Anfahrtsplan  ·   EMail  ·   Kontakt-Formular  ·   Suche  ·   Startseite  ·   Routenplaner
 
 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
 
 
Aktuelle Steuer-News vom November 2005


Themen:

© 2001-2005 Dipl. Inform. M. Fehres


Lehrer: Bezahlter Sonderurlaub bei Fortbildung im Ausland

Kosten für eine berufliche Fortbildung im Ausland können als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abziehbar sein, wenn keine private Mitveranlassung - z.B. durch touristische oder allgemein bildende Komponenten - vorliegt.

Beispiel: Ein Lehrer nimmt an einer Fortbildungsveranstaltung im Ausland teil. Die Schulbehörde gewährt ihm dafür bezahlten Sonderurlaub.

An eine solche Entscheidung der Schulbehörde ist das Finanzamt bei seiner Beurteilung der Kosten als Werbungskosten allerdings nicht gebunden. Wie der Bundesfinanzhof entschieden hat, hängt die Beurteilung von Reisekosten als Werbungskosten nicht nur davon ab, ob die Fortbildungsveranstaltung beruflich veranlasst ist - obwohl die Gewährung von bezahltem Sonderurlaub ein Indiz dafür sein wird. Nach Ansicht der Richter muss das Finanzamt im Rahmen seiner Gesamtwürdigung auch prüfen, ob private (z.B. touristische oder allgemein bildende) Komponenten der Auslandsreise vorliegen. Sie können dem Werbungskostenabzug trotz einer eventuell vorhandenen beruflichen Veranlassung wegen des Abzugsverbots für privat veranlasste Aufwendungen entgegenstehen.


Kindergeld: Wie ermittelt man die Einkunftsgrenze?

Eltern eines volljährigen Kindes in Berufsausbildung erhalten Kindergeld bzw. die steuerlichen Kinderfreibeträge, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes 7.680 EUR nicht überschreiten. Dieser gesetzlich festgelegte Jahresgrenzbetrag gilt sowohl 2005 als auch 2006. Sie erinnern sich: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte entschieden, dass die vom Sprössling bezahlten Sozialversicherungsbeiträge von den Einkünften und Bezügen abgezogen werden dürfen.

Beispiel: Die 20-jährige A, die während des ganzen Jahres 2005 studiert, erzielt aus einer nebenbei ausgeübten Beschäftigung einen steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn von 9.000 EUR. Der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung beträgt 1.800 EUR. Werbungskosten sind in Höhe von 1.200 EUR angefallen. Außerdem erzielt A Zinserträge in Höhe von 1.051 EUR.

Bruttoarbeitslohn 9.000 EUR
abzüglich Werbungskosten 1.200 EUR
Einkünfte aus der Arbeitnehmertätigkeit 7.800 EUR 7.800 EUR
Zinseinnahmen 1.051 EUR
./. Werbungskosten-Pauschbetrag 51 EUR
/. Sparer-Freibetrag 1.000 EUR
Einkünfte aus Kapitalvermögen 0 EUR 0 EUR
Bezüge (= Sparer-Freibetrag) 1.000 EUR
./. Kostenpauschale 180 EUR
anzusetzende Bezüge 820 EUR 820 EUR
Summe der eigenen Einkünfte und Bezüge 8.620 EUR
./. Arbeitnehmer-Anteil zur Sozialversicherung 1.800 EUR
maßgebender Betrag für die Prüfung der Einkunftsgrenze 6.820 EUR

Da die Einkunftsgrenze von 7.680 EUR nicht überschritten ist, haben die Eltern von A Anspruch auf Kindergeld bzw. die kindbedingten Freibeträge.

Tipp: Falls sich abzeichnet, dass Ihr Kind die Einkunftsgrenze in diesem Jahr überschreiten wird, sollten Sie das Beratungsgespräch suchen. Ggf. lassen sich noch Maßnahmen ergreifen, die z.B. zu einem höheren Werbungskostenabzug führen.

Hinweis: Die Verwaltung will in Kürze entscheiden, ob aufgrund der Rechtsprechung des BVerfG auch die Steuerabzugsbeträge wie Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag bei der Berechnung der Einkunftsgrenze unberücksichtigt bleiben müssen. Dann wäre dabei nicht mehr der Bruttoarbeitslohn, sondern der Nettoarbeitslohn des Kindes anzusetzen. Für viele Eltern würde der Anspruch auf Kindergeld und steuerliche Kinderfreibeträge dadurch wieder aufleben.


