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| Aktuelle Steuer-News vom Dezember 2005 |
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Themen:
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Mehrere Räume als häusliches Arbeitszimmer | |
Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können Sie vollständig als Betriebsausgaben
abziehen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und
beruflichen Betätigung bildet. Dagegen sind die Kosten nur bis zu 1.250 EUR als
Betriebsausgaben abziehbar, wenn
- die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten
beruflichen Tätigkeit beträgt oder
- für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, erkennt das Finanzamt die Kosten für das
häusliche Arbeitszimmer gar nicht an. Ein häusliches Arbeitszimmer liegt vor, wenn die
betrieblich genutzten Räume in die häusliche Sphäre des Unternehmers eingebunden
sind. Laut Bundesfinanzhof ist das der Fall, wenn sich die beruflich genutzten Räume im
selbst genutzten Einfamilienhaus befinden. Nutzt der Unternehmer z.B. für seine
Handelsvertretertätigkeit mehrere Räume, die aufgrund ihrer identischen Nutzung eine
funktionale Einheit bilden, gelten diese als ein häusliches Arbeitszimmer. Für die Richter
macht es keinen Unterschied, ob der Unternehmer einen großen Raum oder mehrere
kleine Räume als Arbeitszimmer nutzt.
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Auslandsübernachtungen: Billig schlafen und teuer abrechnen?
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Übernachtungskosten anlässlich einer beruflichen Auslandsreise erkennt das Finanzamt
als Werbungskosten an, wenn der Arbeitnehmer ihre tatsächliche Höhe nachweist. Die
Finanzämter haben bisher allerdings auch bei fehlendem Einzelnachweis Pauschbeträge
für Auslandsübernachtungen zugelassen. Einzige Ausnahme: Diese Pauschalen für
Übernachtungen im Ausland würden im Einzelfall zu einer offensichtlich unzutreffenden
Besteuerung führen.
Wie der Bundesfinanzhof (BFH) klarstellt, kann das z.B. der Fall sein, wenn eine vom
Normaltypus abweichende Art der Dienstreise (z.B. eine Klassenfahrt) nur niedrige
Übernachtungskosten verursacht. Falls das Finanzamt Anhaltspunkte dafür hat, dass die
tatsächlich angefallenen Übernachtungskosten die Pauschbeträge stark unterschreiten,
darf es weitere Ermittlungen über die Höhe der angefallenen Kosten anstellen. Im
Streitfall hatte das Finanzamt festgestellt, dass dem Betroffenen Übernachtungskosten
von gut 3.000 EUR entstanden waren. Diese betrugen nur ein Drittel des Gesamtbetrags,
den er unter Ansatz der Pauschbeträge als Werbungskosten abziehen wollte. Der BFH
hat deshalb in diesem Fall den Ansatz der Pauschbeträge abgelehnt.
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Scheidung: Kosten für Vermögensauseinandersetzung sind nicht außergewöhnlich
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Die Kosten für eine Scheidung können Sie als außergewöhnliche Belastungen abziehen.
Das gilt allerdings nicht uneingeschränkt, wie zwei neue Urteile des Bundesfinanzhofs
(BFH) bestätigen: Prozesskosten für die Scheidung selbst und den Versorgungsausgleich
werden danach steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt.
Dagegen sind die Kosten für die Auseinandersetzung gemeinsamen Vermögens
anlässlich einer Scheidung nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Das gilt
unabhängig davon, ob das Noch-Ehepaar die Vermögensverteilung selbst regelt oder die
Entscheidung dem Familiengericht überträgt.
Im ersten Fall lebte das Ehepaar im ehelichen Güterstand der Gütergemeinschaft. Um die
Scheidung vorzubereiten, wurde ein notarieller Ehe- und Auseinandersetzungsvertrag
geschlossen, in dem die Gütergemeinschaft aufgehoben und auseinander gesetzt wurde.
Die Notar- und Rechtsanwaltskosten des Ehemannes ließ der BFH nicht zum Abzug als
außergewöhnliche Belastungen zu.
Im zweiten Fall hatte das im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebende
Ehepaar im Scheidungsverfahren einen Teilvergleich zur teilweisen
Vermögensauseinandersetzung geschlossen. Der Ehemann machte nach der Scheidung
die auf ihn entfallenden Gerichtskosten, die Kosten für den Rechtsanwalt, der ihn auch
bei der Vermögensauseinandersetzung beraten hatte, und die Kosten für einen Gutachter
als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt berücksichtigte nur die auf
die Scheidung ohne Vermögensauseinandersetzung entfallenden Kosten, die es auf
ungefähr 25 % der Gerichts- und Anwaltskosten schätzte. Der BFH teilt diese
Einschätzung.
An dieser Stelle möchten wir Sie auf zwei weitere neue Urteile des BFH hinweisen.
