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| Aktuelle Steuer-News vom November 2004 |
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Kapitallebensversicherung nur noch bei Abschluss 2004 steuerfrei
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Bisher unterschätzen noch immer viele, wie flächendeckend sich das Alterseinkünftegesetz tatsächlich auswirkt!
Beim Abschluss einer Kapitallebensversicherung gegen laufende Beitragsleistung ist das Ausstellungsdatum des Versicherungsscheins maßgebend. Die
(außer-)rechnungsmäßigen Zinsen gehören bei vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen Versicherungen nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn sie
- mit den Beiträgen verrechnet oder
- im Versicherungsfall bzw. bei Rückkauf des Vertrags nach Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss ausgezahlt werden.
Entsprechendes gilt, wenn schon bestehende Versicherungsverträge bis zum Ende dieses Jahres "aufgestockt" werden: z.B. durch Verlängerung der Laufzeit oder
Beitragszahlungsdauer, höhere Beitragszahlungen oder höhere Versicherungssummen. In diesem Fall gilt allerdings der aufgestockte Teil steuerlich als neuer Vertrag und
benötigt daher eine eigene Laufzeit von zwölf Jahren, damit die in der Kapitalauszahlung enthaltenen Zinsen steuerfrei sind.
Beispiel: A hat seit 2000 eine Kapitallebensversicherung, die 2017 ausgezahlt werden soll. Ab November 2004 verdoppelt er seinen bisherigen Beitrag, um 2017 eine höhere
Ablaufleistung zu erhalten. Die Vertragsänderung ab November 2004 gilt insoweit steuerlich als neuer Vertrag. Die
höhere Auszahlung (Ablaufleistung) aufgrund der Beitragserhöhung ist dennoch steuerfrei, weil die Mindestlaufzeit von zwölf Jahren eingehalten wird. Wichtiger Hinweis: Bei einer Aufstockung ab 2005 sind die hierauf entfallenden Zinsen steuerpflichtig!
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400-EUR-Jobs in Privathaushalten
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Für geringfügig entlohnte Beschäftigte in Privathaushalten sind grundsätzlich 12 % Pauschalabgaben (jeweils 5 % Renten- und Krankenversicherung und 2 % Pauschsteuer)
an die Bundesknappschaft abzuführen. Bemessungsgrundlage für die Pauschsteuer ist das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt.
Für geringfügig entlohnte Haushaltshilfen ist seit dem 1.4.2003 das sog. Haushaltsscheckverfahren vorgeschrieben, sofern das Arbeitsentgelt aus dieser
Beschäftigung 400 EUR monatlich nicht überschreitet. Auf dem Haushaltsscheck muss der Arbeitgeber die Höhe des Arbeitslohns mitteilen und angeben, ob die Lohnsteuer mit
dem einheitlichen Pauschsteuersatz erhoben werden soll. Bei geringfügig Beschäftigten in Privathaushalten gilt sozialversicherungsrechtlich bei Anwendung des sog.
Haushaltsscheckverfahrens der ausgezahlte Betrag zuzüglich der ggf. einbehaltenen Steuern als Arbeitsentgelt. Sachbezüge, wie z.B. Kost, Logis und Firmenwagen, gehören
nicht dazu. Folglich sind dass hierfür auch keine Pauschalabgaben zu zahlen. Beispiel: Eine Haushaltshilfe in einem Privathaushalt erhält neben einem Arbeitsentgelt
von 300 EUR täglich ein Mittagessen. Der steuer- und sozialversicherungsrechtlich maßgebende Sachbezugswert dieser Verpflegung beträgt monatlich 77,25 EUR. Der
Arbeitgeber hat an die Bundesknappschaft 12 % Pauschalabgaben für das monatliche Arbeitsentgelt von 300 EUR abzuführen. Das Mittagessen ist nicht steuer- und
sozialversicherungspflichtig. Hinweis: Diese Regelung gilt nur für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten. Bei
geringfügig Beschäftigten in Unternehmen gehören auch Sachbezüge zum steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt.
