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Aktuelle Steuer-News von Mai 2005


Themen:

© 2001-2005 Dipl. Inform. M. Fehres


Kontenabruf: Was der Fiskus darf und was nicht

Seit dem 1.4.2005 dürfen die Finanzbehörden bei den Kreditinstituten über das Bundesamt für Finanzen im Einzelfall folgende Daten ermitteln:

  • Nummer eines Kontos oder Depots,
  • Tag der Einrichtung und der Auflösung des Kontos oder Depots,
  • Name und Geburtsdatum des Inhabers oder eines Verfügungsberechtigten,
  • ggf. Name und Anschrift eines abweichend wirtschaftlich Berechtigten.

Kontostände und Kontobewegungen kann der Fiskus aber nicht abfragen. Das Bundesfinanzministerium hat jetzt die Befugnisse der Behörden genauer festgelegt:

Ein Kontenabruf ist zulässig, wenn das zur Festsetzung von Steuern erforderlich ist und ein Auskunftsersuchen an den Betroffenen nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht. Schon die letzte Alternative zeigt, dass der Betroffene nicht generell vorher anzuhören ist. Auch ein begründeter Verdacht, dass steuerrechtliche Unregelmäßigkeiten vorliegen, wird nicht vorausgesetzt. Eine Kontenabfrage muss sich allerdings auf eine konkrete Person beziehen; eine Rasterfahndung ist nicht zulässig.

Die Finanzbehörde muss den Betroffenen auf jedem Fall über einen durchgeführten Kontenabruf informieren. Das gilt auch, wenn er vorher nicht angehört worden ist oder wenn sich durch den Abruf keine Abweichungen zu seinen Angaben ergeben haben.

Übrigens können durch die Neuerung auch andere Behörden, wie Arbeits-, Sozial-, und BAföG-Amt oder Wohngeldstelle leichter als bisher auf die Kontendaten von Bürgerinnen und Bürgern zugreifen.

Hinweis: Haben Sie Einkünfte aus Kapitalvermögen aus anderen EU-Staaten? Dann müssen Sie ab dem 1.7.2005 damit rechnen, dass der deutsche Fiskus darüber eine Kontrollmitteilung erhält. Die Auskünfte werden grundsätzlich kontobezogen erteilt - voraussichtlich mindestens einmal jährlich. Auf der Grundlage der EU-Zinsrichtlinie soll dadurch die Besteuerung von Zinseinkünften bei natürlichen Steuerpflichtigen innerhalb der EU effektiver werden.

Ausgenommen hiervon sind die Schweiz, Österreich, Luxemburg und Belgien. Diese Länder haben die Möglichkeit, eine Quellensteuer zu erheben. Der Satz liegt bei moderaten 15 %, steigt aber 2008 auf 20 % und 2011 auf 35 % an. Die Quellensteuer ist nur auf Zinseinkünfte abzuführen, Kursgewinne bleiben steuerfrei. Zudem trifft die EU-Zinssteuer nur natürliche Personen, nicht aber Stiftungen und Offshore-Gesellschaften. Die Einnahmen aus der Quellensteuer teilen sich zu 75 % das Heimatland des Sparers und zu 25 % der Quellenstaat.

Zukünftige Meldungen aus dem Ausland werden Ihr Finanzamt zu Nachfragen für die Vergangenheit veranlassen, falls Sie entsprechende Einnahmen bisher nicht erklärt haben.

Ab 2007 soll übrigens eine lebenslang gültige Steueridentifikationsnummer für jeden Steuerzahler eingeführt werden.


Einspruch: Koch-Steinbrück-Liste teils unwirksam?

Erinnern Sie sich? In allerletzter Minute wurden im Vermittlungsverfahren zum Haushaltsbegleitgesetz 2004 Änderungen in das Einkommensteuergesetz eingefügt, die nicht mehr im Bundesrat beschlossen wurden. Sie könnten deshalb unwirksam sein. Betroffen sind u.a.

  • die Reduzierung der Steuerfreiheit von Sachprämien, Arbeitnehmer-Abfindungen und Übergangsgeldern,
  • die Kürzung des Betriebsausgabenabzugs für Geschenke (seit 2004 nur noch 35 EUR statt bisher 40 EUR) und Bewirtungskosten (seit 2004 sind nur noch 70 % statt bisher 80 % abziehbar),
  • der Sparerfreibetrag (seit 2004 nur noch 1.370 EUR statt 1.550 EUR für Ledige und 2.740 EUR statt 3.100 EUR für Verheiratete) und
  • der Arbeitnehmerpauschbetrag (seit 2004 nur noch 920 EUR statt 1.044 EUR).

