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Aktuelle Steuer-News vom Dezember 2005


Themen:

© 2001-2005 Dipl. Inform. M. Fehres


Mehrere Räume als häusliches Arbeitszimmer

Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können Sie vollständig als Betriebsausgaben abziehen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Dagegen sind die Kosten nur bis zu 1.250 EUR als Betriebsausgaben abziehbar, wenn

  • die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten beruflichen Tätigkeit beträgt oder
  • für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, erkennt das Finanzamt die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer gar nicht an. Ein häusliches Arbeitszimmer liegt vor, wenn die betrieblich genutzten Räume in die häusliche Sphäre des Unternehmers eingebunden sind. Laut Bundesfinanzhof ist das der Fall, wenn sich die beruflich genutzten Räume im selbst genutzten Einfamilienhaus befinden. Nutzt der Unternehmer z.B. für seine Handelsvertretertätigkeit mehrere Räume, die aufgrund ihrer identischen Nutzung eine funktionale Einheit bilden, gelten diese als ein häusliches Arbeitszimmer. Für die Richter macht es keinen Unterschied, ob der Unternehmer einen großen Raum oder mehrere kleine Räume als Arbeitszimmer nutzt.


Auslandsübernachtungen: Billig schlafen und teuer abrechnen?

Übernachtungskosten anlässlich einer beruflichen Auslandsreise erkennt das Finanzamt als Werbungskosten an, wenn der Arbeitnehmer ihre tatsächliche Höhe nachweist. Die Finanzämter haben bisher allerdings auch bei fehlendem Einzelnachweis Pauschbeträge für Auslandsübernachtungen zugelassen. Einzige Ausnahme: Diese Pauschalen für Übernachtungen im Ausland würden im Einzelfall zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen.

Wie der Bundesfinanzhof (BFH) klarstellt, kann das z.B. der Fall sein, wenn eine vom Normaltypus abweichende Art der Dienstreise (z.B. eine Klassenfahrt) nur niedrige Übernachtungskosten verursacht. Falls das Finanzamt Anhaltspunkte dafür hat, dass die tatsächlich angefallenen Übernachtungskosten die Pauschbeträge stark unterschreiten, darf es weitere Ermittlungen über die Höhe der angefallenen Kosten anstellen. Im Streitfall hatte das Finanzamt festgestellt, dass dem Betroffenen Übernachtungskosten von gut 3.000 EUR entstanden waren. Diese betrugen nur ein Drittel des Gesamtbetrags, den er unter Ansatz der Pauschbeträge als Werbungskosten abziehen wollte. Der BFH hat deshalb in diesem Fall den Ansatz der Pauschbeträge abgelehnt.


Scheidung: Kosten für Vermögensauseinandersetzung sind nicht außergewöhnlich

Die Kosten für eine Scheidung können Sie als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Das gilt allerdings nicht uneingeschränkt, wie zwei neue Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) bestätigen: Prozesskosten für die Scheidung selbst und den Versorgungsausgleich werden danach steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt. Dagegen sind die Kosten für die Auseinandersetzung gemeinsamen Vermögens anlässlich einer Scheidung nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Das gilt unabhängig davon, ob das Noch-Ehepaar die Vermögensverteilung selbst regelt oder die Entscheidung dem Familiengericht überträgt.

Im ersten Fall lebte das Ehepaar im ehelichen Güterstand der Gütergemeinschaft. Um die Scheidung vorzubereiten, wurde ein notarieller Ehe- und Auseinandersetzungsvertrag geschlossen, in dem die Gütergemeinschaft aufgehoben und auseinander gesetzt wurde. Die Notar- und Rechtsanwaltskosten des Ehemannes ließ der BFH nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen zu.

Im zweiten Fall hatte das im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebende Ehepaar im Scheidungsverfahren einen Teilvergleich zur teilweisen Vermögensauseinandersetzung geschlossen. Der Ehemann machte nach der Scheidung die auf ihn entfallenden Gerichtskosten, die Kosten für den Rechtsanwalt, der ihn auch bei der Vermögensauseinandersetzung beraten hatte, und die Kosten für einen Gutachter als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt berücksichtigte nur die auf die Scheidung ohne Vermögensauseinandersetzung entfallenden Kosten, die es auf ungefähr 25 % der Gerichts- und Anwaltskosten schätzte. Der BFH teilt diese Einschätzung.