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Das Finanzamt lässt sich nicht an Preissteigerungen beteiligen
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Einen Versuch war es wert, leider blieb er erfolglos: Ein Steuerzahler machte 25 % Geldwertverlust, der durch Preissteigerungen aufgrund der Einführung des Euro
entstanden war, als Sonderausgaben geltend. Das Finanzgericht Baden-Württemberg lehnte sein Ansinnen ab. Denn aus dem Gesetz
ergebe sich (leider) abschließend, welche Aufwendungen als Sonderausgaben abziehbar seien. Auch außergewöhnliche Belastungen lägen nicht vor. Schließlich seien
wirtschaftliche Belastungen durch Inflation übliche Aufwendungen der Lebensführung, die nicht nur - wie für außergewöhnliche Belastungen erforderlich - eine Minderheit träfen.
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Kindergeld: Au-pair in den USA
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Für volljährige Kinder unter 27 Jahren erhalten Eltern u.a. dann Kindergeld und die kindbedingten Freibeträge, wenn sich die Kinder in Berufsausbildung befinden. Dabei dürfen die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht mehr als 7.680 EUR jährlich betragen. Mit den Finanzämtern entsteht in der Regel Streit darüber, ob das Kind diese
Einkommensgrenze überschritten hat oder nicht. Die Konsequenz: Bei Überschreitung riskieren die Eltern ihren Kindergeldanspruch.
Zur Berufsausbildung gehört ein Au-pair-Aufenthalt im Ausland nur dann, wenn während des Aufenthalts ein wöchentlicher Sprachunterricht von mindestens zehn Unterrichtsstunden nachgewiesen wird. Das Finanzgericht Berlin setzt dabei die dem Kind gewährte Unterkunft (monatlich mit 191,70 EUR) und Verpflegung (monatlich mit 197,75
EUR) als eigene Bezüge mit den sog. Sachbezugswerten an. Das von den Gasteltern gezahlte Taschengeld ist ggf. nach dem Devisenmittel- oder Wechselkurs in Euro umzurechnen und hinzuzurechnen. Die tatsächliche Kaufkraft des Taschengelds im ausländischen Staat wollten die Richter nicht berücksichtigen. Die Eltern haben gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Hinweis: Zur Berücksichtigung etwaiger Kosten des Kindes werden die Bezüge vereinfachend pauschal um 180 EUR jährlich gemindert.
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Ertragsanteil für Renten ab 2005 am Beispiel Unternehmensverkauf
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Der Gesetzgeber hat Altersvorsorgeprodukte in drei verschiedene Schichten eingeteilt (Drei-Schichten-Modell). Sie ziehen unterschiedliche Folgen in der Anspar- und
Auszahlungsphase nach sich. Man unterscheidet zwischen der Basisversorgung (z.B. gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgung), der Zusatzversorgung im
Alter (z.B. Riester-Rente) und Kapitalanlageprodukten (z.B. Sparpläne, Kapitallebensversicherungen). Renteneinkünfte, die nicht zur Basisversorgung gehören, werden auch zukünftig mit
einem Ertragsanteil besteuert. Hierzu gehören z.B.
- lebenslange Renten aus privaten Rentenversicherungsverträgen, die die Voraussetzungen für eine Basisversorgung nicht erfüllen,
- Renten aufgrund pauschal versteuerter Lebensversicherungs- oder Pensionskassenbeiträge und
- lebenslange Renten aus dem Verkauf eines Grundstücks oder eines Unternehmens.
Aufgrund des seit einigen Jahren sinkenden Zinsniveaus und wegen der gestiegenen Lebenserwartung der Bevölkerung hat der Gesetzgeber diese Ertragsanteile mit Wirkung
ab 2005 deutlich gesenkt. Nach der neuen Tabelle ergibt sich z.B. bei Rentenbeginn mit Vollendung des 65. Lebensjahres ein Ertragsanteil von 18 % statt bisher 27 %, bei
Rentenbeginn mit Vollendung des 60. Lebensjahres ein Ertragsanteil von 22 % statt bisher 32 %. Die neuen Ertragsanteile gelten aber nicht nur für ab 2005 neu beginnende,
sondern auch für bereits laufende Renten. Beispiel: B (55 Jahre) verkauft sein Unternehmen gegen eine lebenslange Rente in Höhe von 36.000 EUR jährlich an C. Er entscheidet sich dafür, dass der Veräußerungsgewinn
sofort besteuert wird. Veräußerungsgewinn ist der Barwert der Rente abzüglich der Veräußerungskosten und des Buchwerts des steuerlichen Kapitalkontos. Die in den wiederkehrenden Rentenzahlungen enthaltenen Ertragsanteile muss B als sonstige Einkünfte versteuern.
