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Aktuelle Steuer-News vom August 2005


Themen:

© 2001-2005 Dipl. Inform. M. Fehres


Koch-Steinbrück-Liste: Reaktion auf Masseneinsprüche

Die Finanzverwaltung reagiert auf die Masseneinsprüche von Steuerzahlern: Viele haben sich gegen die geänderten Vorschriften im Haushaltsbegleitgesetz 2004 (sog. Koch-Steinbrück-Liste) gewehrt und außerdem Anträge auf einen pauschalen Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug in Höhe von 30 % wie bei Abgeordnetenbezügen gestellt.

In jetzt ergehenden Steuerbescheiden werden die Veranlagungen insoweit vorläufig erfolgen. Also ist allenfalls bei bereits ergangenen Steuerbescheiden noch Einspruch einzulegen, verbunden mit dem Antrag auf Ruhenlassen des Verfahrens.


Kindergeld nach einer Trennung

Bei mehreren Berechtigten (z.B. getrennt lebende Eltern) wird das Kindergeld entsprechend dem sog. Obhutsprinzip demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Was das bedeutet, ist im Steuerrecht ziemlich klar geregelt: Eine Haushaltsaufnahme liegt vor, wenn das Kind in die Familiengemeinschaft mit einem dort begründeten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis aufgenommen worden ist. Neben dem örtlich gebundenen Zusammenleben müssen die Voraussetzungen materieller Art (Versorgung, Unterhaltsgewährung) und immaterieller Art (Fürsorge, Betreuung) erfüllt sein. Die Betreuung des Kindes im Haushalt eines Berechtigten muss einen zeitlich bedeutsamen Umfang haben. Außerdem dürfen die Aufenthalte des Kindes nicht nur Besuchs- oder Feriencharakter haben. Wenn das Kind in den Haushalten beider Elternteile lebt, stellt das Finanzamt darauf ab, wo sich das Kind überwiegend aufhält und wo es seinen Lebensmittelpunkt hat.

Doch was passiert, wenn sich das Kind etwa in dem gleichen zeitlichen Umfang bei beiden Elternteilen aufhält? In diesem Fall ist das Kindergeld laut Bundesfinanzhof demjenigen zu zahlen, den die Eltern untereinander bestimmt haben. Auch eine vor der Trennung getroffene Bestimmung bleibt wirksam, bis sie einer der Berechtigten widerruft.


Vorweggenommene Erbfolge: Versorgungsleistungen sind nicht immer Sonderausgaben

Bei einer sog. vorweggenommenen Erbfolge kann der Übernehmer die Versorgungsleistungen als Sonderausgaben abziehen. Der Übergeber muss sie als sonstige Einkünfte versteuern. Dabei werden dauernde Lasten (abänderbare Leistungen) in voller Höhe und Renten (gleich bleibende Leistungen) mit dem sog. Ertragsanteil angesetzt.

Im Streitfall ging es um einen Nießbrauchsvorbehalt. Unter Nießbrauch versteht man die Belastung einer Sache zugunsten einer Person. Er beinhaltet das Recht, eine Sache umfassend zu nutzen, und entsteht durch Einigung sowie Eintragung im Grundbuch. Ein Nießbrauch ist nicht veräußerbar, übertragbar oder vererblich. Meistens stellt der Nießbrauch die Belastung eines Grundstücks dar.

Dazu dieser Fall: Die Mutter hatte zunächst Grundstücke unter Nießbrauchsvorbehalt übertragen; d.h., sie bezog weiter die Mieteinnahmen. Einige Jahre danach wurde das Nießbrauchsrecht gelöscht, damit der Sohn den Grundbesitz verkaufen konnte. Ein halbes Jahr danach vereinbarte der Sohn mit seiner Mutter als Ausgleich für die Löschung des Nießbrauchsrechts lebenslang zu erbringende monatliche Versorgungsleistungen in Höhe der früheren Mieteinnahmen. Außerdem erwarb er in dieser Zeit aus dem erzielten Veräußerungserlös ein unbebautes Grundstück im Ausland.

