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Aktuelle Steuer-News von Juli 2005


Themen:

© 2001-2005 Dipl. Inform. M. Fehres


Häusliches Arbeitszimmer einer angestellten und freiberuflich tätigen Journalistin

Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können Steuerzahler nur dann in vollem Umfang als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Ein Abzug bis zu 1.250 EURO ist möglich, wenn

  • die betriebliche oder berufliche Nutzung mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder
  • für die betriebliche/berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

In allen anderen Fällen lässt sich der Fiskus nicht an den Kosten beteiligen. In einem besonderen Fall hat das Finanzgericht Hessen die Kosten aber in voller Höhe zum Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug zugelassen:

Eine Fachjournalistin erzielte sowohl Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als auch aus einer selbständigen, freiberuflichen Tätigkeit. Ihr Arbeitszimmer war Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung. Die Richter begründen ihr Urteil so: Die Journalistin verrichtet im häuslichen Arbeitszimmer hinsichtlich der nichtselbständigen und hinsichtlich der freiberuflichen Tätigkeit jeweils die wesentlichen und prägenden Tätigkeiten. Einzelne Termine auf Pressekonferenzen und Hintergrundgespräche außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers, die sie wahrgenommen bzw. durchgeführt hatte, beurteilten die Richter als typische Vorarbeiten. Entsprechendes galt für eine im Streitjahr durchgeführte 12-tägige Auslandsreise.

Die Journalistin hatte sogar zwei häusliche Arbeitszimmer: eins im Erdgeschoss (rund 19 qm) und eins im Obergeschoss (rund 9 qm). Die Richter ließen allerdings nur die Kosten für den größeren Raum zum Abzug zu. Denn der eingangs beschriebenen Abzugsbeschränkung liegt der Gedanke zugrunde, dass die Kosten nur berücksichtigt werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer für die Erwerbstätigkeit erforderlich ist. Der größere Raum reichte aber für die Ausübung beider Erwerbstätigkeiten aus.


Kindergeld bei Vollzeitbeschäftigung

Eltern eines volljährigen Kindes erhalten nur dann Kindergeld bzw. die steuerlichen Kinderfreibeträge, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag von 7.680 EURO nicht überschreiten.

Ein volljähriges Kind, das einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht, befindet sich allerdings nicht mehr in Berufsausbildung. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) erst kürzlich entschieden hat, gilt das auch, wenn das Kind noch an der Universität immatrikuliert ist. Denn nur durch die Erfüllung der formalen Voraussetzungen findet noch keine Ausbildung statt.

Das Finanzgericht Niedersachsen sieht die Sache ganz ähnlich: Seiner Ansicht nach kann der Kindergeldanspruch erst wieder nach Aufgabe der Vollzeiterwerbstätigkeit entstehen. Begründung: Die sich für Eltern ansonsten typischerweise ergebende Unterhaltssituation besteht während einer Vollzeiterwerbstätigkeit gerade nicht. Die Eltern haben gegen das Urteil Revision beim BFH eingelegt.

Hinweis: Vorteilhaft ist an dieser Entscheidung, dass die während der Vollzeiterwerbstätigkeit erzielten Einkünfte und Bezüge nicht zu berücksichtigen sind und daher nicht zu einer Versagung des Kindergeldanspruchs für die übrige Zeit des Jahres führen können.


Ansparrücklage: Mehrere Investitionen geplant?

Wer künftig neue bewegliche Wirtschaftsgüter anschaffen will, kann eine gewinnmindernde Rücklage von bis zu 40 % der Anschaffungskosten bilden. Erfolgt die beabsichtigte Investition nicht, ist die Rücklage am Ende des zweiten Jahres - zuzüglich eines jährlichen Gewinnzuschlags von 6 % - gewinnerhöhend aufzulösen.

Bei mehreren künftigen Investitionen muss die Rücklage für jede beabsichtigte Investition einzeln gebildet werden. Dabei muss man die Art des Wirtschaftsguts und die voraussichtlichen Anschaffungskosten angeben. Man darf sogar anschließend eine Gesamtsumme aus einzelwirtschaftsgutbezogenen Positionen bilden. Wichtig ist, dass sich dabei die Einzelrücklage den einzelnen Wirtschaftsgütern exakt zuordnen lässt.

Das Finanzgericht Berlin (FG) hält auch die Zusammenfassung mehrerer gleichartiger Einzelwirtschaftsgüter mit voraussichtlich identischen Anschaffungspreisen in einer Summe für unbedenklich: z.B. "3 Rollcontainer, Einzelpreis 150 EURO, Gesamtpreis 450 EURO". Den Richtern geht es aber zu weit, wenn man die Preise aller Wirtschaftsgüter zusammenfasst und aus dieser Summe die maximal mögliche Ansparabschreibung errechnet.

