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| Aktuelle Steuer-News von Februar 2005 |
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Themen:
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Lebensversicherungen: Steuerfreier Alt- oder steuerpflichtiger Neuvertrag? |
Kapitalauszahlungen aus Lebensversicherungsverträgen sind nur noch steuerfrei, wenn
der Versicherungsvertrag vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurde und das Kapital
frühestens nach zwölf Jahren ausgezahlt wird. Anderenfalls gehört der ausgezahlte
Betrag zu den steuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit er die Summe
der eingezahlten Beiträge übersteigt.
Die Verwaltung geht davon aus, dass der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
grundsätzlich dem Datum der Ausstellung des Versicherungsscheines entspricht.
Der Abschluss sog. Vorratsverträge wird aber regelmäßig als Gestaltungsmissbrauch
angesehen. Folge: Das Finanzamt wertet den Vertrag als nicht begünstigten Neuvertrag.
Das gilt z.B. für Versicherungsverträge, die Sie zwar noch im Jahr 2004 abgeschlossen
haben, bei denen der vereinbarte Versicherungsbeginn aber erst nach dem 31.3.2005
liegt.
Wurden bei Vertragsabschluss Beitragsanpassungen vereinbart, liegt ein begünstigter
Altvertrag vor, wenn die Erhöhung pro Jahr 20 % des bisherigen Beitrags nicht übersteigt.
Doch auch bei einer Erhöhung des bisherigen Beitrags um jährlich mehr als 20 % geht die
Verwaltung noch von einem begünstigten Altvertrag aus, wenn
- die jährliche Beitragserhöhung nicht mehr als 250 EUR beträgt oder
- der Jahresbeitrag bis zum fünften Jahr der Vertragslaufzeit auf nicht mehr als
4.800 EUR angehoben wird und der im ersten Jahr der Vertragslaufzeit zu
zahlende Versicherungsbeitrag mindestens 10 % dieses Betrags ausmacht oder
- der erhöhte Beitrag nicht höher ist als der Beitrag, der sich bei einer jährlichen
Beitragserhöhung um 20 % seit Vertragsabschluss ergeben hätte.
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EU-Zinsrichtlinie
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Am 1.7.2005 tritt die EU-Zinsrichtlinie in Kraft. Dann werden 22 EU-Staaten einmal
jährlich Kontrollmitteilungen über Zinserträge von EU-Bürgern an deren zuständiges
Finanzamt senden. Ausgenommen hiervon sind die Schweiz, Österreich, Luxemburg und
Belgien. Diese Länder haben die Möglichkeit, eine Quellensteuer zu erheben. Der Satz
liegt bei moderaten 15 %, steigt aber 2008 auf 20 % und 2011 auf 35 % an.
Die Quellensteuer ist allerdings nur auf Zinseinkünfte abzuführen. Kursgewinne bleiben
dagegen steuerfrei. Erträge von gemischten Fonds, die höchstens 15 % ihres Kapitals in
Zinstiteln anlegen, oder von Hedgefonds-Produkten können so z.B. weiterhin ohne
Steuerabschlag vereinnahmt werden. Zudem trifft die EU-Zinssteuer nur natürliche
Personen, nicht aber Stiftungen und Offshore-Gesellschaften.
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Provisionen: "Freundschaftsdienst" steuerpflichtig! |
Wer (einmalig) eine Provision als Gegenleistung für eine Vermittlung annimmt, erzielt
dadurch steuerpflichtige sonstige Einkünfte. Das gilt sogar, wenn die Vermittlungsleistung
als "Freundschaftsdienst" gedacht war. Die Leistung muss nämlich laut Bundesfinanzhof
nicht um des Entgelts willen erbracht werden.
Der Hintergrund: Im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Firma waren fast 10.000 EUR
als Provision geflossen, die der Empfänger nicht versteuert hatte. Gesetzlich ist aber
eindeutig geregelt: Zu den sonstigen Einkünften gehören auch Einkünfte aus Leistungen.
Darunter versteht man jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines
entgeltlichen Vertrags sein kann und eine Gegenleistung auslöst. |
Betriebsaufgabe: Gewerbeabmeldung ist nur ein Indiz!
