Die in der letzten Ausgabe beschriebenen Änderungsgesetze hat der Bundesrat in seiner
Sitzung am 21.12.2005 im Wesentlichen ohne Änderung angenommen. Verabschiedet
wurden noch im alten Jahr das "Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im
Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen", das "Gesetz zum Einstieg in ein
steuerliches Sofortprogramm" und das "Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage".
Nur die Übergangsregelung zur Aufhebung des Steuerfreibetrags bei Abfindungen wurde im
Rahmen der Beratungen noch modifiziert: Die Übergangsregelung gilt für bis zum
31.12.2005 individualisierte Ansprüche auf Abfindungen und ist auch auf Fälle anwendbar,
die am Jahresende 2005 bei Gericht anhängig waren, über die aber noch nicht entschieden
wurde. Unter den genannten Voraussetzungen greift die Übergangsregelung auch, wenn
der Zufluss der Abfindung erst im Jahr 2007 erfolgt.
Im Folgenden informieren wir Sie über weitere geplante Maßnahmen.
Die Bundesregierung hat am 20.12.2005 den Entwurf eines "Gesetzes zur Eindämmung
missbräuchlicher Steuergestaltungen" in die parlamentarischen Gremien (Bundestag und
Bundesrat) eingebracht, deren Zustimmung noch aussteht. Wie der Name des Gesetzes
bereits andeutet, sind das Maßnahmen, die die Steuerbelastung erhöhen und die allesamt
bereits ab dem 01.01.2006 gelten sollen.
Ohne (ordnungsgemäßes) Fahrtenbuch versteuert das Finanzamt die Privatnutzung eines
Pkw bisher monatlich mit 1 % des Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung -
zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich Umsatzsteuer. Das Gesetz
unterscheidet hierbei bisher nicht, ob das Kfz notwendiges oder gewillkürtes
Betriebsvermögen ist. Notwendiges Betriebsvermögen setzt eine betriebliche Nutzung zu
mehr als 50 % voraus, bei gewillkürtem Betriebsvermögen reicht die betriebliche Nutzung
von mindestens 10 % bis zu 50 %.
Mit der vorgesehenen Änderung soll die Anwendung der 1%-Regelung auf Fahrzeuge des
notwendigen Betriebsvermögens beschränkt werden. Befindet sich ein Kfz im gewillkürten
Betriebsvermögen, sollen die privaten, nicht abziehbaren Kosten mit den auf die geschätzte
private Nutzung entfallenden Kosten angesetzt werden. Den privaten Nutzungsanteil muss
der Unternehmer im Rahmen allgemeiner Darlegungs- und Beweislastregelungen
nachweisen (d.h. glaubhaft machen). Die Führung eines Fahrtenbuchs wird zwar nicht
verlangt; welche Anforderungen der Fiskus an den Nachweis stellt oder ob und in welcher
Höhe ohne einen Nachweis eine private Nutzung typisierend unterstellt wird, steht noch
nicht fest.
Schon jetzt zeichnet sich ab, dass künftig in Fällen, in denen die betriebliche Nutzung nicht
eindeutig über 50 % liegt, Streit mit dem Finanzamt über den Umfang der Pkw-Nutzung
vorprogrammiert ist. In kritischen Fällen sollte daher rechtzeitig Beweisvorsorge getroffen
werden, z.B. durch Aufzeichnungen über die betrieblich gefahrenen Kilometer.
Hinweis: An der Besteuerung des geldwerten Vorteils bei Arbeitnehmern, denen von ihrem
Arbeitgeber ein Kfz überlassen wird ("Dienstwagen"), soll sich nichts ändern. Dieses stellt
beim Arbeitgeber notwendiges Betriebsvermögen dar - unabhängig davon, wie der
Arbeitnehmer das Kfz nutzt.
- Einnahmen-Überschussrechnung
Unternehmer, die ihren Gewinn nicht durch Bestandsvergleich, sondern durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, können die Kosten für zum Verkauf bestimmte
Wirtschaftsgüter (Umlaufvermögen) sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen.
Das soll nicht mehr für Wertpapiere und Grundbesitz gelten. Die Kosten hierfür sollen erst
dann steuermindernd berücksichtigt werden, wenn die Wirtschaftsgüter verkauft werden.
Betroffen hiervon sind insbesondere sog. Wertpapierhandelsfonds und gewerbliche
Grundstückshändler.
- Steuerschuldnerschaft des
Leistungsempfängers bei
Gebäudereinigung
Für bestimmte Bauleistungen schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer (nicht zu
verwechseln mit der Bauabzugssteuer!). Die Steuerschuldnerschaft des
Leistungsempfängers soll auf das Reinigen von Gebäuden ausgedehnt werden. Eine
Ausnahme hiervon gilt, wenn der Leistungsempfänger ausschließlich nicht mehr als zwei
Wohnungen vermietet. Diese Regelung soll ab dem 01.07.2006 gelten.