| 2004: |
jährliche Rentenzahlung |
36.000 EUR |
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x 38 % Ertragsanteil |
13.680 EUR |
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abzüglich
Werbungskosten-Pauschbetrag |
102 EUR |
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zu versteuern |
13.578 EUR |
| 2005: |
jährliche Rentenzahlung |
36.000 EUR |
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x 26 % Ertragsanteil |
9.360 EUR |
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abzüglich
Werbungskosten-Pauschbetrag |
102 EUR |
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zu versteuern |
9.258 EUR |
Bei 13.578 EUR fallen nach der Einkommensteuer-Grundtabelle 2004 1.219 EUR Einkommensteuer (ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) an. Für den Betrag in Höhe von 9.258 EUR (anhand der Tabelle 2004 errechnet) fallen 275 EUR Einkommensteuer an.
Hinweis: Anstelle der Sofortversteuerung des Veräußerungsgewinns können die Rentenzahlungen auch als nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb angesetzt werden. In diesem Fall entsteht ein Gewinn, wenn der Kapitalanteil der Rentenzahlungen
das steuerliche Kapitalkonto des Veräußerers zuzüglich etwaiger Veräußerungskosten übersteigt. Der in den Rentenzahlungen enthaltene Zinsanteil gehört bereits während des Zuflusses zu den nachträglichen Betriebseinnahmen aus Gewerbebetrieb.
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Existenzgründer: Ansparrücklage vor Abschluss der Betriebseröffnung
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Für die künftige Anschaffung neuer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens dürfen Unternehmer eine den Gewinn mindernde Rücklage bis zu 40 % der
Anschaffungskosten bilden. Für Existenzgründer (die in den letzten fünf Jahren keine Gewinneinkünfte erzielt haben) gilt für diese Ansparrücklage ein Höchstbetrag von 307.000 EUR. Wenn der Existenzgründer das Wirtschaftsgut nicht innerhalb von fünf Jahren anschafft, muss er die Rücklage - günstigerweise ohne weiteren Gewinnzuschlag - gewinnerhöhend auflösen. Andere Unternehmer müssen die Rücklage bereits nach zwei Jahren mit einem Gewinnzuschlag von 6 % für jedes volle Wirtschaftsjahr auflösen. Das Finanzgericht Bremen hat entschieden, dass Existenzgründer darüber hinaus aber keine Sonderbehandlung genießen: Auch sie dürfen die Ansparrücklage für wesentliche
Betriebsgrundlagen vor Abschluss der Betriebseröffnung nur bilden, wenn sie das Wirtschaftsgut bis zum Ende des Jahres der Rücklagenbildung verbindlich bestellt haben. Dabei gehen die Richter davon aus, dass die Betriebseröffnung erst bei Vorhandensein aller wesentlichen Betriebsgrundlagen abgeschlossen ist. Der Bundesfinanzhof hat bisher ganz ähnlich entschieden. Deshalb hat die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde nur geringe Erfolgsaussichten.
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Kleinunternehmer: Vorsteuerabzug nach Wechsel der Besteuerungsart
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Die sog. Kleinunternehmerregelung besagt: Hat der Umsatz eines Unternehmers im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 17.500 EUR betragen und wird der Umsatz im
laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 EUR betragen, braucht der Unternehmer keine Umsatzsteuer zu zahlen. Die Kehrseite dieser Regelung ist, dass der
Unternehmer die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend machen kann. Zudem kann der Leistungsempfänger erkennen, dass er die Leistungen
von einem Kleinunternehmer bezieht. Der betriebswirtschaftliche Nachteil besteht darin, dass bei Überschreiten der Grenzen direkt eine Preissteigerung von 16 % erfolgt, wenn
die Leistungen gegenüber Privatpersonen erbracht werden. Ein Kleinunternehmer wechselt gezwungenermaßen zur Regelbesteuerung, wenn er die o.g. Umsatzgrenzen übersteigt. Der Wechsel kann aber auch freiwillig erfolgen, wenn der Unternehmer das bei dem für ihn zuständigen Finanzamt beantragt. Laut
Bundesfinanzhof kann der Unternehmer in diesen Fällen die zuvor in Rechnung gestellte Umsatzsteuer anteilig noch als Vorsteuer abziehen, wenn der Wechsel innerhalb bestimmter Fristen erfolgt.