Stichwort Realsplitting: Wer nach einer Scheidung oder bei dauerndem Getrenntleben
Unterhalt zahlen muss oder empfängt, sollte das Beratungsgespräch suchen. Die
steuerliche Behandlung als Sonderausgaben beim Unterhaltsleistenden und als sonstige
Einkünfte beim Empfänger müssen Sie nämlich extra beantragen. Gerne unterstützen wir
Sie dabei und erläutern Ihnen, wie lange der Antrag gilt und wann er widerrufen werden
kann.
Falls eines Ihrer Kinder nach der Scheidung einen eigenen Haushalt führt und dabei
finanziell von einem Elternteil oder von beiden unterstützt wird, sollten wir auch das
besprechen. Denn der BFH hat Kriterien dafür entwickelt, wem in solchen Fällen das
Kindergeld auszuzahlen ist.
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Verluste aus Devisentermin- und Dax-Options-Geschäften können betrieblich veranlasst sein
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Devisentermingeschäfte und Dax-Options-Geschäfte sind spekulative Geschäfte, die
vorwiegend im privaten Bereich getätigt werden. Verluste aus solchen Geschäften können
daher nicht oder nur eingeschränkt mit positiven anderen Einkünften verrechnet werden.
Bei einer KG, die über erhebliche freie, für betriebliche Investitionen nicht benötigte
Geldmittel verfügt, können aber branchenuntypische Devisentermin- und
Dax-Options-Geschäfte betrieblich veranlasst sein. Ein Verlustsaldo mindert folglich den
steuerlichen Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft. Das hat das Finanzgericht
Rheinland-Pfalz entschieden. Im Streitfall waren alle Termingeschäfte im zeitlichen
Zusammenhang mit dem An- bzw. Verkauf in der laufenden Buchführung erfasst, auf den
Namen der Klägerin abgeschlossen und über betriebliche Bank- und Wertpapierkonten
abgewickelt worden. Aufgrund der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit stand die
Risikobehaftung der Geschäfte der objektiven Eignung zur Stärkung des Betriebskapitals
nicht entgegen. Die unternehmerische Entscheidungsfreiheit zur Verwendung freier Mittel
zu (riskanten) Finanzmarktgeschäften ist wegen deren eigenständiger Bedeutung zu
respektieren. Das Finanzamt hat gegen das positive Urteil Revision beim
Bundesfinanzhof eingelegt: Seiner Ansicht nach liegen steuerlich irrelevante
"Glücksspiele" vor.
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Angabe des Leistungszeitpunkts in Rechnungen |
In Rechnungen ist u.a. auch der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung
anzugeben. Das gilt sogar, wenn das Ausstellungsdatum der Rechnung mit dem
Zeitpunkt der Leistung übereinstimmt. Auch bei Leistungen gegen Barzahlung ist der
Leistungszeitpunkt anzugeben. Zulässig ist es aber, als Leistungszeitpunkt den Monat
anzugeben, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Die Verwaltung unterscheidet diese
Konstellationen:
- In der Rechnung wird bezüglich einzelner Rechnungsangaben auf einen
Lieferschein verwiesen: Hier muss der Lieferschein neben dem Lieferscheindatum
eine gesonderte Angabe des Leistungsdatums enthalten. Entspricht das
Leistungsdatum dem Lieferscheindatum, genügt ein entsprechender Hinweis in der
Rechnung.
- Der Liefergegenstand wird durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen Dritten
befördert bzw. versendet: Die Lieferung gilt mit dem Beginn der Beförderung oder
Versendung als ausgeführt. In der Rechnung ist daher als Tag der Lieferung der
Tag des Beginns der Beförderung oder Versendung anzugeben; die Angabe des
Monats der Lieferung genügt. In anderen Fällen (z.B. unmittelbare Übergabe des
Liefergegenstands) ist als Tag der Lieferung der Tag der Verschaffung der
Verfügungsmacht anzugeben; auch hier reicht die Angabe des Monats aus.
Bei sonstigen Leistungen ist der Zeitpunkt der Vollendung der Leistung maßgebend. Bei
zeitlich begrenzten Dauerleistungen wird die Leistung mit der Beendigung des
Rechtsverhältnisses ausgeführt, es sei denn, die Beteiligten haben Teilleistungen
vereinbart. Auch hier genügt die Angabe des Monats als Leistungszeitpunkt.
Bei Rechnungen über eine noch nicht ausgeführte Leistung (Anzahlungsrechnungen) ist
eine Angabe der Vereinnahmung des (Teil-)Entgelts nur erforderlich, wenn der Zeitpunkt
der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung
übereinstimmt. Die Angabe des Monats der Vereinnahmung reicht aus.