Der Deutsche Steuerberaterverband rät daher, Einspruch gegen die Einkommensteuerbescheide 2004 einzulegen. Dabei wird man sich allerdings auf ein Klageverfahren einstellen müssen.


Vordruck EÜR: Jetzt wird es amtlich

Die Finanzverwaltung hat den eigentlich schon für die Steuererklärung 2004 vorgesehenen Vordruck EÜR überarbeitet. Diesen Vordruck müssen Unternehmer, die ihren Gewinn durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben ermitteln (sog. Einnahmen-Überschussrechnung), erstmals mit der Steuererklärung für 2005 abgeben.

Auf dem Vordruck sind die Betriebseinnahmen und -ausgaben dezidiert aufzuschlüsseln. Für kleinere Unternehmen gibt es eine Ausnahme: Betragen die Betriebseinnahmen nicht mehr als 17.500 EUR, kann die der Steuererklärung beizufügende Gewinnermittlung weiter formlos erfolgen.

Im Finanzministerium ist man davon überzeugt, dass der Steuerzahler durch den neuen Vordruck Zeit sparen wird, weil Rückfragen des Finanzamts überflüssig werden sollen.

Die Formulare lassen sich übrigens maschinell bearbeiten, was dem Fiskus Datenmaterial zu Verprobungen an die Hand geben wird. Wer bestimmte Durchschnittswerte überschreitet, die aus der Masse der Daten der anderen Steuerzahler gewonnen werden, wird sich wohl auf Rückfragen bzw. Prüfungen einstellen müssen.


Wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer kürzer treten will

Vergütungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer erkennt das Finanzamt steuerlich nur dann an, wenn sie angemessen sind. Sind sie das nicht, liegt bezüglich des unangemessenen Teils eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor. Sie führt beim Gesellschafter-Geschäftsführer nicht zu Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit, sondern zu Einkünften aus Kapitalvermögen, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen. Ob die Bezüge angemessen sind, orientiert sich an der Gesamtausstattung (laufendes Gehalt, Tantiemen, Pensionszusage etc.). Wurde dem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage erteilt, ist zudem zu beachten, dass die Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 % der bezogenen Aktivbezüge nicht übersteigt.

Auch bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer kann der Wunsch aufkommen, seine Arbeitsleistung gegenüber der GmbH zu verringern. Wenn in diesem Zusammenhang sein Festgehalt herabgesetzt wird, muss laut Bundesfinanzhof nicht auch zwingend die ihm erteilte betriebliche Pensionszusage herabgesetzt werden.

Voraussetzung ist aber, dass das Versorgungsniveau auch nach der Herabsetzung der laufenden Bezüge nach den Grundsätzen der sog. Überversorgung nicht überhöht ist. Liegt keine Überversorgung vor, sind die Beteiligten in ihrer Vertragsgestaltung grundsätzlich frei, allein das Festgehalt oder aber auch die Versorgungszusage zu senken. Solange die Gesamtbezüge und das Versorgungsniveau angemessen bleiben, besteht daher auch aus Sicht der versorgungsverpflichteten GmbH keine Veranlassung, auf eine (gleichmäßige) Herabsetzung aller Bestandteile der versprochenen Bezüge zu drängen. Eine vGA werden die Finanzämter folglich nur annehmen, wenn die Gesamtbezüge zu hoch sind.


Domain-Adresse: Kosten weder Betriebsausgabe noch abschreibungsfähig!

Wer eine Domain-Adresse kauft, die Internetseite dann aber selbst einrichtet, kann die Kosten dafür weder als sofortige Betriebsausgabe ansetzen noch hat er Anschaffungskosten für ein abschreibungsfähiges Wirtschaftsgut.

Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz liegt nur ein immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens vor, für das kein Wertverzehr zu erkennen sei. Die Domain werde auf unbestimmte Zeit eingerichtet und sei einer Firmenanschrift oder Telefonnummer vergleichbar. Sie sei nicht mit EDV-Software vergleichbar, die über drei Jahre abgeschrieben werden könne. Da es sich hier aber um steuerliches Neuland handelt, wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.




© 2005 by Dipl. Inform. Markus Fehres

 
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