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Aktuelle Steuer-News von März 2006


Themen:

© 2001-2006 Dipl. Inform. M. Fehres


Doppelte Haushaltsführung: Wie groß darf die Zweitwohnung sein und was ist ein "eigener Hausstand"?

Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung kann der Arbeitgeber die notwendigen Mehraufwendungen steuerfrei erstatten; alternativ kann der Arbeitnehmer sie als Werbungskosten abziehen. Zu den Mehraufwendungen gehören u.a. die notwendigen Kosten für die Zweitwohnung am Beschäftigungsort. Der Fiskus geht pauschal davon aus, dass bei einer Einzelperson nur eine Wohnungsgröße von 60 qm beruflich notwendig und damit angemessen ist.

Das Finanzgericht (FG) München folgt dieser Auffassung erfreulicherweise nicht. Die Münchner Richter wollen bei einer doppelten Haushaltsführung die notwendigen Mehraufwendungen für die Zweitwohnung am Beschäftigungsort nach den Umständen des Einzelfalles bestimmen. Dabei sind tatsächlich beruflich genutzte Räume auch dann als notwendig anzusehen, wenn sie die Anforderungen an ein häusliches Arbeitszimmer nicht erfüllen. Die Richter gingen im Streitfall selbst bei einer Wohnungsgröße von fast 83 qm von notwendigen Mehraufwendungen für die Zweitwohnung aus. Ihrer Meinung nach ist eine berufliche Notwendigkeit erst dann zu verneinen, wenn die Räume teilweise der Befriedigung der gesellschaftlichen Bedürfnisse und damit der repräsentativen Lebensführung des Steuerzahlers dienen. Das FG hat offen gelassen, ab welcher Wohnungsgröße eine genauere Prüfung erforderlich wird. Das Finanzamt ist mit dem Urteil nicht einverstanden und hat daher Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt.

Hinweis: Bei der Angemessenheitsprüfung der Wohnungsgröße im Einzelfall muss das Finanzamt auch besondere Umstände wie z.B. einen Mangel an kleineren Wohnungen am Beschäftigungsort und eine besondere Dringlichkeit der Wohnungsbeschaffung zu Gunsten des Steuerzahlers berücksichtigen.

In einem weiteren Urteil ging es um das Kriterium des "eigenen Hausstands". Denn eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Der eigene Hausstand ist vorhanden, wenn der Steuerzahler am Ort seines Lebensmittelpunktes eine eigenständige, seinen Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung aus eigenem oder abgeleitetem Recht nutzen kann. Dabei muss es sich um den Haupthausstand handeln. Der Steuerzahler muss sich an dessen Führung sowohl finanziell als auch durch seine persönliche Mitwirkung maßgeblich beteiligen.

Nach Ansicht des FG Düsseldorf reicht es hierfür aus, dass der Steuerzahler aus eigenen Mitteln seine Haushaltsführung bestreitet. Die Richter bejahen daher den für eine doppelte Haushaltsführung erforderlichen eigenen Hausstand auch dann, wenn die Eltern ihrem ledigen Sohn eine Einliegerwohnung in ihrem Wohnhaus unentgeltlich überlassen. Auch hier hat das Finanzamt gegen das Urteil Revision beim BFH eingelegt, weil ihm die großzügige Sichtweise des FG zu weit geht.


Entfernungspauschale: Längere Strecke verkehrsgünstiger?

Für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können Arbeitnehmer für jeden vollen Entfernungskilometer eine Entfernungspauschale von 0,30 EUR als Werbungskosten geltend machen. Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann nur dann zugrunde gelegt werden, wenn sie

  • offensichtlich verkehrsgünstiger ist und
  • vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird.

Nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf ist für die Ermittlung der Entfernungspauschale eine um ca. 50 % längere Straßenverbindung nur dann als offensichtlich verkehrsgünstigere Strecke gegenüber der kürzesten Straßenverbindung anzusetzen, wenn sie bei einer Entfernung von rund 30 km zu einer Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten führt. Beweisen muss das im Zweifel der Arbeitnehmer.


Spendenabzug bei Zahlungen an einen Golfclub

Spenden zur Förderung gemeinnütziger Zwecke können bis zu 5 % des Gesamtbetrags der Einkünfte bzw. 2 Promille der Summe der Umsätze, Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abgezogen werden. Wesensmerkmal einer Spende ist dabei, dass sie freiwillig und unentgeltlich geleistet wird.

Das Finanzgericht München (FG) hat sich mit einem Steuerzahler befasst, der an einen Golfclub neben der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen nicht unerhebliche "Beitrittsspenden" von fast 12.800 EUR gezahlt hatte. Das FG lehnte hierfür den Sonderausgabenabzug ab, weil seiner Ansicht nach für die Zahlung der Beitrittsspenden ein faktischer Zahlungszwang bestand. Ein solcher Zwang ist gegeben, wenn einem Bewerber die Mitgliedschaft vorenthalten oder entzogen werden kann, weil er die vom Golfclub kalkulierte Spende nicht oder nur in geringerer Höhe geleistet hat. Der Spender bestreitet den faktischen Zahlungszwang und hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Hinweis: "Erwartete Spenden" sind im Übrigen nicht das Gleiche wie zwingend zu leistende "Beitrittsspenden". Allein die Tatsache, dass ein Verein seine Mitglieder wiederholt und nachdrücklich zur Leistung von Spenden auffordert, um die von ihm angestrebten Satzungszwecke verwirklichen zu können, macht die Spende nicht zum Pflichtbeitrag. "Erwartete Spenden" sind daher "echte Spenden" und in dem oben beschriebenen Umfang als Sonderausgaben abziehbar.


Keine außergewöhnlichen Belastungen bei Schimmelpilzbildung

Kosten zur Schadensbeseitigung an existentiell notwendigen Gegenständen (wie z.B. der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung) gehören zu den abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen. Wenn eine Gesundheitsgefährdung vorliegt, die beseitigt werden muss, darf der Schaden nicht auf ein Verschulden des Steuerzahlers oder auf einen Baumangel zurückzuführen sein. Deshalb lässt der Fiskus Aufwendungen zur Beseitigung von Schimmelpilzbildung nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen zu.



© 2006 by Dipl. Inform. Markus Fehres

 
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