An dieser Stelle möchten wir Sie auf zwei weitere neue Urteile des BFH hinweisen. Stichwort Realsplitting: Wer nach einer Scheidung oder bei dauerndem Getrenntleben Unterhalt zahlen muss oder empfängt, sollte das Beratungsgespräch suchen. Die steuerliche Behandlung als Sonderausgaben beim Unterhaltsleistenden und als sonstige Einkünfte beim Empfänger müssen Sie nämlich extra beantragen. Gerne unterstützen wir Sie dabei und erläutern Ihnen, wie lange der Antrag gilt und wann er widerrufen werden kann.

Falls eines Ihrer Kinder nach der Scheidung einen eigenen Haushalt führt und dabei finanziell von einem Elternteil oder von beiden unterstützt wird, sollten wir auch das besprechen. Denn der BFH hat Kriterien dafür entwickelt, wem in solchen Fällen das Kindergeld auszuzahlen ist.


Verluste aus Devisentermin- und Dax-Options-Geschäften können betrieblich veranlasst sein

Devisentermingeschäfte und Dax-Options-Geschäfte sind spekulative Geschäfte, die vorwiegend im privaten Bereich getätigt werden. Verluste aus solchen Geschäften können daher nicht oder nur eingeschränkt mit positiven anderen Einkünften verrechnet werden.

Bei einer KG, die über erhebliche freie, für betriebliche Investitionen nicht benötigte Geldmittel verfügt, können aber branchenuntypische Devisentermin- und Dax-Options-Geschäfte betrieblich veranlasst sein. Ein Verlustsaldo mindert folglich den steuerlichen Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft. Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden. Im Streitfall waren alle Termingeschäfte im zeitlichen Zusammenhang mit dem An- bzw. Verkauf in der laufenden Buchführung erfasst, auf den Namen der Klägerin abgeschlossen und über betriebliche Bank- und Wertpapierkonten abgewickelt worden. Aufgrund der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit stand die Risikobehaftung der Geschäfte der objektiven Eignung zur Stärkung des Betriebskapitals nicht entgegen. Die unternehmerische Entscheidungsfreiheit zur Verwendung freier Mittel zu (riskanten) Finanzmarktgeschäften ist wegen deren eigenständiger Bedeutung zu respektieren. Das Finanzamt hat gegen das positive Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt: Seiner Ansicht nach liegen steuerlich irrelevante "Glücksspiele" vor.


Angabe des Leistungszeitpunkts in Rechnungen

In Rechnungen ist u.a. auch der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung anzugeben. Das gilt sogar, wenn das Ausstellungsdatum der Rechnung mit dem Zeitpunkt der Leistung übereinstimmt. Auch bei Leistungen gegen Barzahlung ist der Leistungszeitpunkt anzugeben. Zulässig ist es aber, als Leistungszeitpunkt den Monat anzugeben, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Die Verwaltung unterscheidet diese Konstellationen:

  • In der Rechnung wird bezüglich einzelner Rechnungsangaben auf einen Lieferschein verwiesen: Hier muss der Lieferschein neben dem Lieferscheindatum eine gesonderte Angabe des Leistungsdatums enthalten. Entspricht das Leistungsdatum dem Lieferscheindatum, genügt ein entsprechender Hinweis in der Rechnung.
  • Der Liefergegenstand wird durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen Dritten befördert bzw. versendet: Die Lieferung gilt mit dem Beginn der Beförderung oder Versendung als ausgeführt. In der Rechnung ist daher als Tag der Lieferung der Tag des Beginns der Beförderung oder Versendung anzugeben; die Angabe des Monats der Lieferung genügt. In anderen Fällen (z.B. unmittelbare Übergabe des Liefergegenstands) ist als Tag der Lieferung der Tag der Verschaffung der Verfügungsmacht anzugeben; auch hier reicht die Angabe des Monats aus.

Bei sonstigen Leistungen ist der Zeitpunkt der Vollendung der Leistung maßgebend. Bei zeitlich begrenzten Dauerleistungen wird die Leistung mit der Beendigung des Rechtsverhältnisses ausgeführt, es sei denn, die Beteiligten haben Teilleistungen vereinbart. Auch hier genügt die Angabe des Monats als Leistungszeitpunkt.

Bei Rechnungen über eine noch nicht ausgeführte Leistung (Anzahlungsrechnungen) ist eine Angabe der Vereinnahmung des (Teil-)Entgelts nur erforderlich, wenn der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt. Die Angabe des Monats der Vereinnahmung reicht aus.



