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Aktuelle Steuer-News vom September 2005


Themen:

© 2001-2005 Dipl. Inform. M. Fehres


Häusliches Arbeitszimmer: Mehrere Räume und Tätigkeiten

Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können bis zu 1.250 EUR als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn

  • die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten beruflichen Tätigkeit beträgt oder
  • für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Ein vollständiger Abzug sämtlicher Kosten für das häusliche Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ist nur dann möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet.

Das Bundesfinanzministerium hat darauf hingewiesen, dass das häusliche Arbeitszimmer auch mehrere Räume umfassen kann. Der Höchstbetrag von 1.250 EUR gilt aber selbst dann, wenn mehrere Räume als häusliches Arbeitszimmer für unterschiedliche Tätigkeiten genutzt werden.


Mittelbare Grundstücksschenkung: Neue Grundsätze beachten!

Häufig wollen z.B. Eltern ihren Kindern das Geld zum Kauf eines Grundstücks zur Verfügung stellen. Aus schenkungsteuerlicher Sicht ist eine Grundstücksschenkung zurzeit jedenfalls immer noch günstiger als eine Geldschenkung. Deshalb sollten Sie darauf achten, dass Sie die Bedingungen, die der Bundesfinanzhof (BFH) an eine mittelbare Grundstücksschenkung stellt, erfüllen. Der BFH unterscheidet verschiedene Konstellationen:

  • Der Schenker sagt dem Bedachten den für den Kauf eines bestimmten Grundstücks vorgesehenen Geldbetrag vor dem Grundstückskauf zu. Diesen Betrag stellt er dem Bedachten bis zur Tilgung der Kaufpreisschuld zur Verfügung. In diesem Fall liegt eine begünstigte mittelbare Grundstücksschenkung auch dann vor, wenn der Bedachte schon vor der Überlassung des Geldes Eigentümer des Grundstücks geworden ist. Maßgebend ist somit, dass die verbindliche Zusage vor dem Grundstückskauf erfolgt. Bei einem Kauf ist dieser Zeitpunkt der Abschluss des Kaufvertrags. Anders ausgedrückt kann also erst die verbindliche Zusage für den Kauf und dann - nach Abschluss des Kaufvertrags - der Geldzufluss erfolgen.
  • Der Schenker sagt dem Bedachten den für den Kauf eines bestimmten Grundstücks vorgesehenen Geldbetrag erst nach Abschluss des Kaufvertrags zu. In diesem Fall scheidet eine mittelbare Grundstücksschenkung aus.
  • Der Grundstückskäufer erhält Mittel für den Kauf eines bestimmten Grundstücks zunächst als Darlehen, wobei der Darlehensgeber später auf die Rückzahlung verzichtet. Hier ist eine mittelbare Grundstücksschenkung nur gegeben, wenn der Darlehensgeber vor dem Grundstückskauf die Umwandlung des Darlehens in eine Schenkung zusagt und diese vor Bezahlung des Kaufpreises auch tatsächlich vornimmt.


Außergewöhnliche Belastungen: Kosten für künstliche Befruchtung

Kosten für die Behandlung oder Linderung einer Krankheit können als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd berücksichtigt werden. Das ist möglich, soweit sie von der Krankenkasse oder einem sonstigen Leistungsträger nicht übernommen werden und die zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Deren Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Einkommen, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte schon 1997 die Empfängnisunfähigkeit einer verheirateten Frau als Krankheit angesehen und die künstliche Befruchtung (In-vitro-Fertilisation) mit dem Samen ihres Ehemannes (homologe Insemination) als Heilbehandlung anerkannt. Folge: Das Ehepaar konnte die Kosten hierfür als außergewöhnliche Belastungen abziehen. In einem neuen Urteil hat der BFH das allerdings abgelehnt. Hier lag der Fall aber auch etwas anders:

Die Frau konnte nicht schwanger werden, weil sie sich früher zur Empfängnisverhütung freiwillig hatte sterilisieren lassen. Begründung der Richter: Die künstliche Befruchtung ist in diesem Fall keine krankheitsbedingte Heilbehandlung. Mit dieser Maßnahme soll die früher getroffene Entscheidung für die Sterilisation rückgängig gemacht werden. Die Entscheidung für die Sterilisation und für die künstliche Befruchtung gehört zur frei gestaltbaren Lebensführung. Kosten, die einem Steuerzahler als Folge solcher Entscheidungen entstehen, fallen nicht in den Bereich der außergewöhnlichen Belastungen. Der Steuerzahler muss sie selbst tragen, und sie dürfen die Einkommensteuer nicht mindern.