Hinweis: Klären Sie am besten mit Ihrem Steuerberater, ob Sie die Gestaltungsspielräume nutzen sollten, die sich durch diese Rechtsprechung ergeben können.
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Gewinnermittlungswahlrecht bei Freiberuflern
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Freiberufler können ihren Gewinn entweder durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben (Einnahmen-Überschussrechnung) oder durch Bilanzierung ermitteln. Was vorteilhafter ist, hängt von vielen Faktoren ab. So sind bei der Bilanzierung z.B. die Honorarforderungen zu aktivieren. Bei der
Einnahmen-Überschussrechnung sind dagegen Vorschüsse schon zum Zeitpunkt des Zuflusses zu versteuern. Wie Sie sich entscheiden, erkennt das Finanzamt weniger daran, was Sie vorhaben, als vielmehr daran, wie Sie sich tatsächlich verhalten, also wie Sie Ihren Gewinn konkret ermitteln.
Das bestätigt ein Urteil des Finanzgerichts Münster erneut: Das Wahlrecht zur Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung gilt zu Beginn des Jahres als ausgeübt, in dem keine Eröffnungsbilanz erstellt und keine Buchführung eingerichtet, sondern nur die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Die
dadurch getroffene Entscheidung für diese Gewinnermittlungsart lässt sich nach Ansicht des Finanzgerichts Münster auch nicht nachträglich ändern. Der Freiberufler hat Revision eingelegt.
Hinweis: Sogar der Einsatz eines Buchführungsprogramms, das die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz ermöglicht bzw. diese automatisch erstellt, ist keine zulässige Ausübung
des Wahlrechts zur Gewinnermittlung durch Bilanzierung. Das gilt jedenfalls, wenn aufgrund der laufenden Buchführung tatsächlich nur die Betriebseinnahmen und -ausgaben gegenübergestellt werden.
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Sondertantieme für Ehefrau/-mann des Betriebsinhabers
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Das Finanzamt erkennt Ehegatten-Arbeitsverhältnisse steuerlich in der Regel an, wenn sowohl der Inhalt des Vertrags als auch seine Durchführung dem unter Fremden Üblichen
entsprechen. Bei solchen Verträgen sollten Sie darauf achten, dass Sie sämtliche Vereinbarungen eindeutig im Voraus mit Wirkung für die Zukunft treffen. Beispiel: Ein Unternehmer zahlt seiner bei ihm angestellten Ehefrau eine Sondertantieme für besondere Leistungen im abgelaufenen Jahr und im Vorjahr. Anderen Arbeitnehmern zahlt er keine Tantieme.
Eine solche Vereinbarung will das Finanzgericht München nur anerkennen, wenn die Bemessungskriterien im Einzelnen im Voraus festgeschrieben sind. Die Richter verlangen u.a., dass die Höhe der Tantieme an eine künftige betriebswirtschaftliche Erfolgsgröße, wie z.B. den Gewinn oder den Umsatz gebunden wird.
Sie begründen das damit, dass der zwischen fremden Dritten natürliche Interessengegensatz zwischen Angehörigen fehlt. Mögliche Zweifel an der betrieblichen
Veranlassung müssen die Betroffenen im Einzelfall selbst ausräumen. Das Gericht wertete die Zahlung im Streitfall als nachträglich festgelegte Gratifikation.
Unerwünschte Folge für das Ehepaar: Die Tantieme minderte den Gewinn nicht. Der Ehemann ist damit nicht einverstanden und hat Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt.
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Betriebsaufspaltung: Sachliche Verflechtung und übermäßiges Engagement
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Unter steuerlichen Gesichtspunkten liegt in folgendem Fall eine sog. Betriebsaufspaltung vor: Ein Ehepaar betreibt gemeinsam ein Unternehmen in der Rechtsform der GmbH. Die
Gesellschaft führt ihre Geschäfte in einem Gebäude, das die GmbH von dem Ehepaar angemietet hat. Hier entsteht steuerrechtlich eine Betriebsaufspaltung. Dabei werden
zwei Unternehmen angenommen: einerseits das Besitzunternehmen des Ehemanns mit der Grundstücksvermietung und andererseits das Betriebsunternehmen, die GmbH. Das
hat zur Folge, dass die Einkünfte des Ehepaares aus der Vermietung des Grundstücks nicht zu den Vermietungseinkünften gehören, sondern zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Voraussetzung für eine solche Betriebsaufspaltung ist
- zum einen die personelle Verflechtung zwischen dem Besitz- und dem Betriebsunternehmen und
- zum anderen die Überlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage (also hier das Gebäude, in dem die Geschäfte der GmbH betrieben wurden) an die Betriebsgesellschaft.
