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| Aktuelle Steuer-News von Januar 2006 |
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Themen:
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Privatvergnügen: Ehrenamt im häuslichen Arbeitszimmer
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Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind steuerlich nicht abziehbar, wenn es im
Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit genutzt wird. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat
klargestellt, dass diese Regelung nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung
führt.
Der Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug ist laut BFH keine steuerliche
Ermäßigung für eine besondere Opferbereitschaft beruflicher oder außerberuflicher Art. Die
Abziehbarkeit von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben ist vielmehr deshalb
verfassungsrechtlich geboten, weil der Einkommensteuer grundsätzlich nur das
Nettoeinkommen unterliegt. Das ist der Saldo aus den Erwerbseinnahmen einerseits und
den betrieblichen/beruflichen Erwerbsaufwendungen sowie den privaten existenzsichernden
Aufwendungen andererseits. Die Kosten im Zusammenhang mit einer ehrenamtlichen
Tätigkeit sind weder Aufwendungen für eine Erwerbstätigkeit noch existenzsichernde
Aufwendungen - wie z.B. bestimmte Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen.
Sie können daher nicht steuermindernd berücksichtigt werden.
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Galerie oder Empore kein häusliches Arbeitszimmer!
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Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erkennt das Finanzamt die Kosten eines
häuslichen Arbeitszimmers als Werbungskosten an, wenn dieses Zimmer so gut wie
ausschließlich beruflich genutzt wird.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat es abgelehnt, einen zum Wohnzimmer offenen, erhöht
liegenden Raumteil (Galerie, Empore) steuerlich als häusliches Arbeitszimmer
anzuerkennen. Den Richtern fehlte eine räumliche Trennung vom privaten Wohnbereich.
Der Höhenunterschied zwischen dem Wohnbereich und der Galerie führt laut BFH nicht
dazu, dass zwei voneinander abgetrennte Räume vorliegen. Vielmehr gehört es gerade zu
der besonderen, von der herkömmlichen Bauweise abweichenden und auf großzügige
Raumgestaltung gerichteten Konzeption, dass die Galerie zusammen mit dem Wohnzimmer
eine räumliche Einheit bildet. Für die rechtliche Beurteilung ist auf den Gesamtraum
abzustellen. Deshalb kann der gesamte Raum wegen der nicht nur geringfügigen
Privatnutzung des Wohnbereichs auch nicht fast ausschließlich für berufliche Zwecke
genutzt worden sein. Bei dieser räumlichen Gestaltung fällt der Umstand, dass die Galerie
selbst unstreitig nur beruflich genutzt wurde, nach Auffassung des BFH nicht ins Gewicht.
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Unterhalt: Wo beginnt beim Empfänger der Reichtum?
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Ein Steuerzahler, der für den Unterhalt und/oder die Berufsausbildung einer gesetzlich
unterhaltsberechtigten Person aufkommt, kann die Kosten unter bestimmten
Voraussetzungen bis zu 7.680 EUR als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.
Eine der Voraussetzungen für die steuermindernde Berücksichtigung ist, dass die
unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Das Finanzgericht
Düsseldorf hat in folgendem Fall den Umfang des Vermögens untersucht:
Die Eltern kamen für den Lebensunterhalt ihrer Tochter auf. Die Tochter besaß mehrere
Mietwohngrundstücke im Wert von über 250.000 EUR. Aufgrund einer Veräußerungs- und
Belastungssperre bis zum Tod der Eltern konnte sie den Grundbesitz aber nicht verwerten.
Außerdem bestand ein lebenslanger Nießbrauch zugunsten der Eltern. Trotzdem haben die
Richter den Abzug der Unterhaltsleistungen der Eltern als außergewöhnliche Belastungen
aufgrund des erheblichen Vermögens der Tochter abgelehnt. Unmaßgeblich war dabei,
dass aus dem Vermögen keine Erträge erzielt wurden und dass es nicht verkauft werden
konnte. Die Eltern sehen das weiter anders und haben daher gegen das Urteil Revision
beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Hinweis: Als geringfügig (und damit als unschädlich für den Abzug von Unterhaltsleistungen
als außergewöhnliche Belastungen) sieht der Fiskus ein Vermögen bis zu einem
Verkehrswert von 15.500 EUR an. Außerdem bleiben außer Betracht
- Vermögensgegenstände,
deren
Verkauf
offensichtlich eine
Verschleuderung
bedeuten
würde,
und
- Vermögensgegenstände, die
einen
besonderen
persönlichen Wert
für den
Unterhaltsempfänger haben
oder zu
seinem
Hausrat
gehören,
sowie
- ein
angemessenes
Hausgrundstück,
das der
Unterhaltsempfänger allein
oder
zusammen mit
Angehörigen
bewohnt.
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Zweitwohnungssteuer: Beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung eines Ehegatten
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Immer mehr Städte haben in den letzten Jahren versucht, ihre Einnahmen durch eine sog.
Zweitwohnungssteuer aufzubessern. Als (steuerpflichtige) Zweitwohnung wurde jede
Wohnung angesehen, die dem Eigentümer oder Mieter neben der Hauptwohnung dient.
Bisher war umstritten, ob die Zweitwohnungssteuer auch bei beruflich veranlasster doppelter
Haushaltsführung verheirateter Arbeitnehmer erhoben werden durfte.
Zwei Arbeitnehmer zogen vor das Bundesverfassungsgericht. Beide hatten an ihrem
Beschäftigungsort in Hannover bzw. Dortmund eine Wohnung gemietet, um ihren
Arbeitsplatz zu erreichen. An den Wochenenden und den freien Tagen wohnte jeder in
seiner ehelichen Wohnung an einem anderen Ort. Die Städte Hannover und Dortmund
erhoben für die Zweitwohnungen am Arbeitsplatz Zweitwohnungssteuer. Die Karlsruher
Richter sehen darin einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des
Schutzes von Ehe und Familie. Die Zweitwohnungsteuer stellt daher eine ungerechtfertigte,
besondere finanzielle Belastung des ehelichen Zusammenlebens dar.
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