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| Aktuelle Steuer-News von Juli 2005 |
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Themen:
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Häusliches Arbeitszimmer einer angestellten und freiberuflich tätigen Journalistin | |
Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können Steuerzahler nur dann in vollem
Umfang als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehen, wenn das Arbeitszimmer
den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Ein Abzug bis
zu 1.250 EURO ist möglich, wenn
- die
betriebliche oder
berufliche
Nutzung
mehr als
50 % der
gesamten
betrieblichen und
beruflichen Tätigkeit
beträgt
oder
- für die
betriebliche/berufliche
Tätigkeit
kein
anderer
Arbeitsplatz zur
Verfügung
steht.
In allen anderen Fällen lässt sich der Fiskus nicht an den Kosten beteiligen. In einem besonderen Fall hat das Finanzgericht Hessen die Kosten aber in voller Höhe zum
Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug zugelassen:
Eine Fachjournalistin erzielte sowohl Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als auch aus
einer selbständigen, freiberuflichen Tätigkeit. Ihr Arbeitszimmer war Mittelpunkt der
gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung. Die Richter begründen ihr Urteil so: Die
Journalistin verrichtet im häuslichen Arbeitszimmer hinsichtlich der nichtselbständigen und
hinsichtlich der freiberuflichen Tätigkeit jeweils die wesentlichen und prägenden Tätigkeiten.
Einzelne Termine auf Pressekonferenzen und Hintergrundgespräche außerhalb des
häuslichen Arbeitszimmers, die sie wahrgenommen bzw. durchgeführt hatte, beurteilten die
Richter als typische Vorarbeiten. Entsprechendes galt für eine im Streitjahr durchgeführte
12-tägige Auslandsreise.
Die Journalistin hatte sogar zwei häusliche Arbeitszimmer: eins im Erdgeschoss (rund 19
qm) und eins im Obergeschoss (rund 9 qm). Die Richter ließen allerdings nur die Kosten für
den größeren Raum zum Abzug zu. Denn der eingangs beschriebenen
Abzugsbeschränkung liegt der Gedanke zugrunde, dass die Kosten nur berücksichtigt
werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer für die Erwerbstätigkeit erforderlich ist. Der
größere Raum reichte aber für die Ausübung beider Erwerbstätigkeiten aus.
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Kindergeld bei Vollzeitbeschäftigung
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Eltern eines volljährigen Kindes erhalten nur dann Kindergeld bzw. die steuerlichen
Kinderfreibeträge, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes den
Jahresgrenzbetrag von 7.680 EURO nicht überschreiten.
Ein volljähriges Kind, das einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht, befindet sich allerdings
nicht mehr in Berufsausbildung. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) erst kürzlich entschieden
hat, gilt das auch, wenn das Kind noch an der Universität immatrikuliert ist. Denn nur durch
die Erfüllung der formalen Voraussetzungen findet noch keine Ausbildung statt.
Das Finanzgericht Niedersachsen sieht die Sache ganz ähnlich: Seiner Ansicht nach kann
der Kindergeldanspruch erst wieder nach Aufgabe der Vollzeiterwerbstätigkeit entstehen.
Begründung: Die sich für Eltern ansonsten typischerweise ergebende Unterhaltssituation
besteht während einer Vollzeiterwerbstätigkeit gerade nicht. Die Eltern haben gegen das
Urteil Revision beim BFH eingelegt.
Hinweis: Vorteilhaft ist an dieser Entscheidung, dass die während der
Vollzeiterwerbstätigkeit erzielten Einkünfte und Bezüge nicht zu berücksichtigen sind und
daher nicht zu einer Versagung des Kindergeldanspruchs für die übrige Zeit des Jahres
führen können.
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Ansparrücklage: Mehrere Investitionen geplant? |
Wer künftig neue bewegliche Wirtschaftsgüter anschaffen will, kann eine gewinnmindernde
Rücklage von bis zu 40 % der Anschaffungskosten bilden. Erfolgt die beabsichtigte
Investition nicht, ist die Rücklage am Ende des zweiten Jahres - zuzüglich eines jährlichen
Gewinnzuschlags von 6 % - gewinnerhöhend aufzulösen.
Bei mehreren künftigen Investitionen muss die Rücklage für jede beabsichtigte Investition
einzeln gebildet werden. Dabei muss man die Art des Wirtschaftsguts und die
voraussichtlichen Anschaffungskosten angeben. Man darf sogar anschließend eine
Gesamtsumme aus einzelwirtschaftsgutbezogenen Positionen bilden. Wichtig ist, dass sich
dabei die Einzelrücklage den einzelnen Wirtschaftsgütern exakt zuordnen lässt.
Das Finanzgericht Berlin (FG) hält auch die Zusammenfassung mehrerer gleichartiger
Einzelwirtschaftsgüter mit voraussichtlich identischen Anschaffungspreisen in einer Summe
für unbedenklich: z.B. "3 Rollcontainer, Einzelpreis 150 EURO, Gesamtpreis 450 EURO".
Den Richtern geht es aber zu weit, wenn man die Preise aller Wirtschaftsgüter
zusammenfasst und aus dieser Summe die maximal mögliche Ansparabschreibung
errechnet.
