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| Aktuelle Steuer-News vom Oktober 2004 |
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Verkauf von Treueaktien steuerfrei?
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Der Verkauf von Wertpapieren ist steuerpflichtig, wenn seit ihrem Erwerb nicht mehr als
ein Jahr vergangen ist.
Das Finanzgericht Münster zeigt sich beim Verkauf von sog. Treueaktien innerhalb eines
Jahres nach dem Erhalt deutlich großzügiger: Er führe nicht automatisch zu einem
steuerpflichtigen Veräußerungsgeschäft. Für die Berechnung der Jahresfrist sei auf den
Erwerbszeitpunkt der mit dem Treueanspruch versehenen Aktien abzustellen. Das
Finanzamt hält dagegen schon die Zuteilung der Bonusaktien für eine Anschaffung und
hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
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Provision bei Grundstückskauf mindert Anschaffungskosten
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Eine Provision, die der Grundstückskäufer im Zusammenhang mit dem Kauf eines
Grundstücks erhält, mindert laut Bundesfinanzhof (BFH) die Anschaffungskosten des
Grundstücks. Sie führt nicht zu Einkünften aus sonstigen Leistungen, wenn der Käufer
keine besonderen, über die Anschaffung hinausgehenden Leistungen erbringt. Dass nicht
der Verkäufer, sondern der Vermittler des Grundstücksgeschäfts die Provision gezahlt
hatte, hat der BFH als unerheblich angesehen. |
Ausbildungsfreibetrag: BAföG-Zuschüsse und Mehrbedarf
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Eltern volljähriger Kinder in Berufsausbildung, die Anspruch auf Kindergeld/-freibeträge
haben, wird zur Abgeltung des Sonderbedarfs bei auswärtiger Unterbringung ein
zusätzlicher Freibetrag von 924 EUR gewährt. Dieser Freibetrag mindert sich u.a. um
Ausbildungshilfen aus öffentlichen Mitteln (u.a. BAföG-Zuschüsse, nicht aber
BAföG-Darlehen). Von den Ausbildungshilfen zieht das Finanzamt zur Berücksichtigung
etwaiger Kosten immerhin pauschal 180 EUR ab.
Der Freibetrag ist nur um BAföG-Zuschüsse zu kürzen, soweit hierdurch der Grundbedarf
für ein inländisches oder ausländisches Studium abgedeckt wird. Das Finanzamt hat
diese Zuschüsse nicht anzurechnen, wenn der Zuschuss zum Ausgleich des mit dem
(Auslands-)Studium verbundenen Mehrbedarfs für Reisekosten, Aufenthaltskosten
und/oder Studiengebühren gezahlt wird. Das Finanzamt hat Nichtzulassungsbeschwerde
gegen diese vorteilhafte Entscheidung des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt eingelegt.
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Kindergeld für volljährige behinderte Kinder
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Eltern haben für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, u.a. dann Anspruch auf
Kindergeld, wenn das Kind sich wegen körperlicher, geistiger oder seelischer
Behinderung nicht selbst unterhalten kann. Ob ein volljähriges behindertes Kind in der
Lage ist, sich selbst zu unterhalten, ist laut Bundesfinanzhof (BFH) nach dem
Monatsprinzip zu berechnen.
Das bedeutet: Erzielt das Kind in einem Monat - z.B. wie im Streitfall aufgrund einer
Rentennachzahlung - ausreichende Einkünfte und Bezüge, um sich selbst zu unterhalten,
steht den Eltern für diesen Monat kein Kindergeld zu. Bereits erlassene
Kindergeldfestsetzungen sind laut BFH aufzuheben, wenn abzusehen ist oder bekannt
wird, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes so hoch sind, dass es sich trotz seiner
Behinderung selbst unterhalten kann.
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Betrieb gepachtet: Dachreparatur als Betriebsausgaben abziehbar
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Zu den abziehbaren Betriebsausgaben gehören alle Aufwendungen, die den Betrieb
veranlasst sind. Auch wer nicht Eigentümer eines Unternehmens ist, kann seine
Steuerlast verringern, wie dieser Fall zeigt:
Der Pächter eines Betriebs hatte das Dach des Betriebsgebäudes erneuert. Der
Bundesfinanzhof (BFH) lässt erfreulicherweise die so entstandenen Kosten beim Pächter
zum Betriebsausgabenabzug zu. Allerdings liefert der BFH eine Einschränkung gleich mit:
Voraussetzung für diesen Ausgabenabzug ist nämlich, dass der Pächter die Kosten
nachweislich in Erwartung eines späteren Eigentumsübergangs und nicht mit Rücksicht
auf das Pachtverhältnis tätigt.
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Bilanzen: Rechnungsabgrenzungsposten bei beendetem Mietvertrag
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Bilanzierende Unternehmen müssen einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten für
Einnahmen vor dem Abschlussstichtag bilden, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit
nach diesem Tag darstellen. Folge: Der Gewinn erhöht sich erst im folgenden Jahr.