Schulgeldzahlungen und Reisekosten bei in den USA lebenden Kindern

Ein Steuerzahler machte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für die drei bei seiner geschiedenen Ehefrau in den USA lebenden Kinder Schulgeldzahlungen in Höhe von rund 28.000 EUR als Sonderausgaben und Besuchskosten in Höhe von rund 16.000 EUR als außergewöhnliche Belastungen geltend.

Das Finanzgericht München lehnt es genauso wie das Finanzamt ab, 30 % der Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben zu berücksichtigen, weil Schulen im Ausland - besonders Schulen außerhalb der EU - generell nicht begünstigt sind. Auch einen Abzug als außergewöhnliche Belastungen lehnten die Richter ab, weil es keine krankheitsbedingten Kosten waren. Schließlich ließen die Richter auch die Besuchskosten nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen zu, weil eine große räumliche Trennung eines Elternteils von den Kindern weder außergewöhnlich noch zwangsläufig ist. Das kann man aber auch anders sehen, wenn der andere Elternteil durch einen Wegzug die Ursache für die hohen Kontaktpflegekosten gesetzt hat. Nicht zuletzt deshalb hat der betroffene Vater gegen das für ihn negative Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.


Sportstätten: Kosten für VIP-Logen

Vor allem für größere Sportvereine spielt die Vermietung von Logenplätzen eine wichtige Rolle. Nach Medienberichten macht das Geschäft mit den Logen in manchen Arenen bis zu 30 % des Umsatzes aus, insgesamt sollen die Nobel-Plätze ca. 75 Mio. EUR einspielen. Unternehmer nutzen die VIP-Plätze in der Regel, um Geschäftspartner zu belohnen. Das Bundesfinanzministerium hat die steuerliche Behandlung bei den mietenden Unternehmen überarbeitet: Sie können die Kosten jetzt vereinfacht nachweisen.

Bisher war jede Vermietung und jede Einzelleistung genau aufzulisten. Das war lästig, weil in der Regel mehrere Leistungen, wie Werbung, Bewirtung bei Spielen und Eintrittskarten, im Paket gekauft wurden. Dieser komplizierte Einzelnachweis kann jetzt durch eine pauschale Abrechnung ersetzt werden. Bei betrieblich veranlassten Kosten für die VIP-Logen kann der Betrag für das Gesamtpaket (Werbeleistung, Bewirtung, Eintrittskarten usw.) wie folgt pauschal aufgeteilt werden:

  • 40 % des Gesamtbetrags als Anteil für Werbung; dieser Werbeaufwand ist im vollen Umfang als Betriebsausgaben abziehbar.
  • 30 % des Gesamtbetrags als Anteil für Bewirtung; dieser Anteil ist derzeit mit 70 % als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
  • Die verbleibenden 30 % gelten als Eintrittsgeld, hier wird unterschieden zwischen Sitzplätzen für Mitarbeiter und für Gäste. Dabei wird unterstellt, dass je zur Hälfte Mitarbeiter und Gäste die Loge nutzen. Die Plätze für die Mitarbeiter sind für den Logenmieter vollständig als Betriebsausgaben abziehbar, stellen allerdings eine Lohnzahlung dar. Daher muss der Mitarbeiter sie versteuern, es sei denn, der Arbeitgeber übernimmt diese Versteuerung mit einem pauschalen Steuersatz von 30 %. Die Plätze für die Gäste gelten als Geschenk, sind aber nur dann als Betriebsausgaben abziehbar, wenn der Wert jedes einzelnen Platzes den bei Geschenken üblichen Freibetrag von 35 EUR pro Person nicht übersteigt.

Hinweis: Unabhängig davon verlangt das Finanzamt aber weiter Nachweise dafür, welchem konkreten Zweck der getätigte Aufwand diente, d.h., welchem Personenkreis die Leistung aus welcher Veranlassung zugewendet wurde.


Einnahmenüberschuss-Rechnung:
Betriebsausgabenabzug kann nicht nachgeholt werden!

Bei der Einnahmenüberschuss-Rechnung wird der Gewinn durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermittelt. Mit dem Kauf von Umlaufvermögen verbundene Ausgaben sind im Jahr der Zahlung als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Zum Umlaufvermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die zum Verkauf oder zum Verbrauch angeschafft werden.

Dazu dieser Fall: Ein Steuerzahler ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmenüberschuss-Rechnung. Er hatte die Anschaffungskosten für ein zum Verkauf bestimmtes und daher dem Umlaufvermögen zuzurechnendes Grundstück im Jahr der Zahlung nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht. Laut Bundesfinanzhof kann er das nicht in einem der folgenden Jahre nachholen. Das gilt sogar, wenn der Steuerzahler irrtümlich davon ausging, das Grundstück gehöre zu seinem Privatvermögen. Die aufgewendeten Anschaffungskosten sind aber nicht endgültig "verloren": Sie mindern den Gewinn aus dem Verkauf oder der Entnahme des Grundstücks in das Privatvermögen.