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Gewinnerhöhende Entnahme bei teilentgeltlicher Veräußerung |
Wenn ein Unternehmer für betriebsfremde Zwecke Wirtschaftsgüter aus dem
Betriebsvermögen entnimmt, kommt es in Höhe der Differenz zwischen Teilwert und
Buchwert zu einer steuerpflichtigen Aufdeckung der stillen Reserven.
Im Streitfall hatte ein Unternehmer erst einen Betrieb für Sanitär-, Heizungs- und
Elektrotechnik geführt. Später gründete er eine GmbH, die denselben
Unternehmensgegenstand wie das Einzelunternehmen hatte. Mit Notarvertrag übertrug er
seinen beiden Brüdern und seinem Sohn jeweils einen Teilgeschäftsanteil dieser GmbH.
Diese Geschäftsanteile sollten nicht schon mit Abschluss des Notarvertrags, sondern erst
mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister des Amtsgerichts übergehen.
Das Finanzamt ging davon aus, dass aus der teilentgeltlichen Übertragung der
GmbH-Anteile (Betriebsgesellschaft) an die Brüder und den Sohn in Höhe der Differenz
zwischen dem gemeinen Wert und dem Nominalwert ein Entnahmegewinn im
Besitzeinzelunternehmen erzielt wird. Dagegen kommt das Finanzgericht Münster zu dem
Ergebnis, dass sich die Geschäftsanteile zum Zeitpunkt des Verkaufs bzw. der
Übertragung nicht im Betriebsvermögen befanden: Die Richter stellten fest, dass nach
Errichtung und Anmeldung einer Gesellschaft zum Handelsregister sämtliche Anteile an
dieser GmbH steuerrechtlich existent sind, obwohl zu diesem Zeitpunkt noch nicht die
GmbH, sondern nur die Vorgesellschaft der GmbH bestand. Das Finanzamt will weiter
einen um immerhin fast 74.000 EUR erhöhten Gewinn versteuern und hat deshalb gegen
das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
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Direktversicherungen: "Neujahrsfalle" bei Neuverträgen |
Beiträge zu einer Direktversicherung bei sog. Altzusagen können auch ab 2005 bis zu
1.752 EUR mit 20 % pauschal versteuert werden. Das ist für Arbeitnehmer regelmäßig
vorteilhaft, weil Kapitalauszahlungen aus dieser Versicherung nach Ablauf von zwölf
Jahren grundsätzlich steuerfrei sind. Allerdings geht diese steuerlich günstige Rechnung
nicht auf, wenn es sich zwar (lohnsteuerlich) um eine pauschalierungsfähige Altzusage
handelt, der (Direkt-)Versicherungsvertrag aber erst nach dem 31.12.2004 abgeschlossen
worden ist.
In diesem Fall gehört nämlich bei einer Kapitalauszahlung - ungeachtet der
Pauschalierung der Beiträge - der Unterschiedsbetrag zwischen der
Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge zu den
Einkünften aus Kapitalvermögen. Wird die Versicherungsleistung erst nach Vollendung
des 60. Lebensjahres des Arbeitnehmers und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem
Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen.
Beispiel: Arbeitgeber A hat den Arbeitnehmer B (49 Jahre alt) im November 2004 neu
eingestellt. Er hat B zu diesem Zeitpunkt verbindlich zugesagt, für ihn nach einem Jahr
Wartezeit (= November 2005) eine Direktversicherung abzuschließen. Ab November 2005
leistet A eine jährliche Beitragszahlung von 1.500 EUR. Bei Fälligkeit der Versicherung im
November 2020 erhält B - wie von vornherein vereinbart - als Versicherungsleistung eine
einmalige Kapitalauszahlung in Höhe von 35.500 EUR.
Die im November 2005 geleisteten Beiträge in Höhe von 1.500 EUR können mit 20 %
pauschal versteuert werden, weil es sich um eine sog. Altzusage (= Versorgungszusage,
die vor dem 1.1.2005 erteilt worden ist) handelt; der durch die einjährige Wartezeit erst im
November 2005 erfolgte Vertragsabschluss steht dem nicht entgegen.
Da der Direktversicherungsvertrag aber erst nach dem 31.12.2004 abgeschlossen
worden ist (Vertragsabschluss ist grundsätzlich das Datum der Ausstellung des
Versicherungsscheins), gehört der Unterschiedsbetrag zwischen der
Versicherungsleistung (35.500 EUR) und der Summe der hierfür entrichteten Beiträge (=
22.500 EUR) zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Die Kapitalauszahlung im Jahr
2020 wird erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Arbeitnehmers und nach
Ablauf von zwölf Jahren ausgezahlt. Deshalb wird nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags
(1/2 von 13.000 EUR = 6.500 EUR) als Einkünfte aus Kapitalvermögen angesetzt.
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