Das Finanzgericht Hamburg lehnte einen Sonderausgabenabzug für die Versorgungsleistungen beim Sohn mit folgender Begründung ab: Der Sohn als Übernehmer des Vermögens hatte sich weder im Übergabevertrag noch bei Ablösung des Nießbrauchs zur Erbringung von Versorgungsleistungen verpflichtet. Den Veräußerungserlös hatte er, ohne sich mit seiner Mutter (als Vermögensübernehmerin) abzusprechen, in ein unbebautes Grundstück im Ausland investiert. Die Richter hielten es für unwichtig, ob das später bebaute Grundstück im Ausland überhaupt genügend Erträge brachte, um die Versorgungsleistungen erbringen zu können. Der Sohn hat gegen die Ablehnung der Versorgungsleistungen als Sonderausgaben Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Hinweis: Bei einer Vermögensübergabe unter Nießbrauchsvorbehalt sollten Sie am besten schon im Übergabevertrag - spätestens bei Wegfall des Nießbrauchsrechts - regeln, welche Versorgungsleistungen der Übernehmer bei Ablösung des Nießbrauchsrechts zu erbringen hat und welche Wirtschaftsgüter für den Fall einer Veräußerung des übergebenen Vermögens angeschafft werden sollen.


ELSTER: Ausnahmeregelung nicht verlängert

Für Anmeldungszeiträume ab dem 1.6.2005 sind Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen wieder zwingend in elektronischer Form vorzunehmen, soweit keine unbillige Härte vorliegt. Wie das Bundesfinanzministerium (BMF) dem Deutschen Steuerberaterverband (DStV) mitteilte, wird die bis Ende Mai begrenzte Ausnahmeregelung nicht verlängert. Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen hat seinen entgegenstehenden Erlass aufgehoben. Die von den Referatsleitern Abgabenordnung (AO) der obersten Finanzbehörden der Länder geäußerten Bedenken zur Rechtswidrigkeit der ausschließlich elektronischen Abgabe der Steueranmeldungen teilt das BMF nicht.

Der DStV lässt aber nicht locker: § 150 AO sieht für die Abgabe einer Steuererklärung den amtlich vorgeschriebenen Vordruck vor. Deshalb könne nicht nur die elektronische Abgabe als einzig mögliche Form der Abgabe zulässig sein. Soweit die AO nicht geändert werde, widerspreche die Verpflichtung zur elektronischen Abgabe geltendem Recht. Der DStV rät sogar allen Steuerzahlern, die die Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen weiter in Papierform abgeben wollen, sich auf § 150 AO zu berufen.

Hinweis: Bei DATEV-Mitgliedern erfolgt die Datenübertragung über das Rechenzentrum und nicht über ELSTER.

  • 500.000 EURO x 80 % = 400.000 x 2 % = 8.000 EURO jährlich, entsprechend den ertragsteuerlichen Abschreibungsgrundsätzen (so will es der Freiberufler), oder
  • 500.000 EURO x 80 % = 400.000 EURO x 10 % = 40.000 EURO jährlich, entsprechend dem umsatzsteuerlichen Berichtigungszeitraum für Vorsteuerbeträge (so will es das deutsche Umsatzsteuergesetz und das Finanzamt).

Das Finanzgericht München hat jetzt diese beiden Möglichkeiten dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit der Bitte um Entscheidung vorgelegt. Vergleichbare Fälle sollten bis zu dessen Entscheidung offen gehalten werden.

Hinweis: Die spätere Entnahme eines solchen Grundstücks soll übrigens - anders als ein Verkauf - umsatzsteuerpflichtig und nicht umsatzsteuerfrei sein. Auch zu dieser Frage dürfte allerdings bald mit einem EuGH-Verfahren zu rechnen sein.


Gewinnerzielungsabsicht bei Personengesellschaftern

Um steuerlich relevante Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erzielen, muss man die Tätigkeit mit der Absicht ausüben, Gewinne zu erzielen. Fallen über einen längeren Zeitraum Verluste an, prüft das Finanzamt diese Gewinnerzielungsabsicht. Wenn es daraufhin zu dem Ergebnis kommt, dass diese Absicht fehlt, können die Verluste nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden.

Bei Personengesellschaften wird die Gewinnerzielungsabsicht doppelt geprüft:

  • als erstes auf der Ebene der Gesellschaft selbst und
  • anschließend auf der Ebene jedes einzelnen Gesellschafters.

Auf der Ebene des einzelnen Gesellschafters prüft das Finanzamt die Gewinnerzielungsabsicht dahin gehend, ob zu dem Zeitpunkt, als er seine Beteiligung einging, eine Planung bestand, nach der ein Überschuss erzielt werden sollte und auch erzielbar war. Steht von Anfang an fest, dass ein Gesellschafter seine Beteiligung kurzfristig (innerhalb von fünf Jahren) verkaufen will, ist die Gewinnerzielungsabsicht bei ihm nur für den Zeitraum zwischen Kauf und Verkauf der Beteiligung zu prüfen. Wenn sich für diesen Zeitraum ein Verlust ergibt, darf der Gesellschafter diesen nicht mit anderen Einkünften verrechnen. Der Gesellschafter sieht das anders und hat daher gegen das Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt.