Im entschiedenen Fall war nämlich nicht ersichtlich, auf welche Wirtschaftsgüter die vom FG
ermittelte Rundungsdifferenz von 567,02 EURO entfiel. Eine gewinnmindernde
Rücklagenbildung lehnten die Richter daher leider insgesamt ab.
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Bemessungsgrundlage bei privater Gebäudenutzung
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Ein Freiberufler mit steuerpflichtigen Umsätzen hatte für 500.000 EURO zuzüglich 80.000
EURO Vorsteuer von einem Bauunternehmer ein Gebäude auf seinem eigenen Grundstück
errichten lassen, das er zu 20 % für eigene Bürozwecke und zu 80 % für eigene
Wohnzwecke nutzen wollte. Da er das Grundstück zu mindestens 10 % unternehmerisch
nutzte, konnte er die Vorsteuer voll geltend machen. Die Privatnutzung musste er im
Gegenzug als sog. unentgeltliche Wertabgabe versteuern. Zur Bemessungsgrundlage
gehört auch die auf den privat genutzten Gebäudeteil entfallende AfA. Fraglich ist jedoch,
wie diese zu berechnen ist. Denn es gibt zwei Möglichkeiten:
- 500.000
EURO x
80 % =
400.000 x
2 % =
8.000
EURO
jährlich,
entsprechend den
ertragsteuerlichen
Abschreibungsgrundsätzen
(so will es
der
Freiberufler), oder
- 500.000
EURO x
80 % =
400.000
EURO x
10 % =
40.000
EURO
jährlich,
entsprechend dem
umsatzsteuerlichen
Berichtigungszeitraum für
Vorsteuerbeträge
(so will es
das
deutsche
Umsatzsteuergesetz und das
Finanzamt).
Das Finanzgericht München hat jetzt diese beiden Möglichkeiten dem Europäischen
Gerichtshof (EuGH) mit der Bitte um Entscheidung vorgelegt. Vergleichbare Fälle sollten bis
zu dessen Entscheidung offen gehalten werden.
Hinweis: Die spätere Entnahme eines solchen Grundstücks soll übrigens - anders als ein
Verkauf - umsatzsteuerpflichtig und nicht umsatzsteuerfrei sein. Auch zu dieser Frage dürfte
allerdings bald mit einem EuGH-Verfahren zu rechnen sein.
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Zahnersatzfinanzierung: Beitragssatz für privat krankenversicherte Mitarbeiter anpassen! |
Beschäftigen Sie nicht versicherungspflichtige Arbeitnehmer, die eine private
Krankenversicherung abgeschlossen haben? Ihre Zuschüsse zu deren
Krankenversicherungsbeiträgen sind bis zur Hälfte des Beitrags steuerfrei, der sich unter
Anwendung
- des zum
1.1. des
Vorjahres
festgestellten
durchschnittlichen
allgemeinen
Beitragssatzes der
Krankenkassen
(1.1.2004
= 14,3 %)
und
- dem
Arbeitsentgelt bis
zur
Beitragsbemessungsgrenze
(2005 =
42.300
EURO)
ergibt,
höchstens
bis zur
Hälfte des
tatsächlichen
Beitrags.
Ab sofort müssen Ihre Mitarbeiter zusätzliche 0,9 % Krankenversicherungsbeitrag zur
Finanzierung des Zahnersatzes zahlen. An diesen Kosten sind Sie als Arbeitgeber nicht
beteiligt. Ab 1.7.2005 vermindert sich der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz von 14,3
% auf 13,4 %. Da Ihre Arbeitnehmer auch bei einer privaten Krankenversicherung für den
Zahnersatz zusätzlich aufkommen sollen, hat das Bundesministerium für Gesundheit und
Soziale Sicherung geregelt, dass sich Ihr Arbeitgeberzuschuss entsprechend verringert.
Der bisherige maximal von Ihnen zu zahlende Beitragszuschuss von 252,04 EURO reduziert
sich daher ab dem 1.7.2005 auf 236,18 EURO. Höchstens ist jedoch die Hälfte des Beitrags
steuerfrei, den der Betreffende für seine Krankenversicherung zu zahlen hat.
Die Senkung der allgemeinen Beitragssätze der gesetzlichen Krankenkassen ab 1.7.2005
um 0,9%-Prozentpunkte kommt Ihnen zur Hälfte (0,45 %) zugute. Sie wirkt sich auch auf
den gesetzlichen Beitragszuschuss bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung
Versicherten aus, die wegen der Höhe ihres Jahresarbeitsentgelts nicht pflichtversichert
sind. Sie erhalten von ihrem Arbeitgeber ab 1.7.2005 als steuerfreien Beitragszuschuss die
Hälfte des um 0,9%-Prozentpunkte gesenkten Beitrags, der für einen versicherungspflichtig
Beschäftigten bei der Krankenkasse, bei der die freiwillige Mitgliedschaft besteht, vom
Arbeitgeber zu tragen wäre (höchstens jedoch die Hälfte des Beitrags, den sie tatsächlich
zahlen müssen).
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