Im entschiedenen Fall war nämlich nicht ersichtlich, auf welche Wirtschaftsgüter die vom FG ermittelte Rundungsdifferenz von 567,02 EURO entfiel. Eine gewinnmindernde Rücklagenbildung lehnten die Richter daher leider insgesamt ab.


Bemessungsgrundlage bei privater Gebäudenutzung

Ein Freiberufler mit steuerpflichtigen Umsätzen hatte für 500.000 EURO zuzüglich 80.000 EURO Vorsteuer von einem Bauunternehmer ein Gebäude auf seinem eigenen Grundstück errichten lassen, das er zu 20 % für eigene Bürozwecke und zu 80 % für eigene Wohnzwecke nutzen wollte. Da er das Grundstück zu mindestens 10 % unternehmerisch nutzte, konnte er die Vorsteuer voll geltend machen. Die Privatnutzung musste er im Gegenzug als sog. unentgeltliche Wertabgabe versteuern. Zur Bemessungsgrundlage gehört auch die auf den privat genutzten Gebäudeteil entfallende AfA. Fraglich ist jedoch, wie diese zu berechnen ist. Denn es gibt zwei Möglichkeiten:

  • 500.000 EURO x 80 % = 400.000 x 2 % = 8.000 EURO jährlich, entsprechend den ertragsteuerlichen Abschreibungsgrundsätzen (so will es der Freiberufler), oder
  • 500.000 EURO x 80 % = 400.000 EURO x 10 % = 40.000 EURO jährlich, entsprechend dem umsatzsteuerlichen Berichtigungszeitraum für Vorsteuerbeträge (so will es das deutsche Umsatzsteuergesetz und das Finanzamt).

Das Finanzgericht München hat jetzt diese beiden Möglichkeiten dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit der Bitte um Entscheidung vorgelegt. Vergleichbare Fälle sollten bis zu dessen Entscheidung offen gehalten werden.

Hinweis: Die spätere Entnahme eines solchen Grundstücks soll übrigens - anders als ein Verkauf - umsatzsteuerpflichtig und nicht umsatzsteuerfrei sein. Auch zu dieser Frage dürfte allerdings bald mit einem EuGH-Verfahren zu rechnen sein.


Zahnersatzfinanzierung: Beitragssatz für privat krankenversicherte Mitarbeiter anpassen!

Beschäftigen Sie nicht versicherungspflichtige Arbeitnehmer, die eine private Krankenversicherung abgeschlossen haben? Ihre Zuschüsse zu deren Krankenversicherungsbeiträgen sind bis zur Hälfte des Beitrags steuerfrei, der sich unter Anwendung

  • des zum 1.1. des Vorjahres festgestellten durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen (1.1.2004 = 14,3 %) und
  • dem Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2005 = 42.300 EURO) ergibt, höchstens bis zur Hälfte des tatsächlichen Beitrags.

Ab sofort müssen Ihre Mitarbeiter zusätzliche 0,9 % Krankenversicherungsbeitrag zur Finanzierung des Zahnersatzes zahlen. An diesen Kosten sind Sie als Arbeitgeber nicht beteiligt. Ab 1.7.2005 vermindert sich der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz von 14,3 % auf 13,4 %. Da Ihre Arbeitnehmer auch bei einer privaten Krankenversicherung für den Zahnersatz zusätzlich aufkommen sollen, hat das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung geregelt, dass sich Ihr Arbeitgeberzuschuss entsprechend verringert.

Der bisherige maximal von Ihnen zu zahlende Beitragszuschuss von 252,04 EURO reduziert sich daher ab dem 1.7.2005 auf 236,18 EURO. Höchstens ist jedoch die Hälfte des Beitrags steuerfrei, den der Betreffende für seine Krankenversicherung zu zahlen hat.

Die Senkung der allgemeinen Beitragssätze der gesetzlichen Krankenkassen ab 1.7.2005 um 0,9%-Prozentpunkte kommt Ihnen zur Hälfte (0,45 %) zugute. Sie wirkt sich auch auf den gesetzlichen Beitragszuschuss bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten aus, die wegen der Höhe ihres Jahresarbeitsentgelts nicht pflichtversichert sind. Sie erhalten von ihrem Arbeitgeber ab 1.7.2005 als steuerfreien Beitragszuschuss die Hälfte des um 0,9%-Prozentpunkte gesenkten Beitrags, der für einen versicherungspflichtig Beschäftigten bei der Krankenkasse, bei der die freiwillige Mitgliedschaft besteht, vom Arbeitgeber zu tragen wäre (höchstens jedoch die Hälfte des Beitrags, den sie tatsächlich zahlen müssen).




© 2005 by Dipl. Inform. Markus Fehres

 
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