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| Aktuelle Steuer-News von Mai 2005 |
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Themen:
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Kontenabruf: Was der Fiskus darf und was nicht |
Seit dem 1.4.2005 dürfen die Finanzbehörden bei den Kreditinstituten über das Bundesamt
für Finanzen im Einzelfall folgende Daten ermitteln:
- Nummer
eines
Kontos
oder
Depots,
- Tag der
Einrichtung und der
Auflösung
des
Kontos
oder
Depots,
- Name und
Geburtsdatum des
Inhabers
oder
eines
Verfügungsberechtigten,
- ggf. Name
und
Anschrift
eines
abweichend
wirtschaftlich
Berechtigten.
Kontostände und Kontobewegungen kann der Fiskus aber nicht abfragen. Das
Bundesfinanzministerium hat jetzt die Befugnisse der Behörden genauer festgelegt:
Ein Kontenabruf ist zulässig, wenn das zur Festsetzung von Steuern erforderlich ist und ein
Auskunftsersuchen an den Betroffenen nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg
verspricht. Schon die letzte Alternative zeigt, dass der Betroffene nicht generell vorher
anzuhören ist. Auch ein begründeter Verdacht, dass steuerrechtliche Unregelmäßigkeiten
vorliegen, wird nicht vorausgesetzt. Eine Kontenabfrage muss sich allerdings auf eine
konkrete Person beziehen; eine Rasterfahndung ist nicht zulässig.
Die Finanzbehörde muss den Betroffenen auf jedem Fall über einen durchgeführten
Kontenabruf informieren. Das gilt auch, wenn er vorher nicht angehört worden ist oder wenn
sich durch den Abruf keine Abweichungen zu seinen Angaben ergeben haben.
Übrigens können durch die Neuerung auch andere Behörden, wie Arbeits-, Sozial-, und
BAföG-Amt oder Wohngeldstelle leichter als bisher auf die Kontendaten von Bürgerinnen
und Bürgern zugreifen.
Hinweis: Haben Sie Einkünfte aus Kapitalvermögen aus anderen EU-Staaten? Dann
müssen Sie ab dem 1.7.2005 damit rechnen, dass der deutsche Fiskus darüber eine
Kontrollmitteilung erhält. Die Auskünfte werden grundsätzlich kontobezogen erteilt -
voraussichtlich mindestens einmal jährlich. Auf der Grundlage der EU-Zinsrichtlinie soll
dadurch die Besteuerung von Zinseinkünften bei natürlichen Steuerpflichtigen innerhalb der
EU effektiver werden.
Ausgenommen hiervon sind die Schweiz, Österreich, Luxemburg und Belgien. Diese Länder
haben die Möglichkeit, eine Quellensteuer zu erheben. Der Satz liegt bei moderaten 15 %,
steigt aber 2008 auf 20 % und 2011 auf 35 % an. Die Quellensteuer ist nur auf
Zinseinkünfte abzuführen, Kursgewinne bleiben steuerfrei. Zudem trifft die EU-Zinssteuer
nur natürliche Personen, nicht aber Stiftungen und Offshore-Gesellschaften. Die Einnahmen
aus der Quellensteuer teilen sich zu 75 % das Heimatland des Sparers und zu 25 % der
Quellenstaat.
Zukünftige Meldungen aus dem Ausland werden Ihr Finanzamt zu Nachfragen für die
Vergangenheit veranlassen, falls Sie entsprechende Einnahmen bisher nicht erklärt haben.
Ab 2007 soll übrigens eine lebenslang gültige Steueridentifikationsnummer für jeden
Steuerzahler eingeführt werden.
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Einspruch: Koch-Steinbrück-Liste teils unwirksam?
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Erinnern Sie sich? In allerletzter Minute wurden im Vermittlungsverfahren zum
Haushaltsbegleitgesetz 2004 Änderungen in das Einkommensteuergesetz eingefügt, die
nicht mehr im Bundesrat beschlossen wurden. Sie könnten deshalb unwirksam sein.
Betroffen sind u.a.
- die
Reduzierung der
Steuerfreiheit von
Sachprämien,
Arbeitnehmer-Abfindungen und
Übergangsgeldern,
- die
Kürzung
des
Betriebsausgabenabzugs für
Geschenke (seit
2004 nur
noch 35
EUR statt
bisher 40
EUR) und
Bewirtungskosten
(seit 2004
sind nur
noch 70
% statt
bisher 80
%
abziehbar),
- der
Sparerfreibetrag
(seit 2004
nur noch
1.370
EUR statt
1.550
EUR für
Ledige
und 2.740
EUR statt
3.100
EUR für
Verheiratete) und
- der
Arbeitnehmerpauschbetrag
(seit 2004
nur noch
920 EUR
statt
1.044
EUR).