Hinweis: Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschuss-Rechnung gilt eine Besonderheit. Gehört ein unbebautes Grundstück zum Anlagevermögen, weil es dauernd dem Betrieb dienen soll, können die Anschaffungskosten ohnehin erst zum Zeitpunkt des Verkaufs oder der Entnahme als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.



Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bei mittelbarer Zuwendung

Wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat, liegt eine vGA vor. Als Folge ist bei der GmbH außerbilanziell der Gewinn zu korrigieren. Der Gesellschafter, der den Vorteil erhält, erzielt Einkünfte aus Kapitalvermögen, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen.

Eine vGA kann auch ohne Zufluss beim Gesellschafter anzunehmen sein: nämlich dann, wenn ihm der Vorteil mittelbar so zugewendet wird, dass eine ihm nahe stehende Person davon profitiert. Das "Nahestehen" in diesem Sinne kann familien-, gesellschafts- und schuldrechtlicher oder auch rein tatsächlicher Art sein.

Uneingeschränkt gilt das aber nur für den Fall, dass andere Ursachen als das Nahestehen des Empfängers zu einem Gesellschafter für die Zuwendung auszuschließen sind. Steht der Empfänger mehreren Gesellschaftern nahe, ist die vGA nur dann auf die Gesellschafter aufzuteilen, wenn auch die Mitgesellschafter der nahe stehenden Person den Vorteil zuwenden wollten. Anderenfalls ist die vGA in vollem Umfang dem Gesellschafter zuzurechnen, der der nahe stehenden Person den Vorteil zugewendet hat. Im entschiedenen Fall hat der Bundesfinanzhof eine Aufteilung der vGA auf beide Gesellschafter abgelehnt. Gesellschafter waren die Lebensgefährtin und der Bruder des Vorteilsempfängers. Die vGA wurde jedoch nur der Lebensgefährtin zugerechnet, weil nicht nachzuweisen war, dass auch der Bruder an der Vorteilsgewährung beteiligt war.



Kindergartenzuschüsse:
Wann sind Kinder noch nicht schulpflichtig?

Viele Arbeitgeber nutzen die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Beiträge für die Unterbringung und Betreuung von deren nicht schulpflichtigen Kindern in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen (z.B. Kindertagesstätten, Tagesmütter usw.) zu zahlen. Diese Beiträge gehören zum steuer- und sozialversicherungsfreien Arbeitslohn. Der Fiskus geht abstrakt von nicht schulpflichtigen Kindern aus, wenn sie

  • das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
  • im laufenden Jahr das sechste Lebensjahr nach dem 30.6. vollendet haben und nicht vorzeitig eingeschult worden sind oder
  • im laufenden Jahr das sechste Lebensjahr vor dem 1.7. vollendet haben. In diesem Fall sind die Arbeitgeberleistungen aber nur von Januar bis Juli dieses Jahres begünstigt.

Dem Finanzgericht Baden-Württemberg geht diese pauschale Betrachtungsweise zu weit. Seiner Meinung nach ist die Frage, ob es sich um ein nicht schulpflichtiges Kind handelt, nach dem jeweiligen landesrechtlichen Schulgesetz zu beurteilen. Im Streitfall hatte das Kind im August 01 das sechste Lebensjahr vollendet. Nach der oben ausgeführten Verwaltungsregelung wäre das Kind ab Januar 02 schulpflichtig. Die Arbeitgeberzuschüsse wären von Januar bis Juli 02 steuerpflichtig, obwohl die Schulpflicht nach dem Landes-Schulgesetz erst im August 02 begann. Diese Lösung konnte die Richter nicht überzeugen. Sie ließen die Arbeitgeberzuschüsse auch von Januar bis Juli 02 steuerfrei.




© 2005 by Dipl. Inform. Markus Fehres

 
Top-Infos
  • Ansparrücklage...
  • Häusliches Arbeitsz....
  • Aufzeichnungspflicht...
  • Rechnungen...
  • Arbeitgeberdarlehen...
  •  
    Infos
  • Downloads
  • Links
  • Mandanten-Infos
  • Mandanten-Login
  • Routenplaner
  • Steuertermine
  • Steuervordrucke
  •  
    Kanzlei
  • Geschichte
  • Organisation
  • Jobs
  • Anfahrtsplan
  • Routenplaner
  •  
    Leistungen
  • Steuerberatung
  • Existenzgründung
  • Finanzbuchführung
  • Jahresabschlüsse
  • Lohnbuchhaltung
  • Steuererklärungen
  • Umwandlungsrecht
  • Vermögensnachfolge
  •