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Aktuelle Steuer-News von Februar 2006


Themen:

© 2001-2006 Dipl. Inform. M. Fehres


Neue Steuergesetze: Neben Sparmaßnahmen auch Entlastungen!

Die in der letzten Ausgabe beschriebenen Änderungsgesetze hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 21.12.2005 im Wesentlichen ohne Änderung angenommen. Verabschiedet wurden noch im alten Jahr das "Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen", das "Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm" und das "Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage".

Nur die Übergangsregelung zur Aufhebung des Steuerfreibetrags bei Abfindungen wurde im Rahmen der Beratungen noch modifiziert: Die Übergangsregelung gilt für bis zum 31.12.2005 individualisierte Ansprüche auf Abfindungen und ist auch auf Fälle anwendbar, die am Jahresende 2005 bei Gericht anhängig waren, über die aber noch nicht entschieden wurde. Unter den genannten Voraussetzungen greift die Übergangsregelung auch, wenn der Zufluss der Abfindung erst im Jahr 2007 erfolgt.

Im Folgenden informieren wir Sie über weitere geplante Maßnahmen.

Die Bundesregierung hat am 20.12.2005 den Entwurf eines "Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen" in die parlamentarischen Gremien (Bundestag und Bundesrat) eingebracht, deren Zustimmung noch aussteht. Wie der Name des Gesetzes bereits andeutet, sind das Maßnahmen, die die Steuerbelastung erhöhen und die allesamt bereits ab dem 01.01.2006 gelten sollen.

  • Private Pkw-Nutzung

Ohne (ordnungsgemäßes) Fahrtenbuch versteuert das Finanzamt die Privatnutzung eines Pkw bisher monatlich mit 1 % des Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung - zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich Umsatzsteuer. Das Gesetz unterscheidet hierbei bisher nicht, ob das Kfz notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen ist. Notwendiges Betriebsvermögen setzt eine betriebliche Nutzung zu mehr als 50 % voraus, bei gewillkürtem Betriebsvermögen reicht die betriebliche Nutzung von mindestens 10 % bis zu 50 %.

Mit der vorgesehenen Änderung soll die Anwendung der 1%-Regelung auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens beschränkt werden. Befindet sich ein Kfz im gewillkürten Betriebsvermögen, sollen die privaten, nicht abziehbaren Kosten mit den auf die geschätzte private Nutzung entfallenden Kosten angesetzt werden. Den privaten Nutzungsanteil muss der Unternehmer im Rahmen allgemeiner Darlegungs- und Beweislastregelungen nachweisen (d.h. glaubhaft machen). Die Führung eines Fahrtenbuchs wird zwar nicht verlangt; welche Anforderungen der Fiskus an den Nachweis stellt oder ob und in welcher Höhe ohne einen Nachweis eine private Nutzung typisierend unterstellt wird, steht noch nicht fest.

Schon jetzt zeichnet sich ab, dass künftig in Fällen, in denen die betriebliche Nutzung nicht eindeutig über 50 % liegt, Streit mit dem Finanzamt über den Umfang der Pkw-Nutzung vorprogrammiert ist. In kritischen Fällen sollte daher rechtzeitig Beweisvorsorge getroffen werden, z.B. durch Aufzeichnungen über die betrieblich gefahrenen Kilometer.

Hinweis: An der Besteuerung des geldwerten Vorteils bei Arbeitnehmern, denen von ihrem Arbeitgeber ein Kfz überlassen wird ("Dienstwagen"), soll sich nichts ändern. Dieses stellt beim Arbeitgeber notwendiges Betriebsvermögen dar - unabhängig davon, wie der Arbeitnehmer das Kfz nutzt.

  • Einnahmen-Überschussrechnung

Unternehmer, die ihren Gewinn nicht durch Bestandsvergleich, sondern durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, können die Kosten für zum Verkauf bestimmte Wirtschaftsgüter (Umlaufvermögen) sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen. Das soll nicht mehr für Wertpapiere und Grundbesitz gelten. Die Kosten hierfür sollen erst dann steuermindernd berücksichtigt werden, wenn die Wirtschaftsgüter verkauft werden. Betroffen hiervon sind insbesondere sog. Wertpapierhandelsfonds und gewerbliche Grundstückshändler.

  • Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Gebäudereinigung

Für bestimmte Bauleistungen schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer (nicht zu verwechseln mit der Bauabzugssteuer!). Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers soll auf das Reinigen von Gebäuden ausgedehnt werden. Eine Ausnahme hiervon gilt, wenn der Leistungsempfänger ausschließlich nicht mehr als zwei Wohnungen vermietet. Diese Regelung soll ab dem 01.07.2006 gelten.

  • Steuerordnungswidrigkeit bei Verkauf von Belegen

Dem Fiskus ist nicht entgangen, dass in der Vergangenheit z.B. durch Internetauktionen steuerlich relevante Belege - Tankquittungen etc. - verkauft wurden, um dem Käufer unberechtigte Steuervorteile zu ermöglichen. Jetzt soll die entgeltliche Weitergabe von Belegen als Steuerordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden.

  • Umsatzsteuer bei Glücksspielen

Aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind Umsätze aus Glücksspielen (z.B. Geldspielautomaten) nicht umsatzsteuerpflichtig. Das soll sich ändern.

Außer den oben beschriebenen belastenden Maßnahmen hat die Bundesregierung am 10.01.2006 erste Eckpunkte zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung festgelegt. Ein entsprechendes Gesetz wurde allerdings noch nicht eingebracht. Deshalb können sich möglicherweise bei den folgenden Maßnahmen, die ab 2006 vorgesehen sind, noch Änderungen ergeben:

  • Kinderbetreuungskosten

Bisher sind Kinderbetreuungskosten für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert sind, nur abziehbar, wenn sie pro Kind den Betrag von 1.548 EUR im Jahr übersteigen. Dieser Abzug soll für berufstätige Eltern verbessert werden, wobei die genaue Ausgestaltung der Regelung allerdings noch nicht feststeht. Vorgeschlagen wurde dieses Zwei-Stufen-Modell:

In der ersten Stufe sollen Betreuungskosten für Kinder bis zum sechsten Lebensjahr ab einem Sockelbetrag von 1.000 EUR steuerlich abgesetzt werden können. Alles, was darunter bleibt, müssen berufstätige Eltern selber tragen. Absetzbar sollen bis zu 4.000 EUR pro Jahr sein. Die zweite Förderstufe begünstigt die Eltern von Kindern zwischen sieben und 14 Jahren. Hier sollen die Eltern reine Kinderbetreuungskosten vom ersten Euro an als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen können. Auch hier soll aber ein Höchstbetrag von 4.000 EUR gelten.

Hinweise: Bei zusammenlebenden Eltern müssen beide Elternteile erwerbstätig sein.

Zu den Kinderbetreuungskosten gehören nicht die Kosten für Unterricht, für die Vermittlung von besonderen Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbeschäftigungen.

Der Kinderfreibetrag von 5.808 EUR bzw. das Kindergeld von 1.848 EUR je Kind gelten übrigens unverändert weiter.

Außerdem soll das bisherige Erziehungsgeld ab 2007 durch eine einkommensabhängige Leistung für die Eltern neugeborener Kinder ersetzt werden. Ein Jahr lang soll ein Elternteil 67 % des letzten Einkommens erhalten, höchstens 1.800 EUR. Für gering verdienende Eltern plant die Koalition eine Mindestleistung.

  • Degressive Abschreibung für bewegliche Anlagegüter

Die degressive Abschreibung von betrieblich genutzten, beweglichen Wirtschaftsgütern (z.B. Maschinen und Fahrzeuge), die in den Jahren 2006 und 2007 angeschafft werden, soll auf das Dreifache der linearen Abschreibung, höchstens 30 %, angehoben werden (bisher: das Zweifache, höchstens 20 %).

  • Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen

Neben die bereits geltende Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen soll eine direkte Ermäßigung der Einkommensteuer auch für handwerkliche Tätigkeiten treten, die Eigentümer oder Mieter für die eigene Wohnung in Auftrag geben. Von den Kosten für Schönheitsreparaturen können schon bisher maximal 20 % von höchstens 3.000 EUR, also 600 EUR abgesetzt werden. Zusätzlich sollen jetzt rückwirkend zum Jahresbeginn jährlich 600 EUR der Arbeitskosten für Instandhaltung und Modernisierung abgesetzt werden können; auch hier soll der Abzug auf 20 % von höchstens 3.000 EUR beschränkt sein. Nicht begünstigt sollen jedoch die Materialkosten sein.