Der BFH beurteilt auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Befruchtung von Eizellen einer empfängnisfähigen, aber mit einem zeugungsunfähigen Mann verheirateten Frau mit dem Samen eines Dritten (heterologe Insemination) entstehen, als nicht abziehbar.


Scheidung: Zins- und Tilgungsleistungen als Unterhalt?

Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten sind mit dessen Zustimmung bis zu 13.805 EUR jährlich als Sonderausgaben abziehbar. Der Unterhaltsempfänger muss den erhaltenen Betrag als sonstige Einkünfte versteuern.

Dazu dieser Fall, der für viele interessant sein dürfte, wenn man bedenkt, dass im letzten Jahr jede dritte Ehe in Deutschland geschieden wurde: Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens hatte ein Ehepaar einen Vergleich geschlossen. Der Ehemann übertrug seiner Ehefrau - neben einer Zahlung von 35.000 EUR - seinen hälftigen Miteigentumsanteil an einer Eigentumswohnung und verpflichtete sich außerdem, die bestehenden Zins- und Tilgungsleistungen für die Darlehensverbindlichkeiten alleine zu tragen. Die Ehefrau verzichtete als "Gegenleistung" auf jeglichen Unterhalt - auch für den Fall der Not.

Das Finanzgericht Düsseldorf wertete die Zins- und Tilgungsleistungen nicht als Unterhaltsleistungen und lehnte folglich einen Sonderausgabenabzug ab. Zur Begründung führten die Richter aus, dass der Ehemann die streitigen Zahlungen nicht zum Zwecke des Unterhalts der Ehefrau geleistet habe, sondern aufgrund der vermögensmäßigen Auseinandersetzung, nach der er sich verpflichtet hatte, die gemeinsamen Darlehensschulden alleine zu tragen. Auf den Unterhaltsbedarf und die Unterhaltsbedürftigkeit der Ehefrau bzw. die Leistungsfähigkeit des Ehemannes kam es den Richtern nicht an. Der Ehemann hat gegen das für ihn negative Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Hinweis: Der Fall zeigt einmal mehr, wie wichtig es bei zivilrechtlichen Sachverhaltsgestaltungen ist, sich rechtzeitig auch steuerlichen Rat zu holen. Eine andere Gestaltung des Sachverhalts (kein Unterhaltsverzicht der Ehefrau und keine Übernahme der an sich von der Ehefrau als Alleineigentümerin der Immobilie zu tragenden Verbindlichkeiten) hätte auch zu einer anderen steuerlichen Lösung (Abzug der zu erbringenden Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben) geführt.


Fiskus untersucht Handy-Verträge

Mobilfunknetzbetreiber und Service-Provider bieten ihren Kunden den verbilligten Kauf eines Mobilfunktelefons (Handy) an, wenn die Kunden für mindestens 24 Monate einen Vertrag abschließen oder ihren Vertrag um 24 Monate verlängern. Wie viel sich dabei sparen lässt, hängt vom Gerätetyp, vom Hersteller und von der Art des Vertrags ab. Das Bundesfinanzministerium hat dazu Stellung genommen, welche steuerlichen Folgen sich aus einer solchen Gestaltung bei den Kunden ergeben.

Durch die verbilligte Überlassung des Mobilfunktelefons liegt beim Kunden eine steuerpflichtige Betriebseinnahme vor, wenn das Handy wegen seiner betrieblichen Nutzung zum Betriebsvermögen gehört. Der Ermäßigungsbetrag braucht jedoch im Jahr des Erwerbs nicht in voller Höhe versteuert zu werden, sondern kann auf die Jahre der Vertragslaufzeit verteilt werden. Bemessungsgrundlage für die Abschreibung des Handys ist nicht der gezahlte Kaufpreis, sondern der tatsächlich höhere Preis.

Das Handy kann als geringwertiges Wirtschaftsgut einzustufen sein, weil die Summe aus gezahltem Barpreis und erhaltener Vergünstigung die hierfür festgelegte Wertgrenze von 410 EUR nicht übersteigt. Die Finanzverwaltung lässt es zur Vereinfachung auch zu, dass gleich im Jahr des Kaufs als Betriebsausgabe nur der gezahlte Barpreis abgezogen wird.

