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| Aktuelle Steuer-News vom November 2005 |
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Themen:
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Lehrer: Bezahlter Sonderurlaub bei Fortbildung im Ausland | |
Kosten für eine berufliche Fortbildung im Ausland können als Werbungskosten bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abziehbar sein, wenn keine private
Mitveranlassung - z.B. durch touristische oder allgemein bildende Komponenten - vorliegt.
Beispiel: Ein Lehrer nimmt an einer Fortbildungsveranstaltung im Ausland teil. Die
Schulbehörde gewährt ihm dafür bezahlten Sonderurlaub.
An eine solche Entscheidung der Schulbehörde ist das Finanzamt bei seiner Beurteilung
der Kosten als Werbungskosten allerdings nicht gebunden. Wie der Bundesfinanzhof
entschieden hat, hängt die Beurteilung von Reisekosten als Werbungskosten nicht nur
davon ab, ob die Fortbildungsveranstaltung beruflich veranlasst ist - obwohl die
Gewährung von bezahltem Sonderurlaub ein Indiz dafür sein wird. Nach Ansicht der
Richter muss das Finanzamt im Rahmen seiner Gesamtwürdigung auch prüfen, ob
private (z.B. touristische oder allgemein bildende) Komponenten der Auslandsreise
vorliegen. Sie können dem Werbungskostenabzug trotz einer eventuell vorhandenen
beruflichen Veranlassung wegen des Abzugsverbots für privat veranlasste Aufwendungen
entgegenstehen.
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Kindergeld: Wie ermittelt man die Einkunftsgrenze?
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Eltern eines volljährigen Kindes in Berufsausbildung erhalten Kindergeld bzw. die
steuerlichen Kinderfreibeträge, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes 7.680
EUR nicht überschreiten. Dieser gesetzlich festgelegte Jahresgrenzbetrag gilt sowohl
2005 als auch 2006. Sie erinnern sich: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte
entschieden, dass die vom Sprössling bezahlten Sozialversicherungsbeiträge von den
Einkünften und Bezügen abgezogen werden dürfen.
Beispiel: Die 20-jährige A, die während des ganzen Jahres 2005 studiert, erzielt aus einer
nebenbei ausgeübten Beschäftigung einen steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn von 9.000
EUR. Der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung beträgt 1.800 EUR.
Werbungskosten sind in Höhe von 1.200 EUR angefallen. Außerdem erzielt A Zinserträge
in Höhe von 1.051 EUR.
| Bruttoarbeitslohn |
9.000 EUR |
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| abzüglich
Werbungskosten |
1.200 EUR |
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| Einkünfte aus der
Arbeitnehmertätigkeit |
7.800 EUR |
7.800 EUR |
| Zinseinnahmen |
1.051 EUR |
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| ./.
Werbungskosten-Pauschbetrag |
51 EUR |
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| /. Sparer-Freibetrag |
1.000 EUR |
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| Einkünfte aus
Kapitalvermögen |
0 EUR |
0 EUR |
| Bezüge (=
Sparer-Freibetrag) |
1.000 EUR |
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| ./. Kostenpauschale |
180 EUR |
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| anzusetzende Bezüge |
820 EUR |
820 EUR |
| Summe der eigenen
Einkünfte und Bezüge |
|
8.620 EUR |
| ./. Arbeitnehmer-Anteil zur
Sozialversicherung |
|
1.800 EUR |
| maßgebender Betrag für
die Prüfung der
Einkunftsgrenze |
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6.820 EUR |
Da die Einkunftsgrenze von 7.680 EUR nicht überschritten ist, haben die Eltern von A
Anspruch auf Kindergeld bzw. die kindbedingten Freibeträge.
Tipp: Falls sich abzeichnet, dass Ihr Kind die Einkunftsgrenze in diesem Jahr
überschreiten wird, sollten Sie das Beratungsgespräch suchen. Ggf. lassen sich noch
Maßnahmen ergreifen, die z.B. zu einem höheren Werbungskostenabzug führen.
Hinweis: Die Verwaltung will in Kürze entscheiden, ob aufgrund der Rechtsprechung des
BVerfG auch die Steuerabzugsbeträge wie Lohnsteuer, Kirchensteuer und
Solidaritätszuschlag bei der Berechnung der Einkunftsgrenze unberücksichtigt bleiben
müssen. Dann wäre dabei nicht mehr der Bruttoarbeitslohn, sondern der Nettoarbeitslohn
des Kindes anzusetzen. Für viele Eltern würde der Anspruch auf Kindergeld und
steuerliche Kinderfreibeträge dadurch wieder aufleben.