Gewinnerhöhende Entnahme bei teilentgeltlicher Veräußerung

Wenn ein Unternehmer für betriebsfremde Zwecke Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen entnimmt, kommt es in Höhe der Differenz zwischen Teilwert und Buchwert zu einer steuerpflichtigen Aufdeckung der stillen Reserven.

Im Streitfall hatte ein Unternehmer erst einen Betrieb für Sanitär-, Heizungs- und Elektrotechnik geführt. Später gründete er eine GmbH, die denselben Unternehmensgegenstand wie das Einzelunternehmen hatte. Mit Notarvertrag übertrug er seinen beiden Brüdern und seinem Sohn jeweils einen Teilgeschäftsanteil dieser GmbH. Diese Geschäftsanteile sollten nicht schon mit Abschluss des Notarvertrags, sondern erst mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister des Amtsgerichts übergehen.

Das Finanzamt ging davon aus, dass aus der teilentgeltlichen Übertragung der GmbH-Anteile (Betriebsgesellschaft) an die Brüder und den Sohn in Höhe der Differenz zwischen dem gemeinen Wert und dem Nominalwert ein Entnahmegewinn im Besitzeinzelunternehmen erzielt wird. Dagegen kommt das Finanzgericht Münster zu dem Ergebnis, dass sich die Geschäftsanteile zum Zeitpunkt des Verkaufs bzw. der Übertragung nicht im Betriebsvermögen befanden: Die Richter stellten fest, dass nach Errichtung und Anmeldung einer Gesellschaft zum Handelsregister sämtliche Anteile an dieser GmbH steuerrechtlich existent sind, obwohl zu diesem Zeitpunkt noch nicht die GmbH, sondern nur die Vorgesellschaft der GmbH bestand. Das Finanzamt will weiter einen um immerhin fast 74.000 EUR erhöhten Gewinn versteuern und hat deshalb gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.



Direktversicherungen: "Neujahrsfalle" bei Neuverträgen

Beiträge zu einer Direktversicherung bei sog. Altzusagen können auch ab 2005 bis zu 1.752 EUR mit 20 % pauschal versteuert werden. Das ist für Arbeitnehmer regelmäßig vorteilhaft, weil Kapitalauszahlungen aus dieser Versicherung nach Ablauf von zwölf Jahren grundsätzlich steuerfrei sind. Allerdings geht diese steuerlich günstige Rechnung nicht auf, wenn es sich zwar (lohnsteuerlich) um eine pauschalierungsfähige Altzusage handelt, der (Direkt-)Versicherungsvertrag aber erst nach dem 31.12.2004 abgeschlossen worden ist.

In diesem Fall gehört nämlich bei einer Kapitalauszahlung - ungeachtet der Pauschalierung der Beiträge - der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Wird die Versicherungsleistung erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Arbeitnehmers und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen.

Beispiel: Arbeitgeber A hat den Arbeitnehmer B (49 Jahre alt) im November 2004 neu eingestellt. Er hat B zu diesem Zeitpunkt verbindlich zugesagt, für ihn nach einem Jahr Wartezeit (= November 2005) eine Direktversicherung abzuschließen. Ab November 2005 leistet A eine jährliche Beitragszahlung von 1.500 EUR. Bei Fälligkeit der Versicherung im November 2020 erhält B - wie von vornherein vereinbart - als Versicherungsleistung eine einmalige Kapitalauszahlung in Höhe von 35.500 EUR.

Die im November 2005 geleisteten Beiträge in Höhe von 1.500 EUR können mit 20 % pauschal versteuert werden, weil es sich um eine sog. Altzusage (= Versorgungszusage, die vor dem 1.1.2005 erteilt worden ist) handelt; der durch die einjährige Wartezeit erst im November 2005 erfolgte Vertragsabschluss steht dem nicht entgegen.

Da der Direktversicherungsvertrag aber erst nach dem 31.12.2004 abgeschlossen worden ist (Vertragsabschluss ist grundsätzlich das Datum der Ausstellung des Versicherungsscheins), gehört der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung (35.500 EUR) und der Summe der hierfür entrichteten Beiträge (= 22.500 EUR) zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Die Kapitalauszahlung im Jahr 2020 wird erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Arbeitnehmers und nach Ablauf von zwölf Jahren ausgezahlt. Deshalb wird nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags (1/2 von 13.000 EUR = 6.500 EUR) als Einkünfte aus Kapitalvermögen angesetzt.




© 2005 by Dipl. Inform. Markus Fehres

 
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