Einzelpraxis: Zahnlabor als wesentliche Betriebsgrundlage

Wenn ein Arzt z.B. seine Zahnarztpraxis zum Teilwert in eine Gemeinschaftspraxis einbringt, an der er anschließend mit einem weiteren Arzt je zur Hälfte beteiligt ist, ist die Hälfte des Einbringungsgewinns tarifermäßigt zu besteuern. Voraussetzung ist jedoch, dass man im Zuge der Einbringung der Einzelpraxis alle stillen Reserven aufdeckt.

Gegenstand der Einzelpraxis war im Streitfall sowohl die Ausübung der Zahnheilkunde als auch die Erbringung von zahntechnischen Laborleistungen. Der Zahnarzt brachte allerdings nur seine Praxis, nicht aber das Dentallabor in die Gemeinschaftspraxis ein.

Die Tarifermäßigung kommt in diesem Fall laut Bundesfinanzhof nicht in Betracht, weil nicht alle stillen Reserven aufgedeckt worden sind. Zwar hätte die Zahnarztpraxis auch ohne Labor betrieben werden können, darauf kommt es aber nicht an. Entscheidend ist nicht, wie ein Unternehmen hätte betrieben werden können, sondern wie es betrieben worden ist. Da der Zahnarzt beide Bereiche verknüpft hatte, gingen die Richter davon aus, dass der Praxiswert einer Zahnarztpraxis mit Labor nicht ausschließlich auf der reinen zahnärztlichen Tätigkeit beruhte.

Vielmehr liegt es nahe, dass das Vertrauen des Patienten auf den Zahnarzt, das Grundlage des Praxiswerts ist, sich auch auf die im Labor des Zahnarztes ausgeführten Leistungen erstreckt. Wird das Labor bei der Einbringung zurückbehalten, wird folglich zumindest ein Teil des Praxiswertes nicht aufgedeckt. Damit fehlte die Aufdeckung aller stillen Reserven. Die Labortätigkeit hatte in den letzten Jahren mit immerhin fast einem Fünftel der Erträge einen nicht unerheblichen Umfang ausgemacht. So betrugen die Praxiserlöse eines Jahres z.B. insgesamt ca. 1,17 Mio. EUR, von denen ca. 343.588 EUR auf die Labortätigkeiten entfielen. Daher stellten die Wirtschaftsgüter des Labors eine wesentliche Betriebsgrundlage des früheren Einzelunternehmens dar, die nicht auf die Gemeinschaftspraxis übergegangen sei.



Firmenwagen: Fahrtenbuchmethode bei Außendienstlern

Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch für Privatfahrten zur Verfügung stellt, wird der geldwerte Vorteil regelmäßig nach der monatlich anzuwendenden 1%-Bruttolistenpreisregelung ermittelt. Alternativ kann der geldwerte Vorteil mit dem auf die private Nutzung entfallenden Teil der gesamten Kfz-Aufwendungen angesetzt werden. Dafür muss man die für das Kfz entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten zu den beruflichen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachweisen. Für die beruflichen Fahrten sind aufzuzeichnen:

  • Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen Auswärtstätigkeit,
  • Reiseziel und Reiseroute,
  • Reisezweck und
  • aufgesuchte Geschäftspartner.

Für Privatfahrten genügen jeweils Kilometerangaben.

Das Finanzgericht München (FG) hat jetzt für Handelsvertreter und vergleichbare Außendienstmitarbeiter eine Erleichterung zugelassen. Im entschiedenen Fall suchten die Handelsvertreter regelmäßig dieselben Kunden auf und führten sie mit Namen und Adressen in einem Kundenverzeichnis unter einer Nummer, unter der sie später bei Bedarf zu identifizieren waren. Das FG hat nichts dagegen, wenn jeweils zu Beginn und Ende der Fahrten Datum und Kilometerstand sowie die Nummer der aufgesuchten Geschäftspartner aufgezeichnet werden. Das Kundenverzeichnis ist dem Fahrtenbuch hinzuzufügen. Auf die Angaben des Kunden bzw. der Kundennummer könne nicht verzichtet werden, weil sie zur Überprüfung der beruflichen Veranlassung unerlässlich seien.

Im Streitfall nützten aber auch die Erleichterungen nichts. Der Handelsvertreter hatte - wie sich bei einer Prüfung der Belege herausstellte - mehrere Fahrten überhaupt nicht in das Fahrtenbuch eingetragen. Daher blieb es bei der ungünstigeren Bruttolistenpreisregelung. Bei solch einem Fehler ist nicht damit zu rechnen, dass er mit seiner Revision beim Bundesfinanzhof etwas erreichen wird.




© 2005 by Dipl. Inform. Markus Fehres

 
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