- Steuerordnungswidrigkeit bei
Verkauf
von
Belegen
Dem Fiskus ist nicht entgangen, dass in der Vergangenheit z.B. durch Internetauktionen
steuerlich relevante Belege - Tankquittungen etc. - verkauft wurden, um dem Käufer
unberechtigte Steuervorteile zu ermöglichen. Jetzt soll die entgeltliche Weitergabe von
Belegen als Steuerordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet
werden.
- Umsatzsteuer bei
Glücksspielen
Aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind Umsätze aus
Glücksspielen (z.B. Geldspielautomaten) nicht umsatzsteuerpflichtig. Das soll sich ändern.
Außer den oben beschriebenen belastenden Maßnahmen hat die Bundesregierung am
10.01.2006 erste Eckpunkte zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung
festgelegt. Ein entsprechendes Gesetz wurde allerdings noch nicht eingebracht. Deshalb
können sich möglicherweise bei den folgenden Maßnahmen, die ab 2006 vorgesehen sind,
noch Änderungen ergeben:
Bisher sind Kinderbetreuungskosten für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben oder behindert sind, nur abziehbar, wenn sie pro Kind den Betrag von 1.548 EUR im
Jahr übersteigen. Dieser Abzug soll für berufstätige Eltern verbessert werden, wobei die
genaue Ausgestaltung der Regelung allerdings noch nicht feststeht. Vorgeschlagen wurde
dieses Zwei-Stufen-Modell:
In der ersten Stufe sollen Betreuungskosten für Kinder bis zum sechsten Lebensjahr ab
einem Sockelbetrag von 1.000 EUR steuerlich abgesetzt werden können. Alles, was
darunter bleibt, müssen berufstätige Eltern selber tragen. Absetzbar sollen bis zu 4.000
EUR pro Jahr sein. Die zweite Förderstufe begünstigt die Eltern von Kindern zwischen
sieben und 14 Jahren. Hier sollen die Eltern reine Kinderbetreuungskosten vom ersten Euro
an als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen können. Auch hier soll aber ein
Höchstbetrag von 4.000 EUR gelten.
Hinweise: Bei zusammenlebenden Eltern müssen beide Elternteile erwerbstätig sein.
Zu den Kinderbetreuungskosten gehören nicht die Kosten für Unterricht, für die Vermittlung
von besonderen Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbeschäftigungen.
Der Kinderfreibetrag von 5.808 EUR bzw. das Kindergeld von 1.848 EUR je Kind gelten
übrigens unverändert weiter.
Außerdem soll das bisherige Erziehungsgeld ab 2007 durch eine einkommensabhängige
Leistung für die Eltern neugeborener Kinder ersetzt werden. Ein Jahr lang soll ein Elternteil
67 % des letzten Einkommens erhalten, höchstens 1.800 EUR. Für gering verdienende
Eltern plant die Koalition eine Mindestleistung.
- Degressive
Abschreibung für
bewegliche
Anlagegüter
Die degressive Abschreibung von betrieblich genutzten, beweglichen Wirtschaftsgütern (z.B.
Maschinen und Fahrzeuge), die in den Jahren 2006 und 2007 angeschafft werden, soll auf
das Dreifache der linearen Abschreibung, höchstens 30 %, angehoben werden (bisher: das
Zweifache, höchstens 20 %).
- Steuerermäßigung
für
haushaltsnahe
Handwerkerleistungen
Neben die bereits geltende Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen soll eine
direkte Ermäßigung der Einkommensteuer auch für handwerkliche Tätigkeiten treten, die
Eigentümer oder Mieter für die eigene Wohnung in Auftrag geben. Von den Kosten für
Schönheitsreparaturen können schon bisher maximal 20 % von höchstens 3.000 EUR, also
600 EUR abgesetzt werden. Zusätzlich sollen jetzt rückwirkend zum Jahresbeginn jährlich
600 EUR der Arbeitskosten für Instandhaltung und Modernisierung abgesetzt werden
können; auch hier soll der Abzug auf 20 % von höchstens 3.000 EUR beschränkt sein. Nicht
begünstigt sollen jedoch die Materialkosten sein.
- Ist-Besteuerung bei
der
Umsatzsteuer
Die Umsatzgrenze für die Umsatzbesteuerung nach vereinnahmten Entgelten soll in den
alten Bundesländern auf 250.000 EUR verdoppelt werden; in den neuen Bundesländern soll
die Regelung bis zum 31.12.2009 verlängert werden.
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