Hinweis: Ob eine Betriebsaufspaltung für Ihr Unternehmen sinnvoll ist, sollten Sie gemeinsam mit Ihrem Steuerberater klären.
In diesem Zusammenhang hat der Bundesfinanzhof (BFH) erneut klargestellt, dass ein Gebäude schon dann von wesentlicher wirtschaftlicher Bedeutung ist und damit eine
sachliche Verflechtung im Rahmen der Betriebsaufspaltung begründet, wenn
- der Betrieb ein Gebäude dieser Art benötigt,
- das Gebäude für den Betriebszweck geeignet ist und
- die räumliche und funktionale Grundlage des Betriebs bildet.
Mietet ein GmbH-Geschäftsführer zu diesem Zweck ein Grundstück an, ist regelmäßig davon auszugehen, dass das Grundstück für den Betrieb der Gesellschaft erforderlich ist.
Die Qualifikation einer Gesellschaft als Besitzgesellschaft und die Behandlung der Mieteinnahmen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb ist laut BFH unabhängig davon
vorzunehmen, in welchem Umfang die GmbH als Betriebsgesellschaft das Grundstück nutzt. Andere steuerliche Folgen drohen allerdings, wenn die GmbH sich mit der Anmietung in einem finanziellen Rahmen engagiert hat, der für die Betriebsführung des Unternehmens
nicht erforderlich war. Zudem war dieser Aufwand im Streitfall durch das zu dem Ehepaar bestehende Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Die nicht betrieblich genutzten Räume
gehören in diesem Fall nicht zum Betriebsvermögen der Besitzgesellschaft. Laut BFH sind Mietzahlungen der GmbH für solche Räume bei dem Ehepaar als verdeckte Gewinnausschüttungen im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens zu erfassen.
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Wertpapierverlustgeschäfte einer GmbH
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Übernimmt eine GmbH Verluste, die auf einem privaten Interesse ihres beherrschenden Gesellschafters beruhen, führt das steuerlich zu einer verdeckten Gewinnausschüttung
(vGA). Sie darf das steuerpflichtige Einkommen der GmbH nicht mindern, und der Gesellschafter muss sie zur Hälfte als Kapitaleinkünfte versteuern. Wenn eine GmbH Risikogeschäfte im Wertpapierbereich tätigt, sieht der Bundesfinanzhof darin im Verlustfall regelmäßig keine vGA. Nach Ansicht der Richter ist die Gesellschaft
grundsätzlich darin frei, solche Geschäfte und die damit verbundenen Chancen wahrzunehmen, sich zugleich aber auch den Verlustgefahren auszusetzen. Eine vGA
kann jedoch anzunehmen sein, wenn die GmbH die Wertpapiergeschäfte mit ihren beherrschenden Gesellschaftern tätigt und der Kaufpreis durch Kursbeeinflussung zugunsten der Gesellschafter bestimmt ist.
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Kosten für privat angeschafften PC und Monitor
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Zu den Werbungskosten eines Arbeitnehmers gehören alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind und bei denen eine private Mitbenutzung nur von untergeordneter
Bedeutung ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass auch ein privat angeschaffter PC, der sich in der Privatwohnung des Arbeitnehmers befindet, ein
Arbeitsmittel sein kann, dessen Kosten als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Da sich die Verwendung oder Nutzung allerdings auf mehr als ein Jahr erstreckt, sind die
Kosten auf die Nutzungsdauer zu verteilen. Das gilt - so der BFH - auch für die sog. Peripheriegeräte, wie z.B. einen Monitor. Solche Zusatzgeräte sind keine geringwertigen
Wirtschaftsgüter, weil sie nicht selbständig nutzungsfähig, sondern auf ein Zusammenwirken mit dem PC angelegt sind. Geringwertige Wirtschaftsgüter sind deshalb
besonders "beliebt", weil sie zum Zeitpunkt der Anschaffung sofort als Werbungskosten abziehbar sind, wenn die Kosten 410 EUR nicht überschreiten. Zur Aufteilung der Kosten hat der BFH entschieden: Wird der PC in größerem Umfang
(z.B. zur Hälfte) privat mitgenutzt, sind die Aufwendungen entsprechend dem Nutzungsverhältnis aufzuteilen. In diesem Fall kann nur der auf die berufliche Nutzung entfallende Anteil der Abschreibung als Werbungskosten geltend gemacht werden.