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Wenn ein Unternehmer seinen Betrieb aufgibt, sind die stillen Reserven (Wertsteigerung
des "Betriebs") aufzudecken und zu versteuern. Hier sind die Finanzämter manchmal
etwas voreilig. Deshalb sind im Rahmen der Betriebsaufgabe bestimmte formale
Anforderungen zu erfüllen, wie der Bundesfinanzhof erneut klargestellt hat:
Eine Betriebsaufgabe setzt eine Willensentscheidung oder Handlung des Unternehmers
voraus, die darauf gerichtet ist, den Betrieb als selbständigen Organismus nicht mehr in
seiner bisherigen Form bestehen zu lassen. Die Gewerbeabmeldung darf das Finanzamt
bei der Beurteilung der Betriebsaufgabe zwar als Indiz heranziehen, sie führt aber nicht
zwingend zur Annahme einer Betriebsaufgabe. Auch die langfristige Vermietung des
Betriebs führt allein noch nicht zu einer Betriebsaufgabe. Die Betriebsaufgabe muss klar
und eindeutig erklärt werden. Die Betriebsaufgabeerklärung muss erkennbar von dem
Bewusstsein getragen sein, dass infolge der Aufgabeerklärung die stillen Reserven
versteuert werden. Das Finanzamt darf die stillen Reserven erst versteuern, wenn ihm
diese klare und eindeutige Erklärung des Unternehmers vorliegt. |
Wissenswertes zur Ansparabschreibung |
Auch wenn wir erst am Jahresanfang stehen, sollten Sie die folgenden Urteile nicht aus
den Augen verlieren, wenn zum Jahresende eine den Gewinn mindernde Ansparrücklage
zur Diskussion steht.
Die Voraussetzungen in Kürze: Für die künftige Anschaffung von beweglichen
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann eine den Gewinn mindernde Rücklage von
bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gebildet
werden. Die gebildeten Rücklagen dürfen aber den Höchstbetrag von 154.000 EUR nicht
übersteigen. Außerdem darf das Betriebsvermögen laut Steuerbilanz des Vorjahres den
Betrag von 204.517 EUR nicht übersteigen. Ausnahme: Diese Voraussetzung müssen
Unternehmer, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, nicht
erfüllen. Die Rücklagen sind spätestens am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden
Jahres Gewinn erhöhend aufzulösen - zuzüglich eines Gewinnzuschlags von 6 % für
jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, wenn das ursprünglich
angegebene Wirtschaftsgut tatsächlich nicht angeschafft wird.
- Wechsel der Gewinnermittlungsart
Wechselt der Unternehmer zu Beginn eines Wirtschaftsjahres von der Gewinnermittlung
durch Einnahmen-Überschussrechnung zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich,
gilt das o.g. Größenmerkmal (Betriebsvermögen übersteigt laut Steuerbilanz des
Vorjahres den Betrag von 204.517 EUR nicht) auch dann als erfüllt, wenn das
Betriebsvermögen ausweislich der Eröffnungsbilanz mehr als 204.517 EUR beträgt. Das
hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
- Auflösung einer zu Unrecht gebildeten Ansparrücklage
Auch eine (teilweise) zu Unrecht gebildete Ansparrücklage ist am Ende des zweiten
Jahres zuzüglich eines Gewinnzuschlags Gewinn erhöhend aufzulösen. Im Streitfall hatte
der Unternehmer den Höchstbetrag von 154.000 EUR überschritten. Er hat gegen dieses
Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg Revision beim BFH eingelegt.
- Ansparrücklage bei Betriebsverpachtung
Das Finanzgericht Münster hatte darüber zu entscheiden, ob die Rücklage auch gebildet
werden darf, wenn der Gewerbebetrieb zukünftig verpachtet wird. Das haben die Richter
im Streitfall abgelehnt.
Der Verpächter konnte das Pachtverhältnis nur aus wichtigem Grund kündigen. Der
Pächter hatte die erforderlichen Instandhaltungsaufwendungen für das bewegliche
Anlagevermögen zu tragen. Mit der Annahme der vertraglichen Verlängerungsoption ging
das Eigentum am verpachteten beweglichen Anlagevermögen auf den Pächter über.
Deshalb konnte der BFH keinen wirtschaftlich vernünftigen Grund erkennen, weshalb der
Verpächter bei normaler Vertragsabwicklung künftig noch in das bewegliche
Anlagevermögen investieren sollte. |
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