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| Aktuelle Steuer-News vom November 2004 |
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Einkommensteuertarif 2005 |
Ab 2005 werden der Eingangssteuersatz auf 15 % (2004: 16 %) und der Spitzensteuersatz
auf 42 % (2004: 45 %) gesenkt. Der Grundfreibetrag, bis zu dem keine Einkommensteuer
erhoben wird, beträgt unverändert 7.664 EUR. Dadurch können Gestaltungen sinnvoll sein,
die die Höhe der steuerpflichtigen Einkünfte beeinflussen.
Hinweis: Bei gesenkten Steuersätzen gilt der Grundsatz, Gewinne in die Zeit der niedrigeren
Steuersätze (ab 2005) zu verlagern und Verluste (Ausgaben) in die Zeit der höheren
Steuersätze (2004) vorzuziehen. Dabei sind natürlich stets die Besonderheiten in jedem
Einzelfall zu berücksichtigen. Als mögliche Maßnahmen bieten sich z.B. die
Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen oder die Bildung von Ansparrücklagen an.
Bei ohnehin geplanten Veräußerungen sollte geprüft werden, ob es möglich ist,
steuerpflichtige Veräußerungsgewinne erst 2005 zu verwirklichen. |
Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen - neue Grundsätze für Finanzämter
| Vielfach übertragen Eltern ihr Vermögen durch vorweggenommene Erbfolge auf ein Kind. In
diesem Zusammenhang vereinbarte wiederkehrende Leistungen kann das Kind als
Sonderausgaben abziehen; die Eltern erzielen steuerpflichtige sonstige Einkünfte.
Voraussetzung ist jedoch,
- dass Vermögen übertragen wird, das der Einkünfteerzielung dient (existenzsicherndes Vermögen), und
- dass die Höhe der Versorgungsleistungen die mit dem übergebenen Vermögen erwirtschafteten Nettoerträge nicht übersteigt.
Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) musste das Bundesfinanzministerium seine Auffassung, wann die wiederkehrenden Leistungen zum
Sonderausgabenabzug und zu sonstigen Einkünften führen (sog. unentgeltliche Vermögensübergabe), anpassen. Wesentliche Änderungen ergeben sich in folgenden Bereichen:
- Wertpapiere, vergleichbare Kapitalforderungen und typisch stille Beteiligungen gehören. künftig zu den existenzsichernden
Wirtschaftseinheiten. Im Zusammenhang damit vereinbarte wiederkehrende Leistungen können folglich in Zukunft begünstigt sein.
Die Übertragung von Bargeld ist begünstigt, wenn der Übergeber im Übergabevertrag
bestimmt, dass damit durch den Übernehmer eine der Art nach bestimmte
existenzsichernde und ausreichend ertragbringende Wirtschaftseinheit (z.B.
Mietwohngrundstück oder Gewerbebetrieb) anzuschaffen oder herzustellen ist. Das Gleiche
gilt, wenn nicht ausreichend ertragbringendes anderes Vermögen entsprechend
umgeschichtet wird.
Beispiel: S erhält im Januar 2004 im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolgeregelung
von seinem Vater V ein unbebautes Grundstück (Verkehrswert 300.000 EUR). S verpflichtet
sich im Übergabevertrag, das Grundstück zu verkaufen, mit dem Erlös ein
Mietwohngrundstück zu kaufen und ab dem Kauf aus den Erträgen des
Mietwohngrundstücks an V auf dessen Lebenszeit wiederkehrende Leistungen von
monatlich 750 EUR zu zahlen. S verkauft das Grundstück im Februar 2004. Schon im März
2004 gelingt es ihm, ein entsprechendes Mietwohngrundstück anzuschaffen, aus dem er
Nettoerträge von monatlich 1.000 EUR erzielt. S zahlt ab März 2004 die vereinbarten
wiederkehrenden Leistungen an V.
Die Vermögensübergabe ist begünstigt. S hat die im Übergabevertrag vereinbarte
Verpflichtung, das ertraglose unbebaute Grundstück in ein ausreichend ertragbringendes
Mietwohngrundstück umzuschichten, erfüllt. Die wiederkehrenden Leistungen stellen bei S
von Beginn an abziehbare Sonderausgaben und bei V steuerpflichtige sonstige Einkünfte
dar.
Anders als der BFH zählt die Verwaltung andere ersparte Aufwendungen (z.B. ersparte
Schuldzinsen) nicht zu den Erträgen. Übertragen die Eltern also Bargeld auf ein Kind, damit
dieses damit bestehende Verbindlichkeiten ablösen kann, können die ersparten
Zinsaufwendungen des Kindes nicht als Ertrag gewertet werden. Zahlt das Kind
wiederkehrende Leistungen, sind das nicht abziehbare Unterhaltsleistungen.
- Auch die
Ablösung
eines
Vorbehaltsnießbrauchs gegen
wiederkehrende
Leistungen zwecks
lastenfreier
Veräußerung kann
begünstigt
sein.
Bedingung: Der
Vermögensübernehmer
investiert
den
Veräußerungserlös
in
anderes
existenzsicherndes
und
ausreichend
ertragbringendes
Vermögen.
Eine vom Kind zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung, die die Eltern ihm zuvor
übertragen haben, gehört wieder zu den existenzsichernden und ertragbringenden
Wirtschaftseinheiten. Ist die ersparte Nettomiete mindestens so hoch wie die vereinbarten
wiederkehrenden Leistungen, sind diese als Sonderausgaben abziehbar und bei den Eltern
als sonstige Einkünfte zu versteuern.
