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| Aktuelle Steuer-News von Juni 2005 |
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Themen:
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Gesetzgebung: Steuerentlastungen in Sicht |
Das Bundeskabinett hat am 4.5.2005 zwei Gesetzesentwürfe gebilligt. Dadurch sollen die
steuerlichen Standortbedingungen verbessert und die Unternehmensnachfolge gesichert
werden. Die beiden Entwürfe sollen die Ergebnisse des Job-Gipfels von Mitte März
umsetzen. Regierung und Opposition streiten sich allerdings noch darüber, wie diese
Reformpläne finanziert werden sollen, wollen sich aber bis zur Sommerpause einigen.
Beide Gesetze sind zustimmungspflichtig, brauchen also für ihre Verabschiedung grünes
Licht vom Bundesrat, in dem die unionsregierten Länder bekanntlich die Mehrheit haben.
Im Einzelnen beinhalten die Gesetzentwürfe folgende Maßnahmen:
- Der Körperschaftsteuersatz wird ab dem Veranlagungszeitraum 2006 von 25 % auf
19 % gesenkt. Tipp: Im Falle einer Verabschiedung des Gesetzes sollten Sie
Aufwendungen möglichst in das Jahr 2005 vorziehen.
- Für Personenunternehmen wird der Faktor bei der Anrechnung der Gewerbesteuer
auf die Einkommensteuer von 1,8 auf 2,0 erhöht. Damit werden
Personenunternehmen bis zu einem Hebesatz von 379 % vollständig von der
Gewerbesteuer entlastet.
- Die auf produktiv eingesetztes Vermögen entfallende Erbschaft- und
Schenkungsteuer soll über einen Zeitraum von zehn Jahren gestundet werden. In
diesem Zeitraum wird die Steuerschuld in gleichen Jahresraten unter der
Voraussetzung der Betriebsfortführung abgeschmolzen. Führt der Nachfolger den
Betrieb über zehn Jahre fort, entfällt die Steuer damit gänzlich.
Die Tarifsenkung und die Erhöhung der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die
Einkommensteuer werden durch folgende Maßnahmen aufkommensneutral
gegenfinanziert:
Die Attraktivität sog. Steuerstundungsmodelle wird eingeschränkt. Bisher konnten Anleger
im Rahmen von vorgefertigten Steuersparkonstruktionen Verluste in der Anfangsphase
der Investition sofort mit übrigen positiven Einkünften verrechnen. Hierbei handelt es sich
überwiegend um Fondsmodelle (z.B. Medienfonds). Zukünftig werden sie diese Verluste
nur noch mit späteren positiven Einkünften aus derselben Einkunftsquelle verrechnen
können. Verluste aus einer auf den wirtschaftlichen Erfolg gerichteten unternehmerischen
Betätigung sind von der Neuregelung aber nicht betroffen. Die Neuregelung soll bereits auf Steuerstundungsmodelle angewendet werden, denen
der Steuerpflichtige nach dem 4.5.2005 beigetreten ist oder für die nach dem 17.3.2005
mit dem Außenvertrieb begonnen wurde.
- Für einen begrenzten Zeitraum von drei Jahren werden die bei der Aufdeckung von
stillen Reserven durch den Verkauf von betrieblichen Grundstücken und Gebäuden
realisierten Gewinne nur zur Hälfte der Besteuerung unterworfen
(Mindesthaltedauer: zehn Jahre im Betriebsvermögen). Dadurch soll ein zeitlich
befristeter Anreiz geschaffen werden, nicht betriebsnotwendige Immobilien zu
verkaufen, um so freiverfügbares Eigenkapital für wirtschaftliche Aktivitäten zu
mobilisieren. Im Gegenzug zur hälftigen Steuerbefreiung soll auch nur ein
entsprechend hälftiger Abzug der wirtschaftlich mit dem Verkauf
zusammenhängenden Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen
möglich sein.
- Verluste, die über einen Sockelbetrag von 1 Mio. EUR hinausgehen, dürfen künftig
nur noch bis zu einer Höhe von 50 % statt bisher 60 % des Gesamtbetrags der
Einkünfte abgezogen werden. Der verbleibende Verlust wird in die Zukunft
vorgetragen.
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Vermögensübergabe: Pseudo-Verträge gefährden Steuervorteil!
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Vielfach übertragen Eltern schon zu Lebzeiten Existenz sicherndes Vermögen auf ein
Kind. Eltern und Kind vereinbaren im Gegenzug, dass das Kind Versorgungsleistungen
erbringt. Das Kind kann die Zahlungen als Sonderausgaben abziehen. Die Eltern erzielen
in gleicher Höhe steuerpflichtige sonstige Einkünfte.
Die Versorgungsleistungen können in Form von Sachleistungen, aber auch durch die
Zahlung von Geldbeträgen erbracht werden. Der Bundesfinanzhof verlangt für die
günstige steuerliche Behandlung, dass die Vertragsbestimmungen streng eingehalten
werden. Werden sowohl Sach- als auch Geldleistungen vereinbart, ist es z.B. schädlich,
wenn die Geldleistungen - anders als vertraglich vereinbart - zunächst nicht erbracht
werden. In diesem Fall kann das Kind auch die Sachleistungen nicht als Sonderausgaben
abziehen.
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ELSTER: Steueranmeldungen auf Papier zunächst weiter zulässig! |
Für Zeiträume ab April 2005 sollten Lohnsteuer-Anmeldungen und
Umsatzsteuer-Voranmeldungen elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Eine
Abgabe dieser Steueranmeldungen auf Papier oder per Telefax sollte nur noch auf
besonderen Antrag in Härtefällen zulässig sein (z.B., wenn man keinen Computer hat).
Jetzt folgte überraschend eine Einschränkung: Das Bundesfinanzministerium hat
entschieden, dass "Papieranmeldungen" für (Vor-)Anmeldungszeiträume bis zum
31.5.2005 rechtsgültige (Vor-)Anmeldungen sind. Lohnsteuer-Anmeldungen und
Umsatzsteuer-Voranmeldungen können bis dahin - ungeachtet der gesetzlich
vorgeschriebenen elektronischen Übermittlung - noch in "Papierform" abgegeben werden.
Wie es für (Vor-)Anmeldungszeiträume nach dem 31.5.2005 weitergehen soll, ist zurzeit
noch offen. Eine abschließende Regelung dazu wird aber in Kürze erwartet. Wir werden
Sie selbstverständlich auf dem Laufenden halten.
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Schenken/Vererben: Erbfolge sorgfältig planen!
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit diesem Fall beschäftigt: Der Ehemann erbte den
Betrieb seiner verstorbenen Ehefrau. Die Kinder machten ihre Pflichtteilsansprüche
geltend. Zur Abgeltung der Pflichtteilsansprüche seiner Kinder beteiligte er diese als
Mitgesellschafter an dem geerbten Betrieb, wodurch eine Personengesellschaft entstand.
Der BFH sah in der Beteiligung der Kinder zur Abgeltung der Pflichtteilsansprüche eine
entgeltliche Veräußerung durch den Vater an die Kinder. Unangenehme Folge dieser
Einschätzung ist, dass der Vater jetzt einen betrieblichen Veräußerungsgewinn in Höhe
von fast 650.000 EUR versteuern muss.
Tipp: Dieser Fall zeigt einmal mehr, dass Erbfolgeregelungen - schon bei der Abfassung
von Testamenten - auch aus steuerlicher Sicht genau zu prüfen sind. Wir beraten Sie
gerne, damit Sie das gewünschte steuerliche Ergebnis erzielen.
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Freibetrag und Bewertungsabschlag bei GmbH-Anteilen |
Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer bleiben u.a. im Privatvermögen gehaltene
GmbH-Anteile bis zu einem Wert von 225.000 EUR außer Ansatz. Übersteigt der Wert
des GmbH-Anteils diesen Freibetrag, wird der übersteigende Betrag mit 65 % angesetzt.
Das Finanzgericht Niedersachsen geht davon aus, dass der Übergang von im
Privatvermögen gehaltenen GmbH-Anteilen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer nur
dann begünstigt ist, wenn
- die GmbH zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer ihren Sitz oder ihre
Geschäftsleitung im Inland hat und
- der Erblasser bzw. Schenker zu diesem Zeitpunkt zu mehr als 25 % am
Nennkapital der Gesellschaft unmittelbar beteiligt ist.
Anders als bei der Einkommensteuer - die Wesentlichkeitsgrenze liegt hier bei nur 1 % -
komme es nicht auf die Verhältnisse innerhalb der letzten fünf Jahre an. Der Erbe hat
gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt.
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