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| Aktuelle Steuer-News vom August 2005 |
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Themen:
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Koch-Steinbrück-Liste: Reaktion auf Masseneinsprüche | |
Die Finanzverwaltung reagiert auf die Masseneinsprüche von Steuerzahlern: Viele haben
sich gegen die geänderten Vorschriften im Haushaltsbegleitgesetz 2004 (sog. Koch-Steinbrück-Liste) gewehrt und außerdem Anträge auf einen pauschalen Werbungskosten-
bzw. Betriebsausgabenabzug in Höhe von 30 % wie bei Abgeordnetenbezügen gestellt.
In jetzt ergehenden Steuerbescheiden werden die Veranlagungen insoweit vorläufig
erfolgen. Also ist allenfalls bei bereits ergangenen Steuerbescheiden noch Einspruch
einzulegen, verbunden mit dem Antrag auf Ruhenlassen des Verfahrens.
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Kindergeld nach einer Trennung
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Bei mehreren Berechtigten (z.B. getrennt lebende Eltern) wird das Kindergeld entsprechend
dem sog. Obhutsprinzip demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen
hat. Was das bedeutet, ist im Steuerrecht ziemlich klar geregelt: Eine Haushaltsaufnahme
liegt vor, wenn das Kind in die Familiengemeinschaft mit einem dort begründeten
Betreuungs- und Erziehungsverhältnis aufgenommen worden ist. Neben dem örtlich
gebundenen Zusammenleben müssen die Voraussetzungen materieller Art (Versorgung,
Unterhaltsgewährung) und immaterieller Art (Fürsorge, Betreuung) erfüllt sein. Die
Betreuung des Kindes im Haushalt eines Berechtigten muss einen zeitlich bedeutsamen
Umfang haben. Außerdem dürfen die Aufenthalte des Kindes nicht nur Besuchs- oder
Feriencharakter haben. Wenn das Kind in den Haushalten beider Elternteile lebt, stellt das
Finanzamt darauf ab, wo sich das Kind überwiegend aufhält und wo es seinen
Lebensmittelpunkt hat.
Doch was passiert, wenn sich das Kind etwa in dem gleichen zeitlichen Umfang bei beiden
Elternteilen aufhält? In diesem Fall ist das Kindergeld laut Bundesfinanzhof demjenigen zu
zahlen, den die Eltern untereinander bestimmt haben. Auch eine vor der Trennung
getroffene Bestimmung bleibt wirksam, bis sie einer der Berechtigten widerruft.
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Vorweggenommene Erbfolge: Versorgungsleistungen sind nicht immer Sonderausgaben
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Bei einer sog. vorweggenommenen Erbfolge kann der Übernehmer die
Versorgungsleistungen als Sonderausgaben abziehen. Der Übergeber muss sie als sonstige
Einkünfte versteuern. Dabei werden dauernde Lasten (abänderbare Leistungen) in voller
Höhe und Renten (gleich bleibende Leistungen) mit dem sog. Ertragsanteil angesetzt.
Im Streitfall ging es um einen Nießbrauchsvorbehalt. Unter Nießbrauch versteht man die
Belastung einer Sache zugunsten einer Person. Er beinhaltet das Recht, eine Sache
umfassend zu nutzen, und entsteht durch Einigung sowie Eintragung im Grundbuch. Ein
Nießbrauch ist nicht veräußerbar, übertragbar oder vererblich. Meistens stellt der
Nießbrauch die Belastung eines Grundstücks dar.
Dazu dieser Fall: Die Mutter hatte zunächst Grundstücke unter Nießbrauchsvorbehalt
übertragen; d.h., sie bezog weiter die Mieteinnahmen. Einige Jahre danach wurde das
Nießbrauchsrecht gelöscht, damit der Sohn den Grundbesitz verkaufen konnte. Ein halbes
Jahr danach vereinbarte der Sohn mit seiner Mutter als Ausgleich für die Löschung des
Nießbrauchsrechts lebenslang zu erbringende monatliche Versorgungsleistungen in Höhe
der früheren Mieteinnahmen. Außerdem erwarb er in dieser Zeit aus dem erzielten
Veräußerungserlös ein unbebautes Grundstück im Ausland.
Das Finanzgericht Hamburg lehnte einen Sonderausgabenabzug für die
Versorgungsleistungen beim Sohn mit folgender Begründung ab: Der Sohn als Übernehmer
des Vermögens hatte sich weder im Übergabevertrag noch bei Ablösung des Nießbrauchs
zur Erbringung von Versorgungsleistungen verpflichtet. Den Veräußerungserlös hatte er,
ohne sich mit seiner Mutter (als Vermögensübernehmerin) abzusprechen, in ein unbebautes
Grundstück im Ausland investiert. Die Richter hielten es für unwichtig, ob das später
bebaute Grundstück im Ausland überhaupt genügend Erträge brachte, um die
Versorgungsleistungen erbringen zu können. Der Sohn hat gegen die Ablehnung der
Versorgungsleistungen als Sonderausgaben Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Hinweis: Bei einer Vermögensübergabe unter Nießbrauchsvorbehalt sollten Sie am besten
schon im Übergabevertrag - spätestens bei Wegfall des Nießbrauchsrechts - regeln, welche
Versorgungsleistungen der Übernehmer bei Ablösung des Nießbrauchsrechts zu erbringen
hat und welche Wirtschaftsgüter für den Fall einer Veräußerung des übergebenen
Vermögens angeschafft werden sollen.
