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| Aktuelle Steuer-News vom September 2005 |
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Themen:
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Häusliches Arbeitszimmer: Mehrere Räume und Tätigkeiten | |
Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können bis zu 1.250 EUR als
Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn
- die
berufliche
Nutzung
des
Arbeitszimmers
mehr als
50 % der
gesamten
beruflichen Tätigkeit
beträgt
oder
- für die
berufliche
Tätigkeit
kein
anderer
Arbeitsplatz zur
Verfügung
steht.
Ein vollständiger Abzug sämtlicher Kosten für das häusliche Arbeitszimmer als
Betriebsausgaben oder Werbungskosten ist nur dann möglich, wenn das Arbeitszimmer den
Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet.
Das Bundesfinanzministerium hat darauf hingewiesen, dass das häusliche Arbeitszimmer
auch mehrere Räume umfassen kann. Der Höchstbetrag von 1.250 EUR gilt aber selbst
dann, wenn mehrere Räume als häusliches Arbeitszimmer für unterschiedliche Tätigkeiten
genutzt werden.
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Mittelbare Grundstücksschenkung: Neue Grundsätze beachten!
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Häufig wollen z.B. Eltern ihren Kindern das Geld zum Kauf eines Grundstücks zur Verfügung
stellen. Aus schenkungsteuerlicher Sicht ist eine Grundstücksschenkung zurzeit jedenfalls
immer noch günstiger als eine Geldschenkung. Deshalb sollten Sie darauf achten, dass Sie
die Bedingungen, die der Bundesfinanzhof (BFH) an eine mittelbare Grundstücksschenkung
stellt, erfüllen. Der BFH unterscheidet verschiedene Konstellationen:
- Der
Schenker
sagt dem
Bedachten
den für
den Kauf
eines
bestimmten
Grundstücks
vorgesehenen
Geldbetrag vor dem
Grundstückskauf zu.
Diesen
Betrag
stellt er
dem
Bedachten
bis zur
Tilgung
der
Kaufpreisschuld zur
Verfügung. In
diesem
Fall liegt
eine
begünstigte
mittelbare
Grundstücksschenkung auch
dann vor,
wenn der
Bedachte
schon vor
der
Überlassung des
Geldes
Eigentümer des
Grundstücks
geworden
ist.
Maßgebend ist
somit,
dass die
verbindliche Zusage
vor dem
Grundstückskauf
erfolgt. Bei
einem
Kauf ist
dieser
Zeitpunkt
der
Abschluss
des
Kaufvertrags. Anders
ausgedrückt kann
also erst
die
verbindliche Zusage
für den
Kauf und
dann -
nach
Abschluss
des
Kaufvertrags - der
Geldzufluss
erfolgen.
- Der
Schenker
sagt dem
Bedachten
den für
den Kauf
eines
bestimmten
Grundstücks
vorgesehenen
Geldbetrag erst
nach
Abschluss
des
Kaufvertrags zu. In
diesem
Fall
scheidet
eine
mittelbare
Grundstücksschenkung aus.
- Der
Grundstückskäufer
erhält
Mittel für
den Kauf
eines
bestimmten
Grundstücks
zunächst
als
Darlehen,
wobei der
Darlehensgeber
später auf
die
Rückzahlung
verzichtet.
Hier ist
eine
mittelbare
Grundstücksschenkung nur
gegeben,
wenn der
Darlehensgeber vor
dem
Grundstückskauf die
Umwandlung des
Darlehens
in eine
Schenkung zusagt
und diese
vor
Bezahlung
des
Kaufpreises auch
tatsächlich
vornimmt.
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Außergewöhnliche Belastungen: Kosten für künstliche Befruchtung
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Kosten für die Behandlung oder Linderung einer Krankheit können als außergewöhnliche
Belastungen steuermindernd berücksichtigt werden. Das ist möglich, soweit sie von der
Krankenkasse oder einem sonstigen Leistungsträger nicht übernommen werden und die
zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Deren Höhe richtet sich nach dem jeweiligen
Einkommen, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte schon 1997 die Empfängnisunfähigkeit einer verheirateten
Frau als Krankheit angesehen und die künstliche Befruchtung (In-vitro-Fertilisation) mit dem
Samen ihres Ehemannes (homologe Insemination) als Heilbehandlung anerkannt. Folge:
Das Ehepaar konnte die Kosten hierfür als außergewöhnliche Belastungen abziehen. In
einem neuen Urteil hat der BFH das allerdings abgelehnt. Hier lag der Fall aber auch etwas
anders:
Die Frau konnte nicht schwanger werden, weil sie sich früher zur Empfängnisverhütung
freiwillig hatte sterilisieren lassen. Begründung der Richter: Die künstliche Befruchtung ist in
diesem Fall keine krankheitsbedingte Heilbehandlung. Mit dieser Maßnahme soll die früher
getroffene Entscheidung für die Sterilisation rückgängig gemacht werden. Die Entscheidung
für die Sterilisation und für die künstliche Befruchtung gehört zur frei gestaltbaren
Lebensführung. Kosten, die einem Steuerzahler als Folge solcher Entscheidungen
entstehen, fallen nicht in den Bereich der außergewöhnlichen Belastungen. Der Steuerzahler
muss sie selbst tragen, und sie dürfen die Einkommensteuer nicht mindern.
