbeitszeiten flexibel zu gestalten. Zeitweise anfallende Mehrarbeit wird nicht zusätzlich vergütet, sondern in einem festgelegten Umfang
gegen Freizeit eingetauscht. Dazu werden Arbeitszeitkonten geführt, in denen die "angesparte" Mehrarbeit und die hiergegen verrechnete Freizeit festgehalten werden.
Grundsätzlich unterliegt dabei (nur) der dem Arbeitnehmer tatsächlich ausgezahlte Teil des Arbeitslohns dem Lohnsteuerabzug, und zwar in dem Monat, in dem er dem Arbeitnehmer
ausgezahlt wird. Der Aufbau des Zeitkontos durch Gutschrift von Arbeitszeiten allein führt noch nicht zur Auszahlung von Arbeitslohn. Unerheblich ist, ob das Arbeitszeitkonto in Zeiteinheiten geführt oder der Zeitwert in den entsprechenden Geldbetrag umgerechnet wird.
Damit das Finanzamt den Zuflusszeitpunkt (erst) bei der tatsächlichen Auszahlung des
Arbeitslohns anerkennt, ist die Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto zu vereinbaren, bevor der Anspruch auf den Arbeitslohn fällig wird.
Eine Verzinsung der Guthabenbeträge hat ihre alleinige Ursache in der späteren Auszahlung. Sie stellt daher nach Ansicht des Finanzgerichts Köln keine Vergütung für die
Überlassung von Kapital dar. Der "Zinsbetrag" führt nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern ist bei Auszahlung an den Arbeitnehmer lohnzuversteuern. Die Finanzämter teilen diese Auffassung übrigens.
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Incentive-Reise: Geldwerter Vorteil trotz Kontakt- und Geschäftspflege
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Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn eines Arbeitnehmers gehören alle Bar- und Sachzuwendungen des Arbeitgebers, die eine Gegenleistung für die bereitgestellte individuelle Arbeitskraft darstellen. Dabei kann die Teilnahme an einer Incentive-Reise zu einem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil führen, auch wenn die Reise gleichzeitig der
Kontakt- und Geschäftspflege dienen soll.
Das Finanzgericht München verneinte im Streitfall ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers. Denn die Reise diente in erheblichem Umfang auch der Befriedigung touristischer Interessen. Außerdem hatte der Ehepartner des Arbeitnehmers
an der Reise teilgenommen. Der Arbeitnehmer hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
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Vermietung geplant: Verkäufer darf nicht umsonst im Haus bleiben!
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Vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg versuchte ein Steuerzahler, einen Verlust aufgrund vorweggenommener Werbungskosten durchzusetzen. Er war wegen des Übergangs von Besitz, Nutzen und Lasten zum 1.9.01 wirtschaftlicher Eigentümer eines zur Vermietung bestimmten Einfamilienhauses geworden. Im notariellen Kaufvertrag hatte er
allerdings dem Verkäufer das Recht eingeräumt, das Haus bis zum 31.12.01 unentgeltlich zu nutzen. In der Zeit vom 1.9.01 bis zum 31.12.01 fielen (u.a. aufgrund eines hohen
Disagios) Werbungskosten von rund 34.000 EURO an.
Die Richter erkannten den Verlust nicht an. Dem Käufer sei von vornherein bewusst gewesen, dass eine entgeltliche Vermietung erstmals für Zeiträume ab 1.1.02 in Betracht käme. Deshalb könne für den Zeitraum 1.9. bis 31.12.01 gar keine Vermietungsabsicht vorgelegen haben. Der Käufer hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
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Gebäudekauf: Bekannter Mangel senkt die Steuerlast nicht
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Wenn bei der Nutzung eines Gebäudes außergewöhnliche Mängel auftreten, ist eine steuermindernde Absetzung wegen außergewöhnlicher Abnutzung von den
Vermietungseinkünften möglich.
Diese Abschreibung ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs aber nicht zulässig, wenn der Mangel schon zum Zeitpunkt der Anschaffung offensichtlich vorhanden war.
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