Anders sieht die Sache aus, wenn eine Entschädigungszahlung deshalb fließt, weil ein
Dauerleistungsrecht (z.B. Mietvertrag) endgültig aufgegeben wird. Bei wirtschaftlicher
Betrachtung wird die Entschädigung nämlich nicht für die zukünftigen Unterlassungen
gezahlt, sondern für den vollständigen einmaligen Verzicht auf eine Rechtsposition (hier:
Mietverhältnis). Damit fallen die Einnahme und der Ertrag zeitlich zusammen. Das
Finanzgericht Berlin lässt es deshalb nicht zu, dass der Zahlungsempfänger einen
passiven Rechnungsabgrenzungsposten bildet. Dieser hat gegen das für ihn negative
Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Hinweis: Dagegen ist ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, wenn ein
fortbestehendes Dauerleistungsrecht zeitlich bestimmt oder bestimmbar vorübergehend
nicht ausgeübt wird.
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Boni, Skonti, Rabatte und Leistungszeitpunkt
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Die neuen umsatzsteuerlichen Rechnungsvorschriften verlangen, dass Sie u.a. den
Leistungszeitpunkt und im Voraus vereinbarte Entgeltminderungen angeben. Das
Bundesfinanzministerium sorgt hier jetzt für etwas mehr Klarheit:
Der Leistungszeitpunkt ist selbst dann anzugeben, wenn der Tag der Leistung mit dem
Rechnungsdatum übereinstimmt. Der Leistungszeitpunkt kann sich auch aus anderen
Dokumenten (z.B. Lieferschein) ergeben, die dann jedoch in der Rechnung genau zu
bezeichnen sind. Zudem genügt die Angabe des Monats, in dem die Leistung ausgeführt
wurde.
Bei im Voraus vereinbarten Entgeltminderungen reicht es, in der Rechnung auf die
entsprechende Konditionsvereinbarung hinzuweisen. Hier einige Beispiele für Ihre
Rechnungsausstellung:
- "Es ergeben sich Entgeltminderungen aufgrund von Rabatt- oder
Bonusvereinbarungen";
- "Entgeltminderungen ergeben sich aus unseren aktuellen Rahmen- oder
Konditionsvereinbarungen";
- "Es bestehen Rabatt- oder Bonusvereinbarungen".
Die Angaben müssen leicht und eindeutig nachprüfbar sein. Dazu müssen
- die Dokumente über die Entgeltminderung beim leistenden Unternehmer und beim
Leistungsempfänger in Schriftform vorhanden sein und
- auf Nachfrage ohne zeitliche Verzögerung - bezogen auf die jeweilige Rechnung -
vorgelegt werden können.
Bei Skontovereinbarungen genügt eine Angabe wie z.B. "2 % Skonto bei Zahlung bis ...".
Das Skonto muss nicht betragsmäßig ausgewiesen werden.
Wichtiger Hinweis: Eine weitere Änderung ergibt sich übrigens durch das Gesetz zur
Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit, das wir Ihnen bereits in der letzten
Ausgabe vorgestellt haben. Für Werklieferungen und sonstige Leistungen im
Zusammenhang mit Grundstücken gilt: Als Unternehmer müssen Sie seit dem 1.8.2004 in
Rechnungen an Privatpersonen auf die neue Aufbewahrungsfrist von zwei Jahren für
Privatpersonen hinweisen!
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Häusliches Arbeitszimmer und Fahrten zur Betriebsstätte
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Wer als Selbständiger für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte seinen eigenen Pkw benutzt, kennt diese Regelung: Monatlich wird der Unterschiedsbetrag
zwischen 0,03 % des Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung je Entfernungskilometer und der Entfernungspauschale von 0,30 EUR je
Entfernungskilometer dem Gewinn wieder hinzugerechnet. Die Betriebsausgaben für das Fahrzeug sind also nur beschränkt abziehbar.
Damit hat das Finanzgericht Hessen auch dann kein Problem, wenn sich im Wohnhaus des Selbständigen ein nahezu ausschließlich beruflich genutztes Arbeitszimmer befindet.
Räume, die - wie üblicherweise ein häusliches Arbeitszimmer - in den Wohnbereich meingegliedert sind, gelten selbst nicht als Betriebsstätte. Einen unbegrenzten Abzug der
Fahrtkosten halten die Richter nur bei Fahrten zwischen mehreren Betriebsstätten für möglich. Der Selbständige gibt aber noch nicht auf und hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
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Betriebsveräußerungen gegen Rentenzahlungen
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Wer seinen Betrieb gegen Rentenzahlungen verkauft, hat ein Wahlrecht:
- Entscheidet sich der Verkäufer dafür, seinen entstandenen Gewinn sofort zu
versteuern, kann er ggf. einen Freibetrag für diese Betriebsveräußerung (bis zu
45.000 EUR) und einen ermäßigten Steuersatz in Anspruch nehmen.
- Alternativ kann er sich aber auch für die sog. Zuflussbesteuerung entscheiden. In
diesem Fall wird der in den Rentenzahlungen enthaltene Zinsanteil bei Zufluss
(Zahlung) als nachträgliche Betriebseinnahmen erfasst. Wenn der Kapitalanteil das
Kapitalkonto und die Veräußerungskosten übersteigt, entsteht insoweit ein
steuerpflichtiger Gewinn.