Der Deutsche Steuerberaterverband rät daher, Einspruch gegen die
Einkommensteuerbescheide 2004 einzulegen. Dabei wird man sich allerdings auf ein
Klageverfahren einstellen müssen.
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Vordruck EÜR: Jetzt wird es amtlich |
Die Finanzverwaltung hat den eigentlich schon für die Steuererklärung 2004 vorgesehenen
Vordruck EÜR überarbeitet. Diesen Vordruck müssen Unternehmer, die ihren Gewinn durch
Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben ermitteln (sog. Einnahmen-Überschussrechnung), erstmals mit der Steuererklärung für 2005 abgeben.
Auf dem Vordruck sind die Betriebseinnahmen und -ausgaben dezidiert aufzuschlüsseln.
Für kleinere Unternehmen gibt es eine Ausnahme: Betragen die Betriebseinnahmen nicht
mehr als 17.500 EUR, kann die der Steuererklärung beizufügende Gewinnermittlung weiter
formlos erfolgen.
Im Finanzministerium ist man davon überzeugt, dass der Steuerzahler durch den neuen
Vordruck Zeit sparen wird, weil Rückfragen des Finanzamts überflüssig werden sollen.
Die Formulare lassen sich übrigens maschinell bearbeiten, was dem Fiskus Datenmaterial
zu Verprobungen an die Hand geben wird. Wer bestimmte Durchschnittswerte überschreitet,
die aus der Masse der Daten der anderen Steuerzahler gewonnen werden, wird sich wohl
auf Rückfragen bzw. Prüfungen einstellen müssen.
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Wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer kürzer treten will
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Vergütungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer erkennt das Finanzamt steuerlich nur
dann an, wenn sie angemessen sind. Sind sie das nicht, liegt bezüglich des
unangemessenen Teils eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor. Sie führt beim
Gesellschafter-Geschäftsführer nicht zu Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit,
sondern zu Einkünften aus Kapitalvermögen, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen.
Ob die Bezüge angemessen sind, orientiert sich an der Gesamtausstattung (laufendes
Gehalt, Tantiemen, Pensionszusage etc.). Wurde dem Gesellschafter-Geschäftsführer eine
Pensionszusage erteilt, ist zudem zu beachten, dass die Versorgungsanwartschaft
zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 % der
bezogenen Aktivbezüge nicht übersteigt.
Auch bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer kann der Wunsch aufkommen, seine
Arbeitsleistung gegenüber der GmbH zu verringern. Wenn in diesem Zusammenhang sein
Festgehalt herabgesetzt wird, muss laut Bundesfinanzhof nicht auch zwingend die ihm
erteilte betriebliche Pensionszusage herabgesetzt werden.
Voraussetzung ist aber, dass das Versorgungsniveau auch nach der Herabsetzung der
laufenden Bezüge nach den Grundsätzen der sog. Überversorgung nicht überhöht ist. Liegt
keine Überversorgung vor, sind die Beteiligten in ihrer Vertragsgestaltung grundsätzlich frei,
allein das Festgehalt oder aber auch die Versorgungszusage zu senken. Solange die
Gesamtbezüge und das Versorgungsniveau angemessen bleiben, besteht daher auch aus
Sicht der versorgungsverpflichteten GmbH keine Veranlassung, auf eine (gleichmäßige)
Herabsetzung aller Bestandteile der versprochenen Bezüge zu drängen. Eine vGA werden
die Finanzämter folglich nur annehmen, wenn die Gesamtbezüge zu hoch sind.
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Domain-Adresse: Kosten weder Betriebsausgabe noch abschreibungsfähig! |
Wer eine Domain-Adresse kauft, die Internetseite dann aber selbst einrichtet, kann die
Kosten dafür weder als sofortige Betriebsausgabe ansetzen noch hat er
Anschaffungskosten für ein abschreibungsfähiges Wirtschaftsgut.
Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz liegt nur ein immaterielles
Wirtschaftsgut des Anlagevermögens vor, für das kein Wertverzehr zu erkennen sei. Die
Domain werde auf unbestimmte Zeit eingerichtet und sei einer Firmenanschrift oder
Telefonnummer vergleichbar. Sie sei nicht mit EDV-Software vergleichbar, die über drei
Jahre abgeschrieben werden könne. Da es sich hier aber um steuerliches Neuland handelt,
wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
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