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Aktuelle Steuer-News von Februar 2005


Themen:

© 2001-2005 Dipl. Inform. M. Fehres


Lebensversicherungen: Steuerfreier Alt- oder steuerpflichtiger Neuvertrag?

Kapitalauszahlungen aus Lebensversicherungsverträgen sind nur noch steuerfrei, wenn der Versicherungsvertrag vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurde und das Kapital frühestens nach zwölf Jahren ausgezahlt wird. Anderenfalls gehört der ausgezahlte Betrag zu den steuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit er die Summe der eingezahlten Beiträge übersteigt.

Die Verwaltung geht davon aus, dass der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses grundsätzlich dem Datum der Ausstellung des Versicherungsscheines entspricht.

Der Abschluss sog. Vorratsverträge wird aber regelmäßig als Gestaltungsmissbrauch angesehen. Folge: Das Finanzamt wertet den Vertrag als nicht begünstigten Neuvertrag. Das gilt z.B. für Versicherungsverträge, die Sie zwar noch im Jahr 2004 abgeschlossen haben, bei denen der vereinbarte Versicherungsbeginn aber erst nach dem 31.3.2005 liegt.

Wurden bei Vertragsabschluss Beitragsanpassungen vereinbart, liegt ein begünstigter Altvertrag vor, wenn die Erhöhung pro Jahr 20 % des bisherigen Beitrags nicht übersteigt. Doch auch bei einer Erhöhung des bisherigen Beitrags um jährlich mehr als 20 % geht die Verwaltung noch von einem begünstigten Altvertrag aus, wenn

  • die jährliche Beitragserhöhung nicht mehr als 250 EUR beträgt oder
  • der Jahresbeitrag bis zum fünften Jahr der Vertragslaufzeit auf nicht mehr als 4.800 EUR angehoben wird und der im ersten Jahr der Vertragslaufzeit zu zahlende Versicherungsbeitrag mindestens 10 % dieses Betrags ausmacht oder
  • der erhöhte Beitrag nicht höher ist als der Beitrag, der sich bei einer jährlichen Beitragserhöhung um 20 % seit Vertragsabschluss ergeben hätte.


EU-Zinsrichtlinie

Am 1.7.2005 tritt die EU-Zinsrichtlinie in Kraft. Dann werden 22 EU-Staaten einmal jährlich Kontrollmitteilungen über Zinserträge von EU-Bürgern an deren zuständiges Finanzamt senden. Ausgenommen hiervon sind die Schweiz, Österreich, Luxemburg und Belgien. Diese Länder haben die Möglichkeit, eine Quellensteuer zu erheben. Der Satz liegt bei moderaten 15 %, steigt aber 2008 auf 20 % und 2011 auf 35 % an.

Die Quellensteuer ist allerdings nur auf Zinseinkünfte abzuführen. Kursgewinne bleiben dagegen steuerfrei. Erträge von gemischten Fonds, die höchstens 15 % ihres Kapitals in Zinstiteln anlegen, oder von Hedgefonds-Produkten können so z.B. weiterhin ohne Steuerabschlag vereinnahmt werden. Zudem trifft die EU-Zinssteuer nur natürliche Personen, nicht aber Stiftungen und Offshore-Gesellschaften.


Provisionen: "Freundschaftsdienst" steuerpflichtig!

Wer (einmalig) eine Provision als Gegenleistung für eine Vermittlung annimmt, erzielt dadurch steuerpflichtige sonstige Einkünfte. Das gilt sogar, wenn die Vermittlungsleistung als "Freundschaftsdienst" gedacht war. Die Leistung muss nämlich laut Bundesfinanzhof nicht um des Entgelts willen erbracht werden.

Der Hintergrund: Im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Firma waren fast 10.000 EUR als Provision geflossen, die der Empfänger nicht versteuert hatte. Gesetzlich ist aber eindeutig geregelt: Zu den sonstigen Einkünften gehören auch Einkünfte aus Leistungen. Darunter versteht man jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und eine Gegenleistung auslöst.


Betriebsaufgabe: Gewerbeabmeldung ist nur ein Indiz!