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ELSTER: Ausnahmeregelung nicht verlängert
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Für Anmeldungszeiträume ab dem 1.6.2005 sind Lohnsteuer-Anmeldungen und
Umsatzsteuer-Voranmeldungen wieder zwingend in elektronischer Form vorzunehmen,
soweit keine unbillige Härte vorliegt. Wie das Bundesfinanzministerium (BMF) dem
Deutschen Steuerberaterverband (DStV) mitteilte, wird die bis Ende Mai begrenzte
Ausnahmeregelung nicht verlängert. Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen hat seinen
entgegenstehenden Erlass aufgehoben. Die von den Referatsleitern Abgabenordnung (AO)
der obersten Finanzbehörden der Länder geäußerten Bedenken zur Rechtswidrigkeit der
ausschließlich elektronischen Abgabe der Steueranmeldungen teilt das BMF nicht.
Der DStV lässt aber nicht locker: § 150 AO sieht für die Abgabe einer Steuererklärung den
amtlich vorgeschriebenen Vordruck vor. Deshalb könne nicht nur die elektronische Abgabe
als einzig mögliche Form der Abgabe zulässig sein. Soweit die AO nicht geändert werde,
widerspreche die Verpflichtung zur elektronischen Abgabe geltendem Recht. Der DStV rät
sogar allen Steuerzahlern, die die Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen weiter in Papierform abgeben wollen, sich auf § 150 AO zu berufen.
Hinweis: Bei DATEV-Mitgliedern erfolgt die Datenübertragung über das Rechenzentrum und
nicht über ELSTER.
- 500.000
EURO x
80 % =
400.000 x
2 % =
8.000
EURO
jährlich,
entsprechend den
ertragsteuerlichen
Abschreibungsgrundsätzen
(so will es
der
Freiberufler), oder
- 500.000
EURO x
80 % =
400.000
EURO x
10 % =
40.000
EURO
jährlich,
entsprechend dem
umsatzsteuerlichen
Berichtigungszeitraum für
Vorsteuerbeträge
(so will es
das
deutsche
Umsatzsteuergesetz und das
Finanzamt).
Das Finanzgericht München hat jetzt diese beiden Möglichkeiten dem Europäischen
Gerichtshof (EuGH) mit der Bitte um Entscheidung vorgelegt. Vergleichbare Fälle sollten bis
zu dessen Entscheidung offen gehalten werden.
Hinweis: Die spätere Entnahme eines solchen Grundstücks soll übrigens - anders als ein
Verkauf - umsatzsteuerpflichtig und nicht umsatzsteuerfrei sein. Auch zu dieser Frage dürfte
allerdings bald mit einem EuGH-Verfahren zu rechnen sein.
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Gewinnerzielungsabsicht bei Personengesellschaftern |
Um steuerlich relevante Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erzielen, muss man die Tätigkeit
mit der Absicht ausüben, Gewinne zu erzielen. Fallen über einen längeren Zeitraum
Verluste an, prüft das Finanzamt diese Gewinnerzielungsabsicht. Wenn es daraufhin zu
dem Ergebnis kommt, dass diese Absicht fehlt, können die Verluste nicht mit anderen
Einkünften verrechnet werden.
Bei Personengesellschaften wird die Gewinnerzielungsabsicht doppelt geprüft:
- als erstes
auf der
Ebene der
Gesellschaft selbst
und
- anschließend auf
der Ebene
jedes
einzelnen
Gesellschafters.
Auf der Ebene des einzelnen Gesellschafters prüft das Finanzamt die
Gewinnerzielungsabsicht dahin gehend, ob zu dem Zeitpunkt, als er seine Beteiligung
einging, eine Planung bestand, nach der ein Überschuss erzielt werden sollte und auch
erzielbar war. Steht von Anfang an fest, dass ein Gesellschafter seine Beteiligung kurzfristig
(innerhalb von fünf Jahren) verkaufen will, ist die Gewinnerzielungsabsicht bei ihm nur für
den Zeitraum zwischen Kauf und Verkauf der Beteiligung zu prüfen. Wenn sich für diesen
Zeitraum ein Verlust ergibt, darf der Gesellschafter diesen nicht mit anderen Einkünften
verrechnen. Der Gesellschafter sieht das anders und hat daher gegen das Urteil des
Finanzgerichts Niedersachsen Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof
eingelegt.
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Einzelpraxis: Zahnlabor als wesentliche Betriebsgrundlage |
Wenn ein Arzt z.B. seine Zahnarztpraxis zum Teilwert in eine Gemeinschaftspraxis
einbringt, an der er anschließend mit einem weiteren Arzt je zur Hälfte beteiligt ist, ist die
Hälfte des Einbringungsgewinns tarifermäßigt zu besteuern. Voraussetzung ist jedoch, dass
man im Zuge der Einbringung der Einzelpraxis alle stillen Reserven aufdeckt.
Gegenstand der Einzelpraxis war im Streitfall sowohl die Ausübung der Zahnheilkunde als
auch die Erbringung von zahntechnischen Laborleistungen. Der Zahnarzt brachte allerdings
nur seine Praxis, nicht aber das Dentallabor in die Gemeinschaftspraxis ein.
Die Tarifermäßigung kommt in diesem Fall laut Bundesfinanzhof nicht in Betracht, weil nicht
alle stillen Reserven aufgedeckt worden sind. Zwar hätte die Zahnarztpraxis auch ohne
Labor betrieben werden können, darauf kommt es aber nicht an. Entscheidend ist nicht, wie
ein Unternehmen hätte betrieben werden können, sondern wie es betrieben worden ist. Da
der Zahnarzt beide Bereiche verknüpft hatte, gingen die Richter davon aus, dass der
Praxiswert einer Zahnarztpraxis mit Labor nicht ausschließlich auf der reinen zahnärztlichen
Tätigkeit beruhte.
Vielmehr liegt es nahe, dass das Vertrauen des Patienten auf den Zahnarzt, das Grundlage
des Praxiswerts ist, sich auch auf die im Labor des Zahnarztes ausgeführten Leistungen
erstreckt. Wird das Labor bei der Einbringung zurückbehalten, wird folglich zumindest ein
Teil des Praxiswertes nicht aufgedeckt. Damit fehlte die Aufdeckung aller stillen Reserven.
Die Labortätigkeit hatte in den letzten Jahren mit immerhin fast einem Fünftel der Erträge
einen nicht unerheblichen Umfang ausgemacht. So betrugen die Praxiserlöse eines Jahres
z.B. insgesamt ca. 1,17 Mio. EUR, von denen ca. 343.588 EUR auf die Labortätigkeiten
entfielen. Daher stellten die Wirtschaftsgüter des Labors eine wesentliche
Betriebsgrundlage des früheren Einzelunternehmens dar, die nicht auf die
Gemeinschaftspraxis übergegangen sei.
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Firmenwagen: Fahrtenbuchmethode bei Außendienstlern |
Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch für Privatfahrten zur
Verfügung stellt, wird der geldwerte Vorteil regelmäßig nach der monatlich anzuwendenden
1%-Bruttolistenpreisregelung ermittelt. Alternativ kann der geldwerte Vorteil mit dem auf die
private Nutzung entfallenden Teil der gesamten Kfz-Aufwendungen angesetzt werden. Dafür
muss man die für das Kfz entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis
der privaten Fahrten zu den beruflichen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
nachweisen. Für die beruflichen Fahrten sind aufzuzeichnen:
- Datum
und
Kilometerstand zu
Beginn
und am
Ende
jeder
einzelnen
Auswärtstätigkeit,
- Reiseziel
und
Reiseroute,
- Reisezweck und
- aufgesuchte
Geschäftspartner.
Für Privatfahrten genügen jeweils Kilometerangaben.
Das Finanzgericht München (FG) hat jetzt für Handelsvertreter und vergleichbare
Außendienstmitarbeiter eine Erleichterung zugelassen. Im entschiedenen Fall suchten die
Handelsvertreter regelmäßig dieselben Kunden auf und führten sie mit Namen und
Adressen in einem Kundenverzeichnis unter einer Nummer, unter der sie später bei Bedarf
zu identifizieren waren. Das FG hat nichts dagegen, wenn jeweils zu Beginn und Ende der
Fahrten Datum und Kilometerstand sowie die Nummer der aufgesuchten Geschäftspartner
aufgezeichnet werden. Das Kundenverzeichnis ist dem Fahrtenbuch hinzuzufügen. Auf die
Angaben des Kunden bzw. der Kundennummer könne nicht verzichtet werden, weil sie zur
Überprüfung der beruflichen Veranlassung unerlässlich seien.
Im Streitfall nützten aber auch die Erleichterungen nichts. Der Handelsvertreter hatte - wie
sich bei einer Prüfung der Belege herausstellte - mehrere Fahrten überhaupt nicht in das
Fahrtenbuch eingetragen. Daher blieb es bei der ungünstigeren Bruttolistenpreisregelung.
Bei solch einem Fehler ist nicht damit zu rechnen, dass er mit seiner Revision beim
Bundesfinanzhof etwas erreichen wird.
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