  • Ist-Besteuerung bei der Umsatzsteuer

Die Umsatzgrenze für die Umsatzbesteuerung nach vereinnahmten Entgelten soll in den alten Bundesländern auf 250.000 EUR verdoppelt werden; in den neuen Bundesländern soll die Regelung bis zum 31.12.2009 verlängert werden.


Ausbildungs- und Studienkosten: Sonderausgaben oder Betriebsausgaben/Werbungskosten?

Investitionen in eine erstmalige Berufsausbildung und in ein Erststudium gehören zu den Kosten der privaten Lebensführung. Einen Steuervorteil haben Sie trotzdem: Die Kosten für die eigene Berufsausbildung sind bis zu 4.000 EUR jährlich als Sonderausgaben abziehbar. Das gilt auch für den Besuch allgemein bildender Schulen, wenn z.B. nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung das Abitur nachgeholt wird. Dagegen sind die Kosten voll als Werbungskosten abziehbar, wenn die Bildungsmaßnahme im Rahmen eines (Ausbildungs-)Arbeitsverhältnisses stattfindet.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich intensiv mit den Themen Berufsausbildung und Studium befasst. Wenn Sie eine weitere Berufsausbildung, ein Zweit- bzw. ein Promotionsstudium oder einen MBA-Studiengang (Master of Business Administration) planen, erläutern wir Ihnen gerne ausführlich, welche Kosten Sie als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen können. Das BMF hat in diesem Zusammenhang außerdem zahlreiche Einzelfragen geklärt, z.B. zu Fachschulen, Berufsakademien und Vorbereitungsdiensten (Referendariat bei Juristen).


Entfernungspauschale bei mehreren Wohnungen

Für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann der Arbeitnehmer arbeitstäglich eine Entfernungspauschale von 0,30 EUR für jeden vollen Entfernungskilometer als Werbungskosten geltend machen.

Bei mehreren Wohnungen ist die Entfernungspauschale jeweils für die tatsächlich durchgeführten Fahrten von der einen bzw. anderen Wohnung zur regelmäßigen Arbeitsstätte anzusetzen. Die Fahrten von der bzw. zur weiter entfernt liegenden Wohnung können aber nur dann berücksichtigt werden, wenn sich dort der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers befindet und er diese Wohnung nicht nur gelegentlich aufsucht. Das hat das Finanzgericht Niedersachsen bestätigt.

Hinweis: Nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand soll ab 2007 für die ersten 20 Kilometer keine Entfernungspauschale mehr angesetzt werden können; das Gesetzgebungsverfahren wird allerdings frühestens im Sommer 2006 abgeschlossen sein.


Kindergeld: Mit Diplom ohne Job?

Den Eltern volljähriger Kinder unter 27 Jahren stehen u.a. dann Kindergeld und die übrigen kindbedingten Steuervergünstigungen zu, wenn sich das Kind in Berufsausbildung befindet und dessen eigene Einkünfte und Bezüge nicht mehr als 7.680 EUR jährlich betragen.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat erfreulicherweise entschieden, dass ein volljähriges Kind unter 27 Jahren sich auch dann noch in Berufsausbildung befindet, wenn es nach Abschluss der Diplomprüfung trotz ernsthafter Bemühungen keine Anstellung finden kann und daher ausbildungs- und berufsbezogene Qualifizierungsmaßnahmen durchführt. Im Streitfall hatte das Kind z.B. Vorlesungen und Seminare an der Universität besucht; außerdem hatte es Praktika absolviert. Zur Berufsausbildung zählt im Übrigen auch die Vorbereitung auf eine Promotion, die das Kind im Anschluss an das Studium ernsthaft und nachhaltig durchführt. Das gilt selbst dann, wenn als Ziel ein Beruf angestrebt wird, für den die Promotion keine zwingende Voraussetzung ist.

Ausblick: Die Bundesregierung will die steuerliche Berücksichtigung von Kindern in Berufsausbildung beim Kindergeld und den kindbedingten Freibeträgen ab 2007 nur noch bis zu einem Alter von 25 Jahren statt bisher 27 Jahren zulassen. Ein entsprechender Gesetzesvorschlag steht allerdings noch aus!




© 2006 by Dipl. Inform. M. Fehres

 
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