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Schulgeldzahlungen und Reisekosten bei in den USA lebenden Kindern
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Ein Steuerzahler machte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für die drei bei
seiner geschiedenen Ehefrau in den USA lebenden Kinder Schulgeldzahlungen in Höhe
von rund 28.000 EUR als Sonderausgaben und Besuchskosten in Höhe von rund 16.000
EUR als außergewöhnliche Belastungen geltend.
Das Finanzgericht München lehnt es genauso wie das Finanzamt ab, 30 % der
Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben zu berücksichtigen, weil Schulen im Ausland -
besonders Schulen außerhalb der EU - generell nicht begünstigt sind. Auch einen Abzug
als außergewöhnliche Belastungen lehnten die Richter ab, weil es keine
krankheitsbedingten Kosten waren. Schließlich ließen die Richter auch die
Besuchskosten nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen zu, weil eine große
räumliche Trennung eines Elternteils von den Kindern weder außergewöhnlich noch
zwangsläufig ist. Das kann man aber auch anders sehen, wenn der andere Elternteil
durch einen Wegzug die Ursache für die hohen Kontaktpflegekosten gesetzt hat. Nicht
zuletzt deshalb hat der betroffene Vater gegen das für ihn negative Urteil Revision beim
Bundesfinanzhof eingelegt.
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Sportstätten: Kosten für VIP-Logen
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Vor allem für größere Sportvereine spielt die Vermietung von Logenplätzen eine wichtige
Rolle. Nach Medienberichten macht das Geschäft mit den Logen in manchen Arenen bis
zu 30 % des Umsatzes aus, insgesamt sollen die Nobel-Plätze ca. 75 Mio. EUR
einspielen. Unternehmer nutzen die VIP-Plätze in der Regel, um Geschäftspartner zu
belohnen. Das Bundesfinanzministerium hat die steuerliche Behandlung bei den
mietenden Unternehmen überarbeitet: Sie können die Kosten jetzt vereinfacht
nachweisen.
Bisher war jede Vermietung und jede Einzelleistung genau aufzulisten. Das war lästig,
weil in der Regel mehrere Leistungen, wie Werbung, Bewirtung bei Spielen und
Eintrittskarten, im Paket gekauft wurden. Dieser komplizierte Einzelnachweis kann jetzt
durch eine pauschale Abrechnung ersetzt werden. Bei betrieblich veranlassten Kosten für
die VIP-Logen kann der Betrag für das Gesamtpaket (Werbeleistung, Bewirtung,
Eintrittskarten usw.) wie folgt pauschal aufgeteilt werden:
- 40 % des Gesamtbetrags als Anteil für Werbung; dieser Werbeaufwand ist im
vollen Umfang als Betriebsausgaben abziehbar.
- 30 % des Gesamtbetrags als Anteil für Bewirtung; dieser Anteil ist derzeit mit 70 %
als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
- Die verbleibenden 30 % gelten als Eintrittsgeld, hier wird unterschieden zwischen
Sitzplätzen für Mitarbeiter und für Gäste. Dabei wird unterstellt, dass je zur Hälfte
Mitarbeiter und Gäste die Loge nutzen. Die Plätze für die Mitarbeiter sind für den
Logenmieter vollständig als Betriebsausgaben abziehbar, stellen allerdings eine
Lohnzahlung dar. Daher muss der Mitarbeiter sie versteuern, es sei denn, der
Arbeitgeber übernimmt diese Versteuerung mit einem pauschalen Steuersatz von
30 %. Die Plätze für die Gäste gelten als Geschenk, sind aber nur dann als
Betriebsausgaben abziehbar, wenn der Wert jedes einzelnen Platzes den bei
Geschenken üblichen Freibetrag von 35 EUR pro Person nicht übersteigt.
Hinweis: Unabhängig davon verlangt das Finanzamt aber weiter Nachweise dafür,
welchem konkreten Zweck der getätigte Aufwand diente, d.h., welchem Personenkreis die
Leistung aus welcher Veranlassung zugewendet wurde.
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Einnahmenüberschuss-Rechnung: Betriebsausgabenabzug kann nicht nachgeholt werden! |
Bei der Einnahmenüberschuss-Rechnung wird der Gewinn durch Gegenüberstellung der
Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermittelt. Mit dem Kauf von Umlaufvermögen
verbundene Ausgaben sind im Jahr der Zahlung als Betriebsausgaben zu
berücksichtigen. Zum Umlaufvermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die zum Verkauf
oder zum Verbrauch angeschafft werden.
