Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung kann der Arbeitgeber die
notwendigen Mehraufwendungen steuerfrei erstatten; alternativ kann der Arbeitnehmer sie
als Werbungskosten abziehen. Zu den Mehraufwendungen gehören u.a. die notwendigen
Kosten für die Zweitwohnung am Beschäftigungsort. Der Fiskus geht pauschal davon aus,
dass bei einer Einzelperson nur eine Wohnungsgröße von 60 qm beruflich notwendig und
damit angemessen ist.
Das Finanzgericht (FG) München folgt dieser Auffassung erfreulicherweise nicht. Die
Münchner Richter wollen bei einer doppelten Haushaltsführung die notwendigen
Mehraufwendungen für die Zweitwohnung am Beschäftigungsort nach den Umständen des
Einzelfalles bestimmen. Dabei sind tatsächlich beruflich genutzte Räume auch dann als
notwendig anzusehen, wenn sie die Anforderungen an ein häusliches Arbeitszimmer nicht
erfüllen. Die Richter gingen im Streitfall selbst bei einer Wohnungsgröße von fast 83 qm von
notwendigen Mehraufwendungen für die Zweitwohnung aus. Ihrer Meinung nach ist eine
berufliche Notwendigkeit erst dann zu verneinen, wenn die Räume teilweise der
Befriedigung der gesellschaftlichen Bedürfnisse und damit der repräsentativen
Lebensführung des Steuerzahlers dienen. Das FG hat offen gelassen, ab welcher
Wohnungsgröße eine genauere Prüfung erforderlich wird. Das Finanzamt ist mit dem Urteil
nicht einverstanden und hat daher Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt.
Hinweis: Bei der Angemessenheitsprüfung der Wohnungsgröße im Einzelfall muss das
Finanzamt auch besondere Umstände wie z.B. einen Mangel an kleineren Wohnungen am
Beschäftigungsort und eine besondere Dringlichkeit der Wohnungsbeschaffung zu Gunsten
des Steuerzahlers berücksichtigen.
In einem weiteren Urteil ging es um das Kriterium des "eigenen Hausstands". Denn eine
beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer
außerhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und
auch am Beschäftigungsort wohnt. Der eigene Hausstand ist vorhanden, wenn der
Steuerzahler am Ort seines Lebensmittelpunktes eine eigenständige, seinen
Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung aus eigenem oder abgeleitetem Recht
nutzen kann. Dabei muss es sich um den Haupthausstand handeln. Der Steuerzahler muss
sich an dessen Führung sowohl finanziell als auch durch seine persönliche Mitwirkung
maßgeblich beteiligen.
Nach Ansicht des FG Düsseldorf reicht es hierfür aus, dass der Steuerzahler aus eigenen
Mitteln seine Haushaltsführung bestreitet. Die Richter bejahen daher den für eine doppelte
Haushaltsführung erforderlichen eigenen Hausstand auch dann, wenn die Eltern ihrem
ledigen Sohn eine Einliegerwohnung in ihrem Wohnhaus unentgeltlich überlassen. Auch
hier hat das Finanzamt gegen das Urteil Revision beim BFH eingelegt, weil ihm die
großzügige Sichtweise des FG zu weit geht.
|