Wenn ein Unternehmer seinen Betrieb aufgibt, sind die stillen Reserven (Wertsteigerung des "Betriebs") aufzudecken und zu versteuern. Hier sind die Finanzämter manchmal etwas voreilig. Deshalb sind im Rahmen der Betriebsaufgabe bestimmte formale Anforderungen zu erfüllen, wie der Bundesfinanzhof erneut klargestellt hat:

Eine Betriebsaufgabe setzt eine Willensentscheidung oder Handlung des Unternehmers voraus, die darauf gerichtet ist, den Betrieb als selbständigen Organismus nicht mehr in seiner bisherigen Form bestehen zu lassen. Die Gewerbeabmeldung darf das Finanzamt bei der Beurteilung der Betriebsaufgabe zwar als Indiz heranziehen, sie führt aber nicht zwingend zur Annahme einer Betriebsaufgabe. Auch die langfristige Vermietung des Betriebs führt allein noch nicht zu einer Betriebsaufgabe. Die Betriebsaufgabe muss klar und eindeutig erklärt werden. Die Betriebsaufgabeerklärung muss erkennbar von dem Bewusstsein getragen sein, dass infolge der Aufgabeerklärung die stillen Reserven versteuert werden. Das Finanzamt darf die stillen Reserven erst versteuern, wenn ihm diese klare und eindeutige Erklärung des Unternehmers vorliegt.


Wissenswertes zur Ansparabschreibung

Auch wenn wir erst am Jahresanfang stehen, sollten Sie die folgenden Urteile nicht aus den Augen verlieren, wenn zum Jahresende eine den Gewinn mindernde Ansparrücklage zur Diskussion steht.

Die Voraussetzungen in Kürze: Für die künftige Anschaffung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann eine den Gewinn mindernde Rücklage von bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gebildet werden. Die gebildeten Rücklagen dürfen aber den Höchstbetrag von 154.000 EUR nicht übersteigen. Außerdem darf das Betriebsvermögen laut Steuerbilanz des Vorjahres den Betrag von 204.517 EUR nicht übersteigen. Ausnahme: Diese Voraussetzung müssen Unternehmer, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, nicht erfüllen. Die Rücklagen sind spätestens am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Jahres Gewinn erhöhend aufzulösen - zuzüglich eines Gewinnzuschlags von 6 % für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, wenn das ursprünglich angegebene Wirtschaftsgut tatsächlich nicht angeschafft wird.

  • Wechsel der Gewinnermittlungsart

Wechselt der Unternehmer zu Beginn eines Wirtschaftsjahres von der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich, gilt das o.g. Größenmerkmal (Betriebsvermögen übersteigt laut Steuerbilanz des Vorjahres den Betrag von 204.517 EUR nicht) auch dann als erfüllt, wenn das Betriebsvermögen ausweislich der Eröffnungsbilanz mehr als 204.517 EUR beträgt. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

  • Auflösung einer zu Unrecht gebildeten Ansparrücklage

Auch eine (teilweise) zu Unrecht gebildete Ansparrücklage ist am Ende des zweiten Jahres zuzüglich eines Gewinnzuschlags Gewinn erhöhend aufzulösen. Im Streitfall hatte der Unternehmer den Höchstbetrag von 154.000 EUR überschritten. Er hat gegen dieses Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg Revision beim BFH eingelegt.

  • Ansparrücklage bei Betriebsverpachtung

Das Finanzgericht Münster hatte darüber zu entscheiden, ob die Rücklage auch gebildet werden darf, wenn der Gewerbebetrieb zukünftig verpachtet wird. Das haben die Richter im Streitfall abgelehnt.

Der Verpächter konnte das Pachtverhältnis nur aus wichtigem Grund kündigen. Der Pächter hatte die erforderlichen Instandhaltungsaufwendungen für das bewegliche Anlagevermögen zu tragen. Mit der Annahme der vertraglichen Verlängerungsoption ging das Eigentum am verpachteten beweglichen Anlagevermögen auf den Pächter über. Deshalb konnte der BFH keinen wirtschaftlich vernünftigen Grund erkennen, weshalb der Verpächter bei normaler Vertragsabwicklung künftig noch in das bewegliche Anlagevermögen investieren sollte.




© 2005 by Dipl. Inform. Markus Fehres

 
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