Dazu dieser Fall: Ein Steuerzahler ermittelte seinen Gewinn durch
Einnahmenüberschuss-Rechnung. Er hatte die Anschaffungskosten für ein zum Verkauf
bestimmtes und daher dem Umlaufvermögen zuzurechnendes Grundstück im Jahr der
Zahlung nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht. Laut Bundesfinanzhof kann er das
nicht in einem der folgenden Jahre nachholen. Das gilt sogar, wenn der Steuerzahler
irrtümlich davon ausging, das Grundstück gehöre zu seinem Privatvermögen. Die
aufgewendeten Anschaffungskosten sind aber nicht endgültig "verloren": Sie mindern den
Gewinn aus dem Verkauf oder der Entnahme des Grundstücks in das Privatvermögen.
Hinweis: Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschuss-Rechnung gilt eine
Besonderheit. Gehört ein unbebautes Grundstück zum Anlagevermögen, weil es dauernd
dem Betrieb dienen soll, können die Anschaffungskosten ohnehin erst zum Zeitpunkt des
Verkaufs oder der Entnahme als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
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Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bei mittelbarer Zuwendung |
Wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der
gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet und diese
Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat, liegt eine vGA vor. Als Folge ist
bei der GmbH außerbilanziell der Gewinn zu korrigieren. Der Gesellschafter, der den
Vorteil erhält, erzielt Einkünfte aus Kapitalvermögen, die dem Halbeinkünfteverfahren
unterliegen.
Eine vGA kann auch ohne Zufluss beim Gesellschafter anzunehmen sein: nämlich dann,
wenn ihm der Vorteil mittelbar so zugewendet wird, dass eine ihm nahe stehende Person
davon profitiert. Das "Nahestehen" in diesem Sinne kann familien-, gesellschafts- und
schuldrechtlicher oder auch rein tatsächlicher Art sein.
Uneingeschränkt gilt das aber nur für den Fall, dass andere Ursachen als das
Nahestehen des Empfängers zu einem Gesellschafter für die Zuwendung auszuschließen
sind. Steht der Empfänger mehreren Gesellschaftern nahe, ist die vGA nur dann auf die
Gesellschafter aufzuteilen, wenn auch die Mitgesellschafter der nahe stehenden Person
den Vorteil zuwenden wollten. Anderenfalls ist die vGA in vollem Umfang dem
Gesellschafter zuzurechnen, der der nahe stehenden Person den Vorteil zugewendet hat.
Im entschiedenen Fall hat der Bundesfinanzhof eine Aufteilung der vGA auf beide
Gesellschafter abgelehnt. Gesellschafter waren die Lebensgefährtin und der Bruder des
Vorteilsempfängers. Die vGA wurde jedoch nur der Lebensgefährtin zugerechnet, weil
nicht nachzuweisen war, dass auch der Bruder an der Vorteilsgewährung beteiligt war.
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Kindergartenzuschüsse: Wann sind Kinder noch nicht schulpflichtig? |
Viele Arbeitgeber nutzen die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin
geschuldeten Arbeitslohn Beiträge für die Unterbringung und Betreuung von deren nicht
schulpflichtigen Kindern in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen (z.B.
Kindertagesstätten, Tagesmütter usw.) zu zahlen. Diese Beiträge gehören zum steuer-
und sozialversicherungsfreien Arbeitslohn. Der Fiskus geht abstrakt von nicht
schulpflichtigen Kindern aus, wenn sie
- das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
- im laufenden Jahr das sechste Lebensjahr nach dem 30.6. vollendet haben und
nicht vorzeitig eingeschult worden sind oder
- im laufenden Jahr das sechste Lebensjahr vor dem 1.7. vollendet haben. In
diesem Fall sind die Arbeitgeberleistungen aber nur von Januar bis Juli dieses
Jahres begünstigt.
Dem Finanzgericht Baden-Württemberg geht diese pauschale Betrachtungsweise zu weit.
Seiner Meinung nach ist die Frage, ob es sich um ein nicht schulpflichtiges Kind handelt,
nach dem jeweiligen landesrechtlichen Schulgesetz zu beurteilen. Im Streitfall hatte das
Kind im August 01 das sechste Lebensjahr vollendet. Nach der oben ausgeführten
Verwaltungsregelung wäre das Kind ab Januar 02 schulpflichtig. Die
Arbeitgeberzuschüsse wären von Januar bis Juli 02 steuerpflichtig, obwohl die
Schulpflicht nach dem Landes-Schulgesetz erst im August 02 begann. Diese Lösung
konnte die Richter nicht überzeugen. Sie ließen die Arbeitgeberzuschüsse auch von
Januar bis Juli 02 steuerfrei.
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