Das Finanzgericht Köln hat klargestellt, dass dieses Besteuerungswahlrecht nur bei einer Betriebsveräußerung im Ganzen besteht. Der Verkäufer kann das Wahlrecht also nicht in
Anspruch nehmen, wenn er eine wesentliche Betriebsgrundlage wie z.B. das Betriebsgrundstück nicht mitverkauft. Das gilt sogar, wenn das Betriebsgrundstück statt
dessen an den Käufer des Betriebs vermietet wird. In diesen Fällen versteuert das Finanzamt den Veräußerungsgewinn sofort in voller Höhe. Einen dem Verkäufer evtl.
zustehenden Veräußerungsfreibetrag von bis 45.000 EUR und die ermäßigte Besteuerung muss das Finanzamt ihm aber gewähren.
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Voller Vorwegabzug bei Alleingesellschafter-Geschäftsführer
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Für Vorsorgeaufwendungen (u.a. Kranken-, Pflege-, Lebens- und Haftpflichtversicherungen) gibt es bei der Ermittlung der abziehbaren Sonderausgaben
einen sog. Vorwegabzug von 3.068 EUR/6.136 EUR (Ledige/Verheiratete). Diesen Vorwegabzug kürzt das Finanzamt bei bestimmten Personengruppen um 16 % des
Bruttoarbeitslohns: u.a. bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH, wenn diese ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung Anwartschaftsrechte auf eine
Altersversorgung erworben haben. Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass der Vorwegabzug bei einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer nicht zu kürzen ist, wenn die GmbH ihm eine Altersversorgung zugesagt hat. Wirtschaftlich betrachtet erwirbt er nämlich seine
Anwartschaftsrechte auf die Altersversorgung durch eine Verringerung seiner gesellschaftsrechtlichen Ansprüche auf den Jahresüberschuss der GmbH und damit durch eigene Beiträge. Die Verwaltung folgt dieser Rechtsprechung.
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Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bei unüblichen Vereinbarungen?
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Eine neu gegründete GmbH hatte das Gehalt ihres alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers innerhalb von fünf Monaten in zwei Stufen mehr als verdoppelt.
Das Finanzamt sah hierin mangels Üblichkeit eine vGA. Dem widersprachen aber die Finanzrichter: Die Gehaltserhöhungen seien zivilrechtlich wirksam, und die
Gesamtvergütung sei nach wie vor angemessen. Eine schädliche Gewinnabsaugung lag im Urteilsfall ebenfalls nicht vor. Die Frage, ob kurzfristig hintereinander erfolgende Gehaltserhöhungen als üblich anzusehen sind, haben die Richter offen gelassen. Eine unübliche Vereinbarung könne
nicht der Grund sein, die betriebliche Veranlassung einer Leistung zu verneinen und deren gesellschaftsrechtliche Veranlassung zu bejahen. Sie könne nur Anlass sein, die betriebliche Veranlassung zu überprüfen.
Unseres Erachtens ist der Urteilsfall unabhängig von dem Merkmal der Üblichkeit mit dem allgemeinen Fremdvergleich zu lösen, d.h. mit der Frage, ob auch einem fremden
Geschäftsführer diese Gehaltserhöhungen zugestanden worden wären. Da sich die GmbH in der Aufbauphase befand, sind Gehaltserhöhungen eines Geschäftsführers in kurzer Zeit denkbar und auch üblich. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt.
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Doppelte Haushaltsführung bei Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand
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Seit dem 1.1.2004 liegt eine doppelte Haushaltsführung nur noch vor, wenn
- der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und
- auch am Beschäftigungsort wohnt.
Die Mehraufwendungen (z.B. Unterkunftskosten am Beschäftigungsort) kann der Arbeitgeber steuerfrei erstatten. Alternativ kann der Arbeitnehmer sie als Werbungskosten geltend machen.
Arbeitnehmer ohne eigenen Hausstand (z.B. Kinder mit Zimmer in der Wohnung oder im Einfamilienhaus der Eltern) erfüllen die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht mehr.
Die Finanzämter erkennen aber bei Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand mit Einsatzwechseltätigkeit, die am auswärtigen Tätigkeitsort übernachten, für drei Monate eine doppelte Haushaltsführung an. Dazu gehören z.B. Bauarbeiter, Mitglieder einer Betriebsreserve für Filialbetriebe und Azubis, bei denen keine Ausbildungsstätte als Mittelpunkt angesehen werden kann.
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