Der BFH beurteilt auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Befruchtung von Eizellen
einer empfängnisfähigen, aber mit einem zeugungsunfähigen Mann verheirateten Frau mit
dem Samen eines Dritten (heterologe Insemination) entstehen, als nicht abziehbar.
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Scheidung: Zins- und Tilgungsleistungen als Unterhalt?
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Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten sind
mit dessen Zustimmung bis zu 13.805 EUR jährlich als Sonderausgaben abziehbar. Der
Unterhaltsempfänger muss den erhaltenen Betrag als sonstige Einkünfte versteuern.
Dazu dieser Fall, der für viele interessant sein dürfte, wenn man bedenkt, dass im letzten
Jahr jede dritte Ehe in Deutschland geschieden wurde: Im Rahmen eines
Scheidungsverfahrens hatte ein Ehepaar einen Vergleich geschlossen. Der Ehemann
übertrug seiner Ehefrau - neben einer Zahlung von 35.000 EUR - seinen hälftigen
Miteigentumsanteil an einer Eigentumswohnung und verpflichtete sich außerdem, die
bestehenden Zins- und Tilgungsleistungen für die Darlehensverbindlichkeiten alleine zu
tragen. Die Ehefrau verzichtete als "Gegenleistung" auf jeglichen Unterhalt - auch für den
Fall der Not.
Das Finanzgericht Düsseldorf wertete die Zins- und Tilgungsleistungen nicht als
Unterhaltsleistungen und lehnte folglich einen Sonderausgabenabzug ab. Zur Begründung
führten die Richter aus, dass der Ehemann die streitigen Zahlungen nicht zum Zwecke des
Unterhalts der Ehefrau geleistet habe, sondern aufgrund der vermögensmäßigen
Auseinandersetzung, nach der er sich verpflichtet hatte, die gemeinsamen
Darlehensschulden alleine zu tragen. Auf den Unterhaltsbedarf und die
Unterhaltsbedürftigkeit der Ehefrau bzw. die Leistungsfähigkeit des Ehemannes kam es den
Richtern nicht an. Der Ehemann hat gegen das für ihn negative Urteil Revision beim
Bundesfinanzhof eingelegt.
Hinweis: Der Fall zeigt einmal mehr, wie wichtig es bei zivilrechtlichen
Sachverhaltsgestaltungen ist, sich rechtzeitig auch steuerlichen Rat zu holen. Eine andere
Gestaltung des Sachverhalts (kein Unterhaltsverzicht der Ehefrau und keine Übernahme der
an sich von der Ehefrau als Alleineigentümerin der Immobilie zu tragenden
Verbindlichkeiten) hätte auch zu einer anderen steuerlichen Lösung (Abzug der zu
erbringenden Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben) geführt.
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Fiskus untersucht Handy-Verträge |
Mobilfunknetzbetreiber und Service-Provider bieten ihren Kunden den verbilligten Kauf eines
Mobilfunktelefons (Handy) an, wenn die Kunden für mindestens 24 Monate einen Vertrag
abschließen oder ihren Vertrag um 24 Monate verlängern. Wie viel sich dabei sparen lässt,
hängt vom Gerätetyp, vom Hersteller und von der Art des Vertrags ab. Das
Bundesfinanzministerium hat dazu Stellung genommen, welche steuerlichen Folgen sich
aus einer solchen Gestaltung bei den Kunden ergeben.
Durch die verbilligte Überlassung des Mobilfunktelefons liegt beim Kunden eine
steuerpflichtige Betriebseinnahme vor, wenn das Handy wegen seiner betrieblichen Nutzung
zum Betriebsvermögen gehört. Der Ermäßigungsbetrag braucht jedoch im Jahr des Erwerbs
nicht in voller Höhe versteuert zu werden, sondern kann auf die Jahre der Vertragslaufzeit
verteilt werden. Bemessungsgrundlage für die Abschreibung des Handys ist nicht der
gezahlte Kaufpreis, sondern der tatsächlich höhere Preis.
Das Handy kann als geringwertiges Wirtschaftsgut einzustufen sein, weil die Summe aus
gezahltem Barpreis und erhaltener Vergünstigung die hierfür festgelegte Wertgrenze von
410 EUR nicht übersteigt. Die Finanzverwaltung lässt es zur Vereinfachung auch zu, dass
gleich im Jahr des Kaufs als Betriebsausgabe nur der gezahlte Barpreis abgezogen wird.
