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| Aktuelle Steuer-News von März 2005 |
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Themen:
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Umrechnung der Besteuerungsanteile von Rentnern in einen Freibetrag |
Renten und andere Leistungen aus der sog. Basisversorgung sind ab 2005 zu 50 %
steuerpflichtig. Zur Basisversorgung gehören:
- gesetzliche Rentenversicherungen,
- berufsständische Versorgungseinrichtungen,
- neue private Leibrenten, deren Ansprüche nicht vererblich, nicht übertragbar und
nicht kapitalsierbar sind.
Der 50%ige Besteuerungsanteil erhöht sich bei denjenigen, die von 2006 an Rentner
werden, in Abhängigkeit vom Jahr des Rentenbeginns bis zum Jahr 2020 jährlich um 2 %
und ab dem Jahr 2020 bis zum Jahr 2040 um jährlich 1 %.
Der Besteuerungsanteil für Renten und andere Leistungen aus der sog. Basisversorgung
wird nicht jedes Jahr auf die Jahresrente angewendet. In dem Jahr, das dem Jahr des
Rentenbeginns folgt, wird der steuerfreie Jahresbetrag der Rente ermittelt. Dieser gilt
dann für die gesamte Laufzeit der Rente. Folge: Künftige Rentenerhöhungen sind
steuerpflichtig!
Beispiel: A geht im Juli 2005 in Rente. Er erhält monatlich 1.100 EUR Rente. Jeweils zum
1.7.2006 und zum 1.7.2007 soll die Rente um - angenommen - 50 EUR monatlich
steigen.
A hat folgende Beträge zu versteuern:
| 2005 |
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| 6 Monate à 1.100 EUR |
6.600 EUR |
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| Besteuerungsanteil 2005
50 % = |
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3.300 EUR |
| abzüglich
Werbungskosten-Pauschbetrag |
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102 EUR |
| steuerpflichtige sonstige
Einkünfte |
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3.198 EUR |
| 2006 |
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| 6 Monate à 1.100 EUR |
6.600 EUR |
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| 6 Monate à 1.150 EUR |
6.900 EUR |
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| Summe |
13.500 EUR |
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| Besteuerungsanteil 50 %
= |
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6.750 EUR |
| abzüglich
Werbungskosten-Pauschbetrag |
|
102 EUR |
| steuerpflichtige sonstige
Einkünfte |
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6.648 EUR |
Für die restliche Laufzeit der Rente wird ein Freibetrag von 6.750 EUR (13.500 EUR
abzüglich 6.750 EUR) festgeschrieben.
| 2007 |
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| 6 Monate à 1.150 EUR |
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6.900 EUR |
| 6 Monate à 1.200 EUR |
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7.200 EUR |
| Summe |
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14.100 EUR |
| abzüglich
festgeschriebener
Freibetrag |
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6.750 EUR |
| abzüglich
Werbungskosten-Pauschbetrag |
|
102 EUR |
| steuerpflichtige sonstige
Einkünfte |
|
7.248 EUR |
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Altersvorsorge: Private Rentenversicherungen 2004/05
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Beiträge zur sog. Basisversorgung können Sie 2005 zu 60 % als Sonderausgaben
abziehen. Hierzu gehören auch private Rentenversicherungen, bei denen die Rente nicht
vor Vollendung des 60. Lebensjahres ausgezahlt wird und deren Ansprüche nicht
vererblich, nicht übertragbar und nicht kapitalsierbar sind.
Der Nachteil besteht darin, dass die späteren Rentenzahlungen mit dem hohen
Besteuerungsanteil steuerpflichtig sind. Bei einem Rentenbeginn 2005 sind z.B. 50 %
steuerpflichtig, bei einem späteren Rentenbeginn steigt dieser Besteuerungsanteil um 2
% jährlich, also z.B. 2010 auf 60 %, 2020 auf 80 %. Das Bundesfinanzministerium weist
darauf hin, dass diese Regelung nur für private Rentenversicherungen gilt, deren Laufzeit
nach dem 31.12.2004 begonnen hat.
Leistungen aus privaten Rentenversicherungen, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen
wurden, sind nur mit dem niedrigeren Ertragsanteil (Rente ab 60 = 22 %, Rente ab 65 =
18 %) steuerpflichtig. Die Beiträge sind dafür aber auch nur eingeschränkt als
Sonderausgaben abziehbar.
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Einnahmen-Überschussrechnung: Betriebsausgaben bei Anlage- und Umlaufvermögen |
Bei der Gewinnermittlung durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und
Betriebsausgaben (sog. Einnahmen-Überschussrechnung) sind die Betriebseinnahmen
im Jahr des Zuflusses und die Betriebsausgaben im Jahr des Abflusses zu
berücksichtigen. Die Anschaffungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens sind allerdings erst zu dem Zeitpunkt als Betriebsausgaben
anzusetzen, zu dem sie verkauft oder entnommen werden. Nicht abnutzbare
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind Wirtschaftsgüter, die dauernd dem Betrieb
dienen, z.B. Grund und Boden, Konzessionen.
