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Aktuelle Steuer-News von Januar 2006


Themen:

© 2001-2006 Dipl. Inform. M. Fehres


Privatvergnügen: Ehrenamt im häuslichen Arbeitszimmer

Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind steuerlich nicht abziehbar, wenn es im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit genutzt wird. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, dass diese Regelung nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung führt.

Der Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug ist laut BFH keine steuerliche Ermäßigung für eine besondere Opferbereitschaft beruflicher oder außerberuflicher Art. Die Abziehbarkeit von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben ist vielmehr deshalb verfassungsrechtlich geboten, weil der Einkommensteuer grundsätzlich nur das Nettoeinkommen unterliegt. Das ist der Saldo aus den Erwerbseinnahmen einerseits und den betrieblichen/beruflichen Erwerbsaufwendungen sowie den privaten existenzsichernden Aufwendungen andererseits. Die Kosten im Zusammenhang mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit sind weder Aufwendungen für eine Erwerbstätigkeit noch existenzsichernde Aufwendungen - wie z.B. bestimmte Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen. Sie können daher nicht steuermindernd berücksichtigt werden.


Galerie oder Empore kein häusliches Arbeitszimmer!

Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erkennt das Finanzamt die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers als Werbungskosten an, wenn dieses Zimmer so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat es abgelehnt, einen zum Wohnzimmer offenen, erhöht liegenden Raumteil (Galerie, Empore) steuerlich als häusliches Arbeitszimmer anzuerkennen. Den Richtern fehlte eine räumliche Trennung vom privaten Wohnbereich. Der Höhenunterschied zwischen dem Wohnbereich und der Galerie führt laut BFH nicht dazu, dass zwei voneinander abgetrennte Räume vorliegen. Vielmehr gehört es gerade zu der besonderen, von der herkömmlichen Bauweise abweichenden und auf großzügige Raumgestaltung gerichteten Konzeption, dass die Galerie zusammen mit dem Wohnzimmer eine räumliche Einheit bildet. Für die rechtliche Beurteilung ist auf den Gesamtraum abzustellen. Deshalb kann der gesamte Raum wegen der nicht nur geringfügigen Privatnutzung des Wohnbereichs auch nicht fast ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt worden sein. Bei dieser räumlichen Gestaltung fällt der Umstand, dass die Galerie selbst unstreitig nur beruflich genutzt wurde, nach Auffassung des BFH nicht ins Gewicht.


Unterhalt: Wo beginnt beim Empfänger der Reichtum?

Ein Steuerzahler, der für den Unterhalt und/oder die Berufsausbildung einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person aufkommt, kann die Kosten unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 7.680 EUR als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Eine der Voraussetzungen für die steuermindernde Berücksichtigung ist, dass die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Das Finanzgericht Düsseldorf hat in folgendem Fall den Umfang des Vermögens untersucht:

Die Eltern kamen für den Lebensunterhalt ihrer Tochter auf. Die Tochter besaß mehrere Mietwohngrundstücke im Wert von über 250.000 EUR. Aufgrund einer Veräußerungs- und Belastungssperre bis zum Tod der Eltern konnte sie den Grundbesitz aber nicht verwerten. Außerdem bestand ein lebenslanger Nießbrauch zugunsten der Eltern. Trotzdem haben die Richter den Abzug der Unterhaltsleistungen der Eltern als außergewöhnliche Belastungen aufgrund des erheblichen Vermögens der Tochter abgelehnt. Unmaßgeblich war dabei, dass aus dem Vermögen keine Erträge erzielt wurden und dass es nicht verkauft werden konnte. Die Eltern sehen das weiter anders und haben daher gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Hinweis: Als geringfügig (und damit als unschädlich für den Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen) sieht der Fiskus ein Vermögen bis zu einem Verkehrswert von 15.500 EUR an. Außerdem bleiben außer Betracht

  • Vermögensgegenstände, deren Verkauf offensichtlich eine Verschleuderung bedeuten würde, und
  • Vermögensgegenstände, die einen besonderen persönlichen Wert für den Unterhaltsempfänger haben oder zu seinem Hausrat gehören, sowie
  • ein angemessenes Hausgrundstück, das der Unterhaltsempfänger allein oder zusammen mit Angehörigen bewohnt.


Zweitwohnungssteuer: Beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung eines Ehegatten

Immer mehr Städte haben in den letzten Jahren versucht, ihre Einnahmen durch eine sog. Zweitwohnungssteuer aufzubessern. Als (steuerpflichtige) Zweitwohnung wurde jede Wohnung angesehen, die dem Eigentümer oder Mieter neben der Hauptwohnung dient. Bisher war umstritten, ob die Zweitwohnungssteuer auch bei beruflich veranlasster doppelter Haushaltsführung verheirateter Arbeitnehmer erhoben werden durfte.

Zwei Arbeitnehmer zogen vor das Bundesverfassungsgericht. Beide hatten an ihrem Beschäftigungsort in Hannover bzw. Dortmund eine Wohnung gemietet, um ihren Arbeitsplatz zu erreichen. An den Wochenenden und den freien Tagen wohnte jeder in seiner ehelichen Wohnung an einem anderen Ort. Die Städte Hannover und Dortmund erhoben für die Zweitwohnungen am Arbeitsplatz Zweitwohnungssteuer. Die Karlsruher Richter sehen darin einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Schutzes von Ehe und Familie. Die Zweitwohnungsteuer stellt daher eine ungerechtfertigte, besondere finanzielle Belastung des ehelichen Zusammenlebens dar.




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