Beispiel: Unternehmerin A schließt im Januar 2005 einen Handy-Vertrag für 24 Monate ab.
Sie erhält vom Anbieter ein Handy mit einem tatsächlichen Wert von 350 EUR für 200 EUR.
A hat folgende Möglichkeiten:
Sie kann den Ermäßigungsbetrag mit jeweils 75 EUR in den Jahren 2005 und 2006
versteuern und 2005 den tatsächlichen Wert von 350 EUR als Betriebsausgaben abziehen.
Stattdessen kann sie 2005 den tatsächlich gezahlten Betrag von 200 EUR als
Betriebsausgaben abziehen und auf die Versteuerung des Vorteils (150 EUR) verzichten.
Hinweise: Ermittelt der Unternehmer seinen Gewinn nicht durch Erstellung von Bilanzen,
sondern durch Einnahmen-Überschussrechnung, ist der Ermäßigungsbetrag immer im Jahr
des Kaufs in voller Höhe als Betriebseinnahme anzusetzen. Der tatsächliche Wert des
Handys kann abgeschrieben werden oder - wenn er 410 EUR nicht übersteigt - im Jahr der
Anschaffung voll als Betriebsausgabe abgezogen werden.
Eine Vergünstigung im Zusammenhang mit einem Handy-Vertrag kann auch in anderer
Form erfolgen, so z.B. durch den Erlass von Grund- oder Anschlussgebühren und die
Gewährung von Gesprächsguthaben, Gutschriften, Einkaufsgutscheinen oder Sachzugaben.
Auch in diesen Fällen können sich steuerliche Folgen ergeben.
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Garantieübernahme beim Gebrauchtwagenhandel |
Wenn Ihr Autohändler beim Verkauf eines Gebrauchtwagens eine Garantie übernommen
hat, ist diese Leistung steuerfrei. Erbringt der Autohändler zur Erfüllung dieser
Garantieverpflichtung Reparaturleistungen, sind auch diese Leistungen nicht
umsatzsteuerpflichtig. Wie die Oberfinanzdirektion Karlsruhe klarstellt, hat das aber eine
negative Konsequenz: Für die mit dieser Reparaturleistung zusammenhängenden
Eingangsumsätze (z.B. Kauf von Ersatzteilen) ist kein Vorsteuerabzug bezüglich der in
Rechnung gestellten Umsatzsteuer möglich! Die wirtschaftliche Folge dieser Handhabung
besteht darin, dass die Zusatzkosten indirekt auf den Kaufpreis aufgeschlagen werden
müssen.
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Fahrtenbuch wird bei unrichtigen Eintragungen nicht anerkannt |
Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur Verfügung, wird der
steuerpflichtige geldwerte Vorteil für die Privatfahrten monatlich mit 1 % des
Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs angesetzt. Für die
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kommt monatlich 0,03 % des
Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer hinzu. Abweichend hiervon kann der
geldwerte Vorteil mit den auf die Privatfahrten und die Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte entfallenden Kosten angesetzt werden, wenn die für das Fahrzeug
entstehenden Kosten durch Belege und das Verhältnis der Privatfahrten einschließlich der
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und der übrigen Fahrten durch ein
ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.
Hinweis: Diese Entscheidung muss man zu Beginn eines Jahres treffen. Ein unterjähriger
Wechsel von der pauschalen Regelung zur Fahrtenbuchregelung darf nur bei einem
Fahrzeugwechsel erfolgen.
Welche Anforderungen ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch erfüllen muss, ist oft der
Auslöser für Streit mit dem Finanzamt. Das Finanzgericht Düsseldorf lehnt jedenfalls die
Anerkennung eines Fahrtenbuchs ab, wenn mehrfach unrichtige oder unvollständige bzw.
für einzelne Fahrten überhaupt keine Eintragungen vorgenommen worden sind. Folglich
wendeten die Richter die ungünstigere Bruttolistenpreisregelung an. Bei einer Prüfung der
Belege durch die Lohnsteuer-Außenprüferin hatte sich im Streitfall ergeben, dass der
Arbeitnehmer einige Fahrten zur Werkstatt und zur Tankstelle nicht im Fahrtenbuch
eingetragen hatte. Selbst wenn es sich hierbei nur um kurze Strecken von wenigen hundert
Metern handeln sollte, lässt sich die Verwendung des Fahrzeugs nur durch lückenlose
Eintragungen im Fahrtenbuch glaubhaft machen. Die Erfolgsaussichten der beim
Bundesfinanzhof eingelegten Revision dürften als gering einzuschätzen sein.
Hinweis: Ist der geldwerte Vorteil nach der 1%- bzw. 0,03%-Bruttolistenpreisregelung höher
als die Gesamtkosten für das Fahrzeug, werden übrigens stets höchstens die Gesamtkosten
für das Fahrzeug angesetzt (sog. Kostendeckelung).
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