Beispiel: Unternehmerin A schließt im Januar 2005 einen Handy-Vertrag für 24 Monate ab. Sie erhält vom Anbieter ein Handy mit einem tatsächlichen Wert von 350 EUR für 200 EUR. A hat folgende Möglichkeiten:

Sie kann den Ermäßigungsbetrag mit jeweils 75 EUR in den Jahren 2005 und 2006 versteuern und 2005 den tatsächlichen Wert von 350 EUR als Betriebsausgaben abziehen. Stattdessen kann sie 2005 den tatsächlich gezahlten Betrag von 200 EUR als Betriebsausgaben abziehen und auf die Versteuerung des Vorteils (150 EUR) verzichten.

Hinweise: Ermittelt der Unternehmer seinen Gewinn nicht durch Erstellung von Bilanzen, sondern durch Einnahmen-Überschussrechnung, ist der Ermäßigungsbetrag immer im Jahr des Kaufs in voller Höhe als Betriebseinnahme anzusetzen. Der tatsächliche Wert des Handys kann abgeschrieben werden oder - wenn er 410 EUR nicht übersteigt - im Jahr der Anschaffung voll als Betriebsausgabe abgezogen werden.

Eine Vergünstigung im Zusammenhang mit einem Handy-Vertrag kann auch in anderer Form erfolgen, so z.B. durch den Erlass von Grund- oder Anschlussgebühren und die Gewährung von Gesprächsguthaben, Gutschriften, Einkaufsgutscheinen oder Sachzugaben. Auch in diesen Fällen können sich steuerliche Folgen ergeben.



Garantieübernahme beim Gebrauchtwagenhandel

Wenn Ihr Autohändler beim Verkauf eines Gebrauchtwagens eine Garantie übernommen hat, ist diese Leistung steuerfrei. Erbringt der Autohändler zur Erfüllung dieser Garantieverpflichtung Reparaturleistungen, sind auch diese Leistungen nicht umsatzsteuerpflichtig. Wie die Oberfinanzdirektion Karlsruhe klarstellt, hat das aber eine negative Konsequenz: Für die mit dieser Reparaturleistung zusammenhängenden Eingangsumsätze (z.B. Kauf von Ersatzteilen) ist kein Vorsteuerabzug bezüglich der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer möglich! Die wirtschaftliche Folge dieser Handhabung besteht darin, dass die Zusatzkosten indirekt auf den Kaufpreis aufgeschlagen werden müssen.



Fahrtenbuch wird bei unrichtigen Eintragungen nicht anerkannt

Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur Verfügung, wird der steuerpflichtige geldwerte Vorteil für die Privatfahrten monatlich mit 1 % des Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs angesetzt. Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kommt monatlich 0,03 % des Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer hinzu. Abweichend hiervon kann der geldwerte Vorteil mit den auf die Privatfahrten und die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden Kosten angesetzt werden, wenn die für das Fahrzeug entstehenden Kosten durch Belege und das Verhältnis der Privatfahrten einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und der übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.

Hinweis: Diese Entscheidung muss man zu Beginn eines Jahres treffen. Ein unterjähriger Wechsel von der pauschalen Regelung zur Fahrtenbuchregelung darf nur bei einem Fahrzeugwechsel erfolgen.

Welche Anforderungen ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch erfüllen muss, ist oft der Auslöser für Streit mit dem Finanzamt. Das Finanzgericht Düsseldorf lehnt jedenfalls die Anerkennung eines Fahrtenbuchs ab, wenn mehrfach unrichtige oder unvollständige bzw. für einzelne Fahrten überhaupt keine Eintragungen vorgenommen worden sind. Folglich wendeten die Richter die ungünstigere Bruttolistenpreisregelung an. Bei einer Prüfung der Belege durch die Lohnsteuer-Außenprüferin hatte sich im Streitfall ergeben, dass der Arbeitnehmer einige Fahrten zur Werkstatt und zur Tankstelle nicht im Fahrtenbuch eingetragen hatte. Selbst wenn es sich hierbei nur um kurze Strecken von wenigen hundert Metern handeln sollte, lässt sich die Verwendung des Fahrzeugs nur durch lückenlose Eintragungen im Fahrtenbuch glaubhaft machen. Die Erfolgsaussichten der beim Bundesfinanzhof eingelegten Revision dürften als gering einzuschätzen sein.

Hinweis: Ist der geldwerte Vorteil nach der 1%- bzw. 0,03%-Bruttolistenpreisregelung höher als die Gesamtkosten für das Fahrzeug, werden übrigens stets höchstens die Gesamtkosten für das Fahrzeug angesetzt (sog. Kostendeckelung).




© 2005 by Dipl. Inform. Markus Fehres

 
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