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Aktuelle Steuer-News von März 2005


Themen:

© 2001-2005 Dipl. Inform. M. Fehres


Umrechnung der Besteuerungsanteile von Rentnern in einen Freibetrag

Renten und andere Leistungen aus der sog. Basisversorgung sind ab 2005 zu 50 % steuerpflichtig. Zur Basisversorgung gehören:

  • gesetzliche Rentenversicherungen,
  • berufsständische Versorgungseinrichtungen,
  • neue private Leibrenten, deren Ansprüche nicht vererblich, nicht übertragbar und nicht kapitalsierbar sind.

Der 50%ige Besteuerungsanteil erhöht sich bei denjenigen, die von 2006 an Rentner werden, in Abhängigkeit vom Jahr des Rentenbeginns bis zum Jahr 2020 jährlich um 2 % und ab dem Jahr 2020 bis zum Jahr 2040 um jährlich 1 %.

Der Besteuerungsanteil für Renten und andere Leistungen aus der sog. Basisversorgung wird nicht jedes Jahr auf die Jahresrente angewendet. In dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, wird der steuerfreie Jahresbetrag der Rente ermittelt. Dieser gilt dann für die gesamte Laufzeit der Rente. Folge: Künftige Rentenerhöhungen sind steuerpflichtig!

Beispiel: A geht im Juli 2005 in Rente. Er erhält monatlich 1.100 EUR Rente. Jeweils zum 1.7.2006 und zum 1.7.2007 soll die Rente um - angenommen - 50 EUR monatlich steigen.

A hat folgende Beträge zu versteuern:

2005
6 Monate à 1.100 EUR 6.600 EUR
Besteuerungsanteil 2005 50 % = 3.300 EUR
abzüglich Werbungskosten-Pauschbetrag 102 EUR
steuerpflichtige sonstige Einkünfte 3.198 EUR

2006
6 Monate à 1.100 EUR 6.600 EUR
6 Monate à 1.150 EUR 6.900 EUR
Summe 13.500 EUR
Besteuerungsanteil 50 % = 6.750 EUR
abzüglich Werbungskosten-Pauschbetrag 102 EUR
steuerpflichtige sonstige Einkünfte 6.648 EUR

Für die restliche Laufzeit der Rente wird ein Freibetrag von 6.750 EUR (13.500 EUR abzüglich 6.750 EUR) festgeschrieben.

2007
6 Monate à 1.150 EUR 6.900 EUR
6 Monate à 1.200 EUR 7.200 EUR
Summe 14.100 EUR
abzüglich festgeschriebener Freibetrag 6.750 EUR
abzüglich Werbungskosten-Pauschbetrag 102 EUR
steuerpflichtige sonstige Einkünfte 7.248 EUR


Altersvorsorge: Private Rentenversicherungen 2004/05

Beiträge zur sog. Basisversorgung können Sie 2005 zu 60 % als Sonderausgaben abziehen. Hierzu gehören auch private Rentenversicherungen, bei denen die Rente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres ausgezahlt wird und deren Ansprüche nicht vererblich, nicht übertragbar und nicht kapitalsierbar sind.

Der Nachteil besteht darin, dass die späteren Rentenzahlungen mit dem hohen Besteuerungsanteil steuerpflichtig sind. Bei einem Rentenbeginn 2005 sind z.B. 50 % steuerpflichtig, bei einem späteren Rentenbeginn steigt dieser Besteuerungsanteil um 2 % jährlich, also z.B. 2010 auf 60 %, 2020 auf 80 %. Das Bundesfinanzministerium weist darauf hin, dass diese Regelung nur für private Rentenversicherungen gilt, deren Laufzeit nach dem 31.12.2004 begonnen hat.

Leistungen aus privaten Rentenversicherungen, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden, sind nur mit dem niedrigeren Ertragsanteil (Rente ab 60 = 22 %, Rente ab 65 = 18 %) steuerpflichtig. Die Beiträge sind dafür aber auch nur eingeschränkt als Sonderausgaben abziehbar.


Einnahmen-Überschussrechnung: Betriebsausgaben bei Anlage- und Umlaufvermögen

Bei der Gewinnermittlung durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben (sog. Einnahmen-Überschussrechnung) sind die Betriebseinnahmen im Jahr des Zuflusses und die Betriebsausgaben im Jahr des Abflusses zu berücksichtigen. Die Anschaffungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind allerdings erst zu dem Zeitpunkt als Betriebsausgaben anzusetzen, zu dem sie verkauft oder entnommen werden. Nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind Wirtschaftsgüter, die dauernd dem Betrieb dienen, z.B. Grund und Boden, Konzessionen.

Beim Kauf von Umlaufvermögen können die Kosten dagegen schon im Jahr der Zahlung als Betriebsausgaben abgezogen werden. Zum Umlaufvermögen gehören die Wirtschaftsgüter, die zum Verkauf, zur Verarbeitung oder zum Verbrauch angeschafft oder hergestellt worden sind. Wer seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, kann die Kosten für den Kauf eines zum Verkauf bestimmten Grundstücks (Umlaufvermögen) daher im Jahr der Zahlung als Betriebsausgaben abziehen.

Vorsicht: Falls der Betriebsausgabenabzug in diesem Jahr unterlassen wurde, kann er laut Finanzgericht Thüringen nicht im Folgejahr nachgeholt werden. Der Unternehmer hält das in seinem Fall für ungerecht und hat daher Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.


Listenpreisregelung für Privatnutzung bei geleasten Fahrzeugen

Für ein betriebliches Kfz können alle Kosten als Betriebsausgaben angesetzt werden. Wenn das betriebliche Kfz aber auch privat genutzt wird, ist für jeden Monat eine Gewinn erhöhende Entnahme von 1 % des Bruttolistenpreises anzusetzen. Diese Vorgehensweise setzt nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen voraus, dass das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird.

Wird daher ein Leasingfahrzeug zwischen 10 und 50 % betrieblich genutzt, kann die 1%-Bruttolistenpreisrgelung für die Privatnutzung nicht angewendet werden. Im Streitfall hatte das zur Folge, dass der Unternehmer die Kfz-Kosten nur zu 22 % (betrieblicher Anteil) als Betriebsausgaben geltend machen konnte.

Der Unternehmer hat gegen das Urteil Revision eingelegt, weil ein voller Ansatz der Betriebsausgaben und der Gewinn erhöhende Ansatz für die Privatnutzung des Kfz nach der 1%-Bruttolistenpreisregelung für ihn günstiger gewesen wären. Auf Grund des Gesetzeswortlauts und der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) stehen seine Erfolgsaussichten nicht schlecht. Denn der BFH lässt auch bei der Einnahmen-Überschussrechnung, bei der der Gewinn durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermittelt wird, gewillkürtes Betriebsvermögen (betriebliche Nutzung zwischen 10 und 50 %) zu.


Gewinnermittlungsart: Weniger Steuern zahlen ist kein Grund zum Wechseln

Freiberufler (z.B. Ärzte) sind nicht buchführungspflichtig und haben daher ein Wahlrecht: Sie können sich für die Gewinnermittlung durch Bilanzierung oder die Gewinnermittlung durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben (sog. Einnahmen-Überschussrechnung) entscheiden.

Einer der wesentlichen Unterschiede zwischen beiden Gewinnermittlungsarten ist, dass bei der Einnahmen-Überschussrechnung Erträge erst bei Zufluss wirksam werden; Forderungsausfälle sind neutral und nicht in die Gewinnermittlung einzubeziehen. Hier gelten die Grundregeln

  • bei Entstehung der Forderung: kein Ertrag und
  • bei Ausfall der Forderung: kein Aufwand.

Das gleiche gilt für Verbindlichkeiten, sofern sie nicht auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Anlagegütern entfallen.

Sobald ein Freiberufler eine Eröffnungsbilanz aufgestellt und eine ordnungsgemäße Buchführung eingerichtet hat, gilt sein Wahlrecht im Sinne einer Gewinnermittlung durch Bilanzierung hierdurch als ausgeübt. Umgekehrt trifft der Freiberufler eine Entscheidung für die Gewinnermittlung durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, wenn er auf die Erstellung einer Eröffnungsbilanz und auf die Einrichtung einer Buchführung verzichtet.

Das Finanzgericht Köln lässt es nicht zu, dass die einmal gewählte Gewinnermittlungsart nachträglich geändert wird - auch nicht, um ein günstigeres steuerliches Ergebnis zu erreichen. Im Streitfall wollte ein Arzt von der Gewinnermittlung durch Bilanzierung für 01 zur Gewinnermittlung durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben für 02 übergehen. Er machte zudem einen Übergangsverlust durch bereits versteuerte Forderungen geltend. Die Berücksichtigung dieses Verlusts lehnten die Richter ab, weil der Arzt sein Gewinnermittlungswahlrecht für 01 nicht zugunsten der Bilanzierung ausgeübt hatte. Der Arzt hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Tipp: Nach einem Wechsel der Gewinnermittlungsart sind Sie übrigens für drei Jahre an Ihre Wahl gebunden - es sei denn, besondere, wirtschaftliche Gründe rechtfertigen einen erneuten Wechsel. Wir unterstützen Sie gerne bei der Ausübung Ihres Wahlrechts, damit Sie das steuerlich günstigste Ergebnis erreichen.




© 2005 by Dipl. Inform. Markus Fehres

 
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