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Kindergeld: Promotion als Berufsausbildung eines Kindes
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Für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht älter als 27 sind, erhalten die Eltern u.a. dann Kindergeld, wenn sich die Kinder in Berufsausbildung befinden.
Bereitet sich ein Kind auf eine Promotion vor, gehört auch diese Phase zur Berufsausbildung. Der Bundesfinanzhof verlangt allerdings, dass die Vorbereitung im Anschluss an das
Studium ernsthaft und nachhaltig durchgeführt wird. Dagegen spricht z.B. nicht, dass
- die Promotionskosten beim Kind unter Umständen als vorweggenommene Werbungskosten für die künftige Tätigkeit steuermindernd zu berücksichtigen sind und
- nicht nur als Berufsausbildungskosten zum Sonderausgabenabzug führen.
Insoweit ist der Begriff der Berufsausbildung für die Berücksichtigung des Kindergeldes also anders auszulegen als für die Abgrenzung von Sonderausgaben und
vorweggenommenen Werbungskosten. Hinweis: Kindergeld wird für die meisten Eltern promovierender Kinder allerdings nur eine untergeordnete Rolle spielen. Das Durchschnittsalter zu Beginn der Promotion liegt auch 2004 bei 28 Jahren, also über der gesetzlichen Beschränkung von 27 Jahren beim
Kindergeld. Profitieren können somit nur Eltern, deren Kinder ihr Studium in der Regelstudienzeit absolvieren und sofort im Anschluss mit der Promotion beginnen.
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Wenn der Nachbar baut: Flucht durch Verkauf
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Nicht jeder Eigentümer sieht der Bebauung eines Nachbargrundstücks mit Freude entgegen, z.B. wenn - wie in diesem Streitfall - nebenan ein Frachtzentrum entsteht. Eine
"Lösung" kann z.B. der Verkauf des Grundstücks an den Nachbarn sein. Im Streitfall erhielt der Verkäufer immerhin über 1,2 Mio. EUR für ein Grundstück, für das
er selbst ca. 57.000 EUR gezahlt hatte. Der Käufer wollte mit dem Eigentumserwerb auch erreichen, dass der Verkäufer seine öffentlich-rechtlichen Abwehrrechte gegen dessen
Bauvorhaben nicht (mehr) geltend macht. Das Finanzamt witterte in den 1,2 Mio. EUR steuerpflichtige "sonstige Einkünfte". Anders der Bundesfinanzhof: Er kommt zu dem
Ergebnis, dass ein Entgelt für diesen Verzicht für sich betrachtet nicht steuerpflichtig ist. Das Entgelt gehört zum Kaufpreis für das Grundstück.
Folge: Eine Steuerpflicht hätte allenfalls entstehen können, wenn das Grundstück innerhalb der zehnjährigen "Spekulationsfrist" verkauft worden wäre.
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Zinsloses Darlehen löst Schenkungsteuer aus!
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Die zinslose Gewährung eines Darlehens ist auch dann schenkungsteuerpflichtig, wenn dem Darlehensgeber zur Sicherung ein Ankaufs- bzw. Vorkaufsrecht an einem
Grundstück des Darlehensempfängers eingeräumt wird. So hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden. Zum Zeitpunkt der Schenkung war überhaupt nicht klar, ob und
ggf. wann die Voraussetzungen für die Ausübung des Ankaufs- bzw. Vorkaufsrecht vorliegen würden. Die vermeintliche Belastung des Darlehensnehmers stand somit unter
einer aufschiebenden Bedingung, die steuerlich nicht zu berücksichtigen ist. Der Beschenkte hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Hinweise zur Höhe der Schenkung: Der Jahreswert des Nutzungsvorteils ist mit 5,5 % des
überlassenen Kapitals anzusetzen. Da im Streitfall keine Vereinbarungen über die Laufzeit des Darlehens getroffen worden waren, setzte das Finanzamt den Kapitalwert
des Nutzungsvorteils mit dem 9,3fachen des Jahreswerts an.
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