Beim Kauf von Umlaufvermögen können die Kosten dagegen schon im Jahr der Zahlung
als Betriebsausgaben abgezogen werden. Zum Umlaufvermögen gehören die
Wirtschaftsgüter, die zum Verkauf, zur Verarbeitung oder zum Verbrauch angeschafft
oder hergestellt worden sind. Wer seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung
ermittelt, kann die Kosten für den Kauf eines zum Verkauf bestimmten Grundstücks
(Umlaufvermögen) daher im Jahr der Zahlung als Betriebsausgaben abziehen.
Vorsicht: Falls der Betriebsausgabenabzug in diesem Jahr unterlassen wurde, kann er
laut Finanzgericht Thüringen nicht im Folgejahr nachgeholt werden. Der Unternehmer hält
das in seinem Fall für ungerecht und hat daher Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
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Listenpreisregelung für Privatnutzung bei geleasten Fahrzeugen
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Für ein betriebliches Kfz können alle Kosten als Betriebsausgaben angesetzt werden.
Wenn das betriebliche Kfz aber auch privat genutzt wird, ist für jeden Monat eine Gewinn
erhöhende Entnahme von 1 % des Bruttolistenpreises anzusetzen. Diese
Vorgehensweise setzt nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen voraus, dass das
Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird.
Wird daher ein Leasingfahrzeug zwischen 10 und 50 % betrieblich genutzt, kann die
1%-Bruttolistenpreisrgelung für die Privatnutzung nicht angewendet werden. Im Streitfall
hatte das zur Folge, dass der Unternehmer die Kfz-Kosten nur zu 22 % (betrieblicher
Anteil) als Betriebsausgaben geltend machen konnte.
Der Unternehmer hat gegen das Urteil Revision eingelegt, weil ein voller Ansatz der
Betriebsausgaben und der Gewinn erhöhende Ansatz für die Privatnutzung des Kfz nach
der 1%-Bruttolistenpreisregelung für ihn günstiger gewesen wären. Auf Grund des
Gesetzeswortlauts und der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) stehen
seine Erfolgsaussichten nicht schlecht. Denn der BFH lässt auch bei der
Einnahmen-Überschussrechnung, bei der der Gewinn durch Gegenüberstellung der
Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermittelt wird, gewillkürtes Betriebsvermögen
(betriebliche Nutzung zwischen 10 und 50 %) zu.
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Gewinnermittlungsart: Weniger Steuern zahlen ist kein Grund zum Wechseln |
Freiberufler (z.B. Ärzte) sind nicht buchführungspflichtig und haben daher ein Wahlrecht:
Sie können sich für die Gewinnermittlung durch Bilanzierung oder die Gewinnermittlung
durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben (sog.
Einnahmen-Überschussrechnung) entscheiden.
Einer der wesentlichen Unterschiede zwischen beiden Gewinnermittlungsarten ist, dass
bei der Einnahmen-Überschussrechnung Erträge erst bei Zufluss wirksam werden;
Forderungsausfälle sind neutral und nicht in die Gewinnermittlung einzubeziehen. Hier
gelten die Grundregeln
- bei Entstehung der Forderung: kein Ertrag und
- bei Ausfall der Forderung: kein Aufwand.
Das gleiche gilt für Verbindlichkeiten, sofern sie nicht auf Anschaffungs- oder
Herstellungskosten von Anlagegütern entfallen.
Sobald ein Freiberufler eine Eröffnungsbilanz aufgestellt und eine ordnungsgemäße
Buchführung eingerichtet hat, gilt sein Wahlrecht im Sinne einer Gewinnermittlung durch
Bilanzierung hierdurch als ausgeübt. Umgekehrt trifft der Freiberufler eine Entscheidung
für die Gewinnermittlung durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und
Betriebsausgaben, wenn er auf die Erstellung einer Eröffnungsbilanz und auf die
Einrichtung einer Buchführung verzichtet.
Das Finanzgericht Köln lässt es nicht zu, dass die einmal gewählte Gewinnermittlungsart
nachträglich geändert wird - auch nicht, um ein günstigeres steuerliches Ergebnis zu
erreichen. Im Streitfall wollte ein Arzt von der Gewinnermittlung durch Bilanzierung für 01
zur Gewinnermittlung durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und
Betriebsausgaben für 02 übergehen. Er machte zudem einen Übergangsverlust durch
bereits versteuerte Forderungen geltend. Die Berücksichtigung dieses Verlusts lehnten
die Richter ab, weil der Arzt sein Gewinnermittlungswahlrecht für 01 nicht zugunsten der
Bilanzierung ausgeübt hatte. Der Arzt hat gegen das Urteil Revision beim
Bundesfinanzhof eingelegt.
Tipp: Nach einem Wechsel der Gewinnermittlungsart sind Sie übrigens für drei Jahre an
Ihre Wahl gebunden - es sei denn, besondere, wirtschaftliche Gründe rechtfertigen einen
erneuten Wechsel. Wir unterstützen Sie gerne bei der Ausübung Ihres Wahlrechts, damit
Sie das steuerlich günstigste Ergebnis erreichen.
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