Beispiel: Der Vater überträgt im Januar 2004 im Rahmen einer vorweggenommenen
Erbfolge ein Einfamilienhaus mit einem Verkehrswert von 200.000 EUR auf seinen Sohn,
das dieser seitdem zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Für ein vergleichbares Objekt müsste
der Sohn eine monatliche Nettomiete von 850 EUR zahlen. Der Sohn verpflichtet sich, an
seinen Vater auf dessen Lebenszeit wiederkehrende Leistungen von monatlich 750 EUR zu
zahlen.
Die Vermögensübergabe ist begünstigt. Die erzielbaren laufenden Nettoerträge (hier die
ersparte Nettomiete des Sohns) reichen aus, um die vereinbarten wiederkehrenden
Leistungen zu erbringen.
- Schichtet
der
Vermögensübernehmer das
übernommene
Vermögen
nachträglich in
anderes
existenzsicherndes
Vermögen
um, sind
die
Versorgungsleistungen
weiterhin
als
Sonderausgaben
abziehbar.
Voraussetzung ist,
dass die
Erträge
des
Ersatzwirtschaftsguts
ausreichen, um die
vollen
Versorgungsleistungen zu
erbringen.
- Wird ein
Unternehmen
(Gewerbebetrieb,
Unternehmen eines
Selbständigen, land-
und
forstwirtschaftlicher
Betrieb)
gegen
wiederkehrende
Leistungen im
Wege der
vorweggenommenen Erbfolge
übertragen, gilt im
Regelfall
Folgendes: Die
Finanzämter gehen
davon
aus, dass
die
Erträge
ausreichen, um die
wiederkehrenden
Leistungen in der
vereinbarten Höhe
zu
erbringen,
wenn der
Übernehmer das
Unternehmen
tatsächlich fortführt.
Nur in
Ausnahmefällen
(z.B.
mehrjährige
Verluste
oder im
Verhältnis
zu den
wiederkehrenden
Leistungen geringe
Gewinne
des
Unternehmens)
erfolgt
eine
nähere
Überprüfung. Als
Unternehmen in
diesem
Sinne
gelten
auch ein
Anteil an
einer
GmbH,
wenn
sowohl
Übergeber als auch
Übernehmer als
Geschäftsführer
tätig
waren
oder sind,
sowie
Mitunternehmeranteile und
Teilbetriebe.
- Wiederkehrende
Leistungen sind nur
dann
begünstigt, wenn
sie an
Personen
gezahlt
werden,
die
gesetzlich
erb- oder
pflichtteilsberechtigt
sind, also
im
Regelfall
an die
Eltern als
Vermögensübergeber. Das
gilt auch
für den
Partner
einer
eingetragenen
Lebenspartnerschaft. Der
nichteheliche
Lebensgefährte
eines
Elternteils
ist
allerdings
nicht
begünstigt, weil er
nicht
gesetzlich
erb- oder
pflichtteilsberechtigt
ist.
Vermögensübergabeverträge werden häufig mit Wertsicherungsklauseln abgeschlossen,
weil der Gläubiger einer Geldschuld Gefahr läuft, bei einer Geldentwertung wirtschaftlich
benachteiligt zu werden. D.h., der zu zahlende Geldbetrag wird in der Regel an den Wert
bestimmter Waren oder an einen Preisindex gekoppelt (z.B. Bemessung der Pacht nach
dem jeweiligen Lebenshaltungskostenindex). Sieht ein Vermögensübergabevertrag die
Anpassung der wiederkehrenden Leistungen im Laufe der Zeit anhand solcher
Wertsicherungsklauseln vor, muss deren Nichtbeachtung die Anerkennung des
Versorgungsvertrags nicht gefährden. Die Finanzämter nehmen an, dass die
Vertragsparteien bei einer Nichtanpassung davon ausgehen, dass beide Seiten mit dem
unveränderten Wert der wiederkehrenden Leistungen noch einverstanden sind.
Sollten Sie weitere Fragen zu diesem komplizierten Thema haben: Ihr Steuerberater steht
Ihnen gerne zur Verfügung.
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Alle Jahre wieder: Streichung der Eigenheimzulage geplant |
Die Bundesregierung plant, die Eigenheimzulage für Neufälle ab 2005 komplett zu
streichen. Allerdings muss der Bundesrat diesem Vorhaben noch zustimmen. Die
Streichung soll erstmals relevant werden, wenn der Bauherr nach dem 31.12.2004 beginnt,
das Bauobjekt herzustellen.
Maßgebend ist hierbei im Regelfall der Zeitpunkt der Bauantragstellung. Soll eine Wohnung
oder ein Haus gekauft werden, soll die Eigenheimzulage nach dem Stichtag 31.12.2004
entfallen. Entscheidend ist dabei regelmäßig der Zeitpunkt der notariellen Beurkundung des
Kaufvertrags. Die bisherige Förderung läuft bei Notarverträgen oder Bauanträgen vor dem
1.1.2005 weiter:
Bei Herstellungen (Bauantrag) oder Anschaffungen (notarielles Beurkunden des
Kaufvertrags) nach dem 31.12.2003 beträgt die Eigenheimzulage derzeit noch 1 % der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten, höchstens jedoch 1.250 EUR p.a. Das gilt für Alt-
und Neubauten. Der Förderzeitraum umfasst acht Jahre. Die Kinderzulage liegt bei 800
EUR p.a. Die für zwei Jahre geltende Einkunftsgrenze liegt bei 70.000 EUR (140.000 EUR
für Verheiratete); sie erhöht sich um 30.000 EUR je Kind. Ausbauten/Erweiterungen sind
nicht mehr begünstigt. Die Genossenschaftszulage setzt die Eigennutzung der